§ 171 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung zu erlassen§ 171 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:

1.

die allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,

2.

die interne Kontrolle,

3.

die Verwaltung und Anlage des Vermögens,

4.

die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen,

5.

die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und

6.

die öffentliche Einsichtnahme in den Rechnungsabschluß.

(3) Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf

1.

die Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,

2.

den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen,

3.

die Zweckmäßigkeit und

4.

einen gleichmäßigen Mittelzufluß.

(4) Die Haushaltsordnung und die Umlagenordnung sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung zu erlassen§ 171 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:

1.

die allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,

2.

die interne Kontrolle,

3.

die Verwaltung und Anlage des Vermögens,

4.

die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen,

5.

die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und

6.

die öffentliche Einsichtnahme in den Rechnungsabschluß.

(3) Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf

1.

die Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,

2.

den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen,

3.

die Zweckmäßigkeit und

4.

einen gleichmäßigen Mittelzufluß.

(4) Die Haushaltsordnung und die Umlagenordnung sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

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