§ 171 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,
    2. 2.Ziffer 2die interne Kontrolle,
    3. 3.Ziffer 3die Verwaltung und Anlage des Vermögens,
    4. 4.Ziffer 4die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen,
    5. 5.Ziffer 5die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und
    6. 6.Ziffer 6die öffentliche Einsichtnahme in den Rechnungsabschluß.
  3. (3)Absatz 3Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf
    1. 1.Ziffer einsdie Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,
    2. 2.Ziffer 2den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen,
    3. 3.Ziffer 3die Zweckmäßigkeit und
    4. 4.Ziffer 4einen gleichmäßigen Mittelzufluß.
  4. (4)Absatz 4Die Haushaltsordnung und die Umlagenordnung sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.
§ 171 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,
    2. 2.Ziffer 2die interne Kontrolle,
    3. 3.Ziffer 3die Verwaltung und Anlage des Vermögens,
    4. 4.Ziffer 4die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen,
    5. 5.Ziffer 5die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und
    6. 6.Ziffer 6die öffentliche Einsichtnahme in den Rechnungsabschluß.
  3. (3)Absatz 3Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf
    1. 1.Ziffer einsdie Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,
    2. 2.Ziffer 2den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen,
    3. 3.Ziffer 3die Zweckmäßigkeit und
    4. 4.Ziffer 4einen gleichmäßigen Mittelzufluß.
  4. (4)Absatz 4Die Haushaltsordnung und die Umlagenordnung sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.
§ 171 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten