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Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist. Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994,, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.
Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist. Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994,, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.