§ 225 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 § 225 WTBGund 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl seit 15.09.2017 weggefallen. Nr. 51.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 § 225 WTBGund 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl seit 15.09.2017 weggefallen. Nr. 51.

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