§ 225 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
§ 225 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 225,

Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51. Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die Paragraphen 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
§ 225 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 225,

Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51. Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die Paragraphen 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51.

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