Gesetzesaktualisierungen

177 Gesetze aktualisiert am 09.09.2017

Gesetze 51-60 von 177

9 Paragrafen zu Verbot von Anti-Personen-Minen (BVAPMG) aktualisiert


§ 1 BVAPMG Definitionen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:1.„Anti-Personen-Mine“ ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe von oder Berührung durch Personen zur Detonation oder Explosion gebracht zu werden;2.„Ant... mehr lesen...


§ 2 BVAPMG Verbote

Die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Anti-Personen-Minen sowie von Anti-Ortungs-Mechanismen sind verboten. mehr lesen...


§ 3 BVAPMG Einschränkungen

(1) Nicht betroffen von dem Verbot gemäß § 2 sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen sind.(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 sind die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Anti-Personen-Min... mehr lesen...


§ 4 BVAPMG Vernichtung bestehender Vorräte

Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten. mehr lesen...


§ 5 BVAPMG Strafbestimmung

Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. mehr lesen...


§ 6 BVAPMG Einziehung und Verfall

(1) Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach § 5 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.(2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der vom Verbot des § 2 unterliegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erkl... mehr lesen...


§ 7 BVAPMG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.hinsichtlich des § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung,2.hinsichtlich der §§ 5 und 6 der Bundesminister für Justiz und3.hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres. mehr lesen...


§ 8 BVAPMG Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. mehr lesen...


Verbot von Anti-Personen-Minen (BVAPMG) Fundstelle

Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-MinenStF: BGBl. I Nr. 13/1997 (NR: GP XX IA 163/A AB 540 S. 52. BR: 5349 AB 5376 S. 620.) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

11 Paragrafen zu Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit - Antiterrorgesetz (AVAsG) aktualisiert


§ 1 AVAsG

(1) Bestimmungen in kollektiven Arbeitsverträgen und anderen Gesamtvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind nichtig, wenn sie unmittelbar oder mittelbara)bewirken sollen, daß in einem Betrieb nur Angehörige einer bestimmten Berufsvereinigung oder anderen freiwilligen Vereinigun... mehr lesen...


§ 2 AVAsG

(1) Dem Arbeitgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von dem dem Arbeitnehmer gebührenden Entgelt abzuziehen oder bei der Auszahlung des Entgeltes in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für... mehr lesen...


§ 3 AVAsG

(Anm.: § 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Einigungsämtern und über kollektive Arbeitsverträge, StGBl. Nr. 16/1920) mehr lesen...


§ 4 AVAsG

(1) Wer in der Absicht, zu bewirken, daß in einem Betrieb nur Angehörige einer bestimmten Berufsvereinigung oder anderen freiwilligen Vereinigung oder nur Arbeitnehmer, die keiner Berufsvereinigung angehören, beschäftigt werden, oder in der Absicht zu verhindern, daß in einem Betrieb Personen bes... mehr lesen...


§ 6 AVAsG

(Anm.: § 6 Änderung des Gesetzes betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, RGBl. Nr. 17/1907) mehr lesen...


§ 7 AVAsG

(1) Die Bestimmungen des § 2, Absatz 1 und 2, treten, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, am 1. August 1930, die übrigen unmittelbar anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes am achten der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage in Kraft.(2) Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze de... mehr lesen...


§ 8 AVAsG

Mit der Vollziehung der unmittelbar anwendbaren Vorschriften dieses Bundesgesetzes und mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes (Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) in den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes ist die Bund... mehr lesen...


Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit - Antiterrorgesetz (AVAsG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 5. April 1930 zum Schutz der Arbeits- und der Versammlungsfreiheit.StF: BGBl. Nr. 113/1930 (NR: GP III 374 AB 475 S. 127 u. 128.) Änderung BGBl. Nr. 196/1954 (NR: GP VII IA 90/A AB 357 S. 44. BR: S. 95.)BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)An... mehr lesen...


§ 5 AVAsG (weggefallen)

§ 5 AVAsG (weggefallen) seit 02.01.1975 weggefallen. mehr lesen...


Art. 3 AVAsG

(1) Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu Art. I Z 1, soweit er sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und auf Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, bezieht und zu Art. II Abs. 2 dieses Bundesgesetzes wird mit sechs Monaten festge... mehr lesen...


Art. 2 AVAsG

(1) Bisher eingehaltene Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen gelten als zu Recht abgezogen oder in Empfang genommen.(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die in Art. I Z 1 (§ 2 Abs. 6) genannten Dienstnehmer als grundsätzliche Vorschriften, deren Ausführung der Landesgese... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

10 Paragrafen zu Ökoprämiengesetz (OEPG) aktualisiert


§ 1 OEPG Gegenstand der Ökoprämie

(1) Für die Verschrottung von fahrtüchtigen Fahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1996 im Inland erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, wird für den Zeitraum von 1. April 2009 bis längstens zum 31. Dezember 2009 eine Ökoprämie eingeführt.(2) Die Ökoprämie kann nur für Personenkraftwagen, die au... mehr lesen...


§ 2 OEPG Voraussetzung für die Auszahlung

(1) Voraussetzungen für die Auszahlung der Ökoprämie sind:1.Das im § 1 genannte Fahrzeug (Altfahrzeug) muss seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung im Inland ununterbrochen auf den Antragsteller zugelassen sein;2.das Altfahrzeug muss nachweisbar einer Verschrottung im Inland zugeführt w... mehr lesen...


§ 3 OEPG Höhe der Ökoprämie

(1) Die Höhe der Ökoprämie beträgt 1500 Euro, wobei sie je zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom inländischen Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert, aufgebracht wird. Der Fahrzeughändler hat seinen Anteil in Form einer Ökoabgabe an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanz... mehr lesen...


§ 4 OEPG Nachweise

(1) Der inländische Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert und das Altfahrzeug zur Verschrottung übernimmt, hat folgende Nachweise zu erbringen:1.Die Gültigkeit der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz für das Altfahrzeug,2.den Verwertungsnachweis für die Verschrottung des Al... mehr lesen...


§ 5 OEPG Auszahlung

(1) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 4 vor, teilt der Fahrzeughändler über FinanzOnline die folgenden Daten mit und beantragt die Überweisung der Ökoprämie an den Antragsteller:1.Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Antragstellers,2.die Bankverbindung des Antragstellers,3.die Fahrg... mehr lesen...


§ 6 OEPG Ökoabgabe des Fahrzeughändlers

(1) Der inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß § 3 Abs. 1 als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.(2) Die Ökoabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe. mehr lesen...


§ 6a OEPG Strafbestimmung

Bei rechtswidriger Verwendung der Sozialversicherungsnummer gelten die §§ 51 und 52 des Datenschutzgesetzes. mehr lesen...


§ 7 OEPG Inkrafttreten

Das Ökoprämiengesetz, BGBl. I Nr. 28/2009, tritt mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft. mehr lesen...


§ 8 OEPG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...


Ökoprämiengesetz (OEPG) Fundstelle

Bundesgesetz, mit dem eine Ökoprämie für Fahrzeugtausch eingeführt wird (Ökoprämiengesetz)StF: BGBl. I Nr. 28/2009 (NR: GP XXIV RV 92 AB 137 S. 16. BR: 8070 AB 8078 S. 768.) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

20 Paragrafen zu Wählerevidenzgesetz 1973 (WevG) aktualisiert


§ 1 WevG (weggefallen)

§ 1 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 WevG (weggefallen)

§ 2 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2a WevG (weggefallen)

§ 2a WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 WevG (weggefallen)

§ 3 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 WevG (weggefallen)

§ 4 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 WevG (weggefallen)

§ 5 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 WevG (weggefallen)

§ 6 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 WevG (weggefallen)

§ 7 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 WevG (weggefallen)

§ 8 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 WevG (weggefallen)

§ 9 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 WevG (weggefallen)

§ 10 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 WevG (weggefallen)

§ 11 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 WevG (weggefallen)

§ 12 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 WevG (weggefallen)

§ 13 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13a WevG (weggefallen)

§ 13a WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 WevG (weggefallen)

§ 14 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 WevG (weggefallen)

Anl. 1 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 WevG (weggefallen)

Anl. 2 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


Wählerevidenzgesetz 1973 (WevG) Fundstelle

Wählerevidenzgesetz 1973 (WevG) Fundstelle seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13b WevG (weggefallen)

§ 13b WevG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

14 Paragrafen zu Wappengesetz (WapG) aktualisiert


§ 1 WapG Das Wappen der Republik Österreich

Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) ist im Art. 8a Abs. 2 B-VG bestimmt und entspricht der Zeichnung des Bundeswappens in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1. mehr lesen...


§ 2 WapG Das Siegel der Republik Österreich

(1) Das Siegel der Republik Österreich ist kreisförmig und trägt im oberen Halbkreis um das Bundeswappen die Aufschrift „Republik Österreich“.(2) Je ein Exemplar des Siegelstockes wird vom Bundespräsidenten und vom Bundeskanzler verwahrt.(3) Hartdruck- oder Farbstampiglien mit dem Bundeswappen un... mehr lesen...


§ 3 WapG Die Farben und die Flagge der Republik Österreich

(1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot.(2) Die Flagge der Republik Österreich besteht aus drei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.(3) Die Dienstflagge des Bundes entspricht der Flagge der Republik Österreich, weist... mehr lesen...


§ 4 WapG Das Recht zum Führen des Bundeswappens

(1) Das Bundeswappen führt im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer es in Ausübung staatlicher Funktionen verwendet.(2) Das Recht zum Führen des Bundeswappens steht dem Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des R... mehr lesen...


§ 5 WapG Das Recht zum Führen der Stampiglien des Bundes

(1) Das Recht zum Führen von Hartdruck- oder Farbstampiglien, die dem Siegel der Republik Österreich entsprechen, zusätzlich aber den Berechtigten bezeichnen, steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet... mehr lesen...


§ 6 WapG Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes

Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, zu. mehr lesen...


§ 7 WapG Die Verwendung der Abbildungen von Hoheitszeichen der Republik Österreich

Die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst ist zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen. mehr lesen...


§ 8 WapG Strafbestimmungen

Wer1.unbefugt das Bundeswappen führt,2.unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des § 5 führt,3.unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt,4.Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in... mehr lesen...


§ 9 WapG Schlußbestimmungen

(1) Rechtsvorschriften, die ein Recht zum Verleihen und zum Führen von Hoheitszeichen der Republik Österreich einräumen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.(2) Bisher verwendete Hartdruck- oder Farbstampiglien, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen, dürfen weiter verwendet we... mehr lesen...


§ 10 WapG Vollziehungsklausel

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Inneres, im übrigen aber die Bundesregierung betraut. mehr lesen...


§ 11 WapG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 27. April 1984 in Kraft.(2) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. mehr lesen...


Wappengesetz (WapG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz)StF: BGBl. Nr. 159/1984 (NR: GP XVI RV 166 AB 242 S. 39. BR: AB 2820 S. 445.) Änderung BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)BGBl. I Nr. ... mehr lesen...


Anl. 2 WapG

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 1 WapG

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

11 Paragrafen zu Zivilluftfahrt-Statistikgesetz (ZLSG) aktualisiert


§ 1 ZLSG

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen der Zivilluftfahrt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen. mehr lesen...


§ 2 ZLSG

Gegenstand der Erhebungen sind:a)die Verkehrs- und Transportleistungen im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs (§ 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) sowie der Allgemeinen Luftfahrt;b)die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen Struktur erforderlichen Bestandsda... mehr lesen...


§ 3 ZLSG

Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden: (1) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:a)das Verkehrsvolumen;b)die Flugbewegungen;c)die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;d)die für die Berechnung der Fluggast- bzw. Luftfrachtströme erforderli... mehr lesen...


§ 4 ZLSG

Die Erhebungen nach § 2 sind hinsichtlich der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs für jeden Flug, hinsichtlich der verbleibenden Erhebungsgegenstände als periodisch wiederkehrende durchzuführen. mehr lesen...


§ 5 ZLSG

Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:a)den Erhebungsgegenstand;b)die Erhebungsmerkmale im Rahmen der §§ 2 und 3;c)den Berichtszeitraum und den Stichtag;d)den Kreis der Auskunftspflichtigen;e)die Form der Durchführung der Erhebungen. mehr lesen...


§ 6 ZLSG

Zur Auskunftserteilung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:a)die ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen in Österreich Flugverkehrsrechte eingeräumt sind;b)die österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes);c)di... mehr lesen...


§ 7 ZLSG

(1) Die Flughafenbetriebsgesellschaften werden bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a als Anmeldestellen tätig. Sie üben diese Tätigkeit als ein zur Mitwirkung bei den Erhebungen berufenes Organ des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus (§ 4 Abs. 2 des Bundestatistikgesetzes 1965).(2) Die ... mehr lesen...


§ 8 ZLSG

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft. Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz können auch vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft. mehr lesen...


§ 9 ZLSG

Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog) des Bundesstatistikgesetzes 1965 ist im Abschnitt I/B Ziffer 16 nach dem Wort Kraftfahrwesen ein Punkt zu setzen. Der folgende Inhalt dieser Ziffer entfällt. mehr lesen...


§ 10 ZLSG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut. mehr lesen...


Zivilluftfahrt-Statistikgesetz (ZLSG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 2. Feber 1972 betreffend statistische Erhebungen auf dem Gebiete der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Statistikgesetz)StF: BGBl. Nr. 61/1972 (NR: GP XIII RV 79 AB 166 S. 22. BR: S. 308.) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

7 Paragrafen zu Winkelschreibereiverordnung (WinSV) aktualisiert


§ 1 WinSV

Als Winkelschreiber ist anzusehen:a)wer, ohne berechtigter Rechtsfreund zu seyn, in denjenigen Streitsachen, in welchen sich die Parteien nach den Vorschriften der Proceßordnung eines Rechtsfreundes bedienen müssen, unbefugter Weise im Namen einer Partei einschreitet oder Eingaben für sie verfaßt... mehr lesen...


§ 2 WinSV

Die Untersuchung und Bestrafung der Winkelschreiberei steht, wenn sich in derselben nicht eine nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbare Handlung darstellt, jenem Gerichte zu, bei welchem der Winkelschreiber unmittelbar oder mittelbar eingeschritten, oder bei welchem eine von demselben verfaßte... mehr lesen...


§ 3 WinSV

Jedes Gericht hat die Untersuchung kraft seiner Disciplinargewalt zur Aufrechterhaltung der gerichtlichen Ordnung von Amtswegen zu pflegen, und nach Erhebung des Gegenstandes gegen den der Winkelschreiberei schuldig Befundenen eine Geldstrafe bis zu 60.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Woch... mehr lesen...


§ 4 WinSV (weggefallen)

§ 4 WinSV (weggefallen) seit 01.01.1898 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 WinSV

Gegen Rechtsanwälte und Notare, welche gerichtliche Eingaben, die von Winkelschreibern für dritte Personen verfaßt werden, mit ihrer Unterschrift versehen oder auf was immer für eine andere Art die Winkelschreiberei begünstigen, ist im Disciplinarwege vorzugehen. mehr lesen...


Winkelschreibereiverordnung (WinSV) Fundstelle

Verordnung des Justizministeriums vom 8. Juni 1857, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber.StF: RGBl. Nr. 114/1857 Änderung RGBl. Nr. 112/1895StGBl. Nr. 95/1919 (PNV: 165 AB 204 S. 18.)BGBl. Nr. 26/1948 (NR:... mehr lesen...


Art. 41 WinSV

1.(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)2.bis 5. (Anm.: Betrifft andere Gesetze)6.Die Art. III (WinkelschreibereiV), VI Z 1 (§ 29 GenG) und 2 (§ 87 GenG), VII (GenossenschaftsregisterV), VIII Z 1 (§ 53 EisenbahnbuchanlegungsG), X Z 4 bis 6 (§§ 199, 200 und 220 ZPO), XI Z 5 (§ 359 EO), XIII Z 1 (Art. X ... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

53 Paragrafen zu Sportbooteverordnung 2015 (SpBV 2015) aktualisiert


§ 1 SpBV 2015 Zweck, Umsetzung von EU-Recht

(1) Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der in Abs. 2 genannten Richtlinie entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesun... mehr lesen...


§ 2 SpBV 2015 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:1.Sportboote und unvollständige Sportboote;2.Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder;3.in Anhang II aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“);4.Antriebsmotore... mehr lesen...


§ 3 SpBV 2015 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:1.„Wasserfahrzeug“: Sportboote oder Wassermotorräder;2.„Sportboot“: sämtliche Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke ... mehr lesen...


§ 4 SpBV 2015 Grundlegende Anforderungen

Die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich ... mehr lesen...


§ 5 SpBV 2015 Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt

Bestimmungen der im Hinblick auf den Umweltschutz und die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern erlassenen Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt, sofern diese Bestimmungen keinen Um... mehr lesen...


§ 6 SpBV 2015 Freier Warenverkehr

(1) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder, unbeschadet des § 5, die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.(2) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen Wasser... mehr lesen...


§ 7 SpBV 2015 Pflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller müssen, wenn sie Erzeugnisse in Verkehr bringen, gewährleisten, dass diese im Einklang mit den für ihre Erzeugnisse geltenden Anforderungen des § 4 und des Anhangs I entworfen und hergestellt wurden.(2) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen gemäß § 25 erstellen und d... mehr lesen...


§ 8 SpBV 2015 Bevollmächtigte

(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.(2) Die Pflicht gemäß § 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.(3) Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgab... mehr lesen...


§ 9 SpBV 2015 Pflichten der Einführer

(1) Die Einführer dürfen nur konforme Erzeugnisse in Verkehr bringen.(2) Bevor sie ein Erzeugnis in Verkehr bringen, müssen die Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie müssen gewährleisten, dass der Hersteller die techni... mehr lesen...


§ 10 SpBV 2015 Pflichten der Händler

(1) Die Händler müssen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen.(2) Bevor sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das Erzeugnis mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 17 ... mehr lesen...


§ 11 SpBV 2015 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 7, wenn er ein Erzeugnis unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Erzeugnis so verändert,... mehr lesen...


§ 12 SpBV 2015 Pflichten der privaten Einführer

(1) Kommt der Hersteller den Aufgaben in Bezug auf die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Verordnung nicht nach, so obliegt es dem privaten Einführer, vor Inbetriebnahme des Erzeugnisses sicherzustellen, dass es im Einklang mit den Anforderungen nach § 4 und Anhang I her... mehr lesen...


§ 13 SpBV 2015 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1) Die Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,1.von denen sie ein Erzeugnis bezogen haben;2.an die sie ein Erzeugnis abgegeben haben.Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Erzeugnisses sowie zehn J... mehr lesen...


§ 14 SpBV 2015 Konformitätsvermutung

Bei Erzeugnissen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, ist eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des § 4 und des Anhangs I zu vermuten, die von den betreffenden Normen oder Teilen ... mehr lesen...


§ 15 SpBV 2015 EU-Konformitätserklärung und Erklärung gemäß Anhang III

(1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in § 4 und in Anhang I bzw. in § 6 Abs. 4 Z 2 oder 3 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV dieser Verordnung zu entsprechen, die in den einschlägigen M... mehr lesen...


Anl. 1 SpBV 2015 ANHANG I

GUNDLEGENDE ANFORDERUNGENA. Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau der in § 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse1.ENTWURFSKATEGORIEN FÜR WASSERFAHRZEUGE EntwurfskategorieWindstärke(Beaufort-Skala)Signifikante Wellenhöhe(H 1/3, Meter)ABCDmehr als 8bis einschließlich 8bis einschließlic... mehr lesen...


Anl. 2 SpBV 2015 ANHANG II

BAUTEILE FÜR WASSERFAHRZEUGEMit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbordmotoren, Ottomotoren mit Z-Antrieb und Räume für Ottokraftstoffbehälter,Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren,Steuerräder, Lenkvorrichtung und Verkabelung,Kraftstoffbehälter, die für den festen Einbau be... mehr lesen...


Anl. 3 SpBV 2015 ANHANG III

ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS(§ 6 Abs. 2)Die Erklärung des Herstellers oder des in der Europäischen Union ansässigen Einführers gemäß § 6 Abs. 2 muss folgende Angaben enthalten:a)Name und Anschrift des Herstellers;b)Name und Anschrift des in der... mehr lesen...


Anl. 4 SpBV 2015 ANHANG IV

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr. xxxxxxxx11.Nr. xxxxxx (Erzeugnis: Erzeugnis-, Los-, Typen- oder Seriennummer):2.Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten [der Bevollmächtigte muss ebenfalls Firma und Anschrift des Herstellers angeben] oder des privaten Einführers:3.Die alleinig... mehr lesen...


Anl. 5 SpBV 2015 ANHANG V

GLEICHWERTIGE KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE DER BEGUTACHTUNG NACH BAUAUSFÜHRUNG(MODUL PCA)1.Bei der Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Postconstruction assessment – PCA) handelt es sich um das Verfahren, mit dem die gleichwertige Konformität eines Erzeugnisses bewe... mehr lesen...


Anl. 6 SpBV 2015 ANHANG VI

ERGÄNZENDE ANFORDERUNGEN BEI ANWENDUNG VON MODUL A1 (INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN ERZEUGNISPRÜFUNGEN)(§ 24 ABSATZ 2)Entwurf  und BauAn einem oder mehreren Wasserfahrzeugen, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller eine bzw. mehrere der folgen... mehr lesen...


Anl. 7 SpBV 2015 ANHANG VII

PRÜFUNG DER PRODUKTION AUF ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ABGAS- UND LÄRMVORSCHRIFTEN1.Zur Feststellung der Konformität einer Motorenfamilie ist aus der Serie eine Stichprobe zu entnehmen. Der Hersteller legt den Umfang „n“ der Stichprobe im Einvernehmen mit der notifizierten Stelle fest.2.Für jedes der... mehr lesen...


Anl. 8 SpBV 2015 ANHANG VIII

ERGÄNZENDES VERFAHREN BEI ANWENDUNG VON MODUL C (KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE)In den in § 24 Abs. 5 genannten Fällen ist, wenn das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt wird, das folgende Verfahren anzuwenden:Ein Motor wird der Serie entnomm... mehr lesen...


Anl. 9 SpBV 2015 ANHANG IX

TECHNISCHE UNTERLAGENDie in § 7 Abs. 2 und in § 25 genannten technischen Unterlagen müssen insbesondere Folgendes umfassen, sofern dies für die Bewertung relevant ist:a)eine allgemeine Beschreibung des Typs;b)Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen sowi... mehr lesen...


Sportbooteverordnung 2015 (SpBV 2015) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015)StF: BGBl. II Nr. 41/2016 [CELEX-Nr.: 32013L0053] Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Mas... mehr lesen...


§ 16 SpBV 2015 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. mehr lesen...


§ 17 SpBV 2015 Erzeugnisse, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist

(1) Für folgende Erzeugnisse ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:1.Wasserfahrzeuge;2.Bauteile;3.Antriebsmotoren.(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat bei in Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die die CE-Kennzeichnung tragen, ... mehr lesen...


§ 18 SpBV 2015 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

(1) Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den in § 17 Abs. 1 genannten Erzeugnissen angebracht werden. Falls dies bei Bauteilen nicht möglich oder aufgrund der Größe oder Art des Erzeugnisses nicht gerechtfertigt ist, muss sie auf der Verpackung und den Begleitunterl... mehr lesen...


§ 19 SpBV 2015 Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Der Hersteller hat die Verfahren anzuwenden, die in den in den §§ 20, 21 und 22 genannten Modulen dargelegt sind, bevor er in § 2 Abs. 1 genannte Erzeugnisse in Verkehr bringt.(2) Der private Einführer hat das Verfahren nach § 23 anzuwenden, bevor er ein in § 2 Abs. 1 genanntes Erzeugnis in B... mehr lesen...


§ 20 SpBV 2015 Entwurf und Bau

(1) Für Entwurf und Bau von Sportbooten gelten folgende Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:1.für die Entwurfskategorien A und B gemäß Anhang I Teil A Z 1:a)für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis weniger als 12 m eines der folgenden Module:aa)Modu... mehr lesen...


§ 21 SpBV 2015 Abgasemissionen

In Bezug auf Abgasemissionen von in § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:(1)          bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:1.... mehr lesen...


§ 22 SpBV 2015 Geräuschemissionen

(1) In Bezug auf Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Um... mehr lesen...


§ 23 SpBV 2015 Begutachtung nach Bauausführung

Die in §§ 19 Abs. 2, 3 und 4 genannte Begutachtung nach Bauausführung ist nach Anhang V durchzuführen. mehr lesen...


§ 24 SpBV 2015 Zusätzliche Anforderungen

(1) Bei Verwendung von Modul B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Z 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben.Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Erzeugnisvarianten umfassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1.d... mehr lesen...


§ 25 SpBV 2015 Technische Unterlagen

(1) Die in § 7 Abs. 2 genannten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Erzeugnis die Anforderungen nach § 4 und Anhang I erfüllt. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX aufgeführten e... mehr lesen...


§ 26 SpBV 2015 Informationspflichten der notifizierenden Behörde

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.(2) Der Bundesminister fü... mehr lesen...


§ 27 SpBV 2015 Anforderungen an notifizierte Stellen

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle hat für die Zwecke der Notifizierung gemäß dieser Verordnung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11 zu erfüllen.(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss nach österreichischem Recht gegründet worden sein und Rechtspersönlichkeit besitzen.(3) Bei einer Konfor... mehr lesen...


§ 28 SpBV 2015 Konformitätsvermutung

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 27 erfüllt, insoweit al... mehr lesen...


§ 29 SpBV 2015 Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so muss sie sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 27 erfüllt, und muss die ... mehr lesen...


§ 30 SpBV 2015 Notifizierungsverfahren

(1) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des § 27 erfüllen.(2) Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Erzeugnissen sowie die betr... mehr lesen...


§ 31 SpBV 2015 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Gemäß Art. 35 der Richtlinie 2013/53/EU weist die Europäische Kommission jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. Darüber hinaus weist der Bundesminister für Wissenschaf... mehr lesen...


§ 32 SpBV 2015 Änderungen der Notifizierungen

(1) Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine von ihm notifizierte Stelle die in § 27 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so hat er die Notifizierung gegebene... mehr lesen...


§ 33 SpBV 2015 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erteilt der Kommission für die Untersuchung jener Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt o... mehr lesen...


§ 34 SpBV 2015 Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

(1) Die notifizierten Stellen haben die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den §§ 19 bis 24 durchzuführen.(2) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure und privat... mehr lesen...


§ 35 SpBV 2015 Meldepflichten der notifizierten Stellen

(1) Die notifizierten Stellen haben1.jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;2.alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;3.jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von der Ma... mehr lesen...


§ 36 SpBV 2015 Koordinierung der notifizierten Stellen

(1) Gemäß Art. 42 der Richtlinie 2013/53/EU sorgt die Europäische Kommission dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nach der Richtlinie 2013/53/EU notifizierten Stellen in Form einer oder mehrerer sektoraler Gruppen notifizierter Stellen eingerichtet und ordnun... mehr lesen...


§ 37 SpBV 2015 Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Erzeugnisse

Für die Erzeugnisse, die von dieser Verordnung erfasst werden, gelten Art. 15 Abs. 3 und die Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. mehr lesen...


§ 38 SpBV 2015 Verfahren zur Behandlung von Erzeugnissen, mit denen eine Gefahr verbunden ist

(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Verordnung geregeltes Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellt, so hat sie zu beurteilen, ob das betreffende Erzeugnis die einschlägige... mehr lesen...


§ 39 SpBV 2015 Formale Nichtkonformität

(1) Unbeschadet des § 38 hat der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Einführer die betreffende Nichtkonformität abzustellen, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt:1.die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von § 16, § 17 oder § 18 angebracht;2.d... mehr lesen...


§ 40 SpBV 2015 Berichterstattung

Die Marktüberwachungsbehörde hat bis zum 18. Jänner 2021 und danach alle fünf Jahre einen von der Europäischen Kommission herausgegebenen Fragebogen über die Anwendung der Richtlinie 2013/53/EU auszufüllen und an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. mehr lesen...


§ 41 SpBV 2015 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2010, außer Kraft. mehr lesen...


§ 42 SpBV 2015 Übergangsbestimmungen

(1) Unter die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2010 fallende Erzeugnisse, die jener Rechtsvorschrift entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 17. Jänner 2017 in Verkehr gebracht ode... mehr lesen...


§ 43 SpBV 2015 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

5 Paragrafen zu Meldewesens und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AVIGVerMEB) aktualisiert


§ 1 AVIGVerMEB

Für die nach § 40 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Krankenversicherungspflicht unterliegenden Leistungsbezieher hat die An- und Abmeldung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung mindestens einmal wöchentlich vom Bundesrechenamt im Wege des automationsunterstützten Datenaus... mehr lesen...


§ 2 AVIGVerMEB

Das Arbeitsmarktservice hat Beiträge zur Krankenversicherung im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf der Grundlage der Monatserfolgsnachweisungen des Bundes zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu e... mehr lesen...


§ 3 AVIGVerMEB

Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, die nach § 2 ermittelten Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bei ihrer Abfuhr einzubehalten. mehr lesen...


§ 4 AVIGVerMEB

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, BGBl. Nr. 10/1979, über die Berechnung und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 außer Kraft. mehr lesen...


Meldewesens und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AVIGVerMEB) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 8. Jänner 1988 über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977StF: BGBl. Nr. 44/1988 Änderung BGBl. N... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

13 Paragrafen zu Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung (BmtAusbVO) aktualisiert


§ 1 BmtAusbVO Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik

 (1) Der Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:1.Landmaschinen,2.Baumaschinen.(3) Eine Kom... mehr lesen...


§ 2 BmtAusbVO Berufsprofil

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Land- und Baumaschinentechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführ... mehr lesen...


§ 3 BmtAusbVO Berufsbild

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten i... mehr lesen...


§ 4 BmtAusbVO Gliederung

 (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen... mehr lesen...


§ 5 BmtAusbVO Allgemeine Bestimmungen

 (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.(3) Die... mehr lesen...


§ 6 BmtAusbVO Technologie

 (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:1.Werkstoffkunde,2.Grundlagen der Physik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),3.Betriebs- und Hilfsstoffe,4.Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,5.Fertigungstechnik, Pneumatik u... mehr lesen...


§ 7 BmtAusbVO Angewandte Mathematik

 (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:1.Längen-, Flächen-, Volums- und Winkelberechnungen,2.Berechnungen zur Physik (wie Kraft, Arbeit, Leistung, Wärme),3.Berechnungen zur Fertigungstechnik (wie Schnittgeschwindigkeit, Maschinenleistung, Dreh-zahl),4.Ber... mehr lesen...


§ 8 BmtAusbVO Fachzeichnen

 (1) Die Prüfung hat das Erstellen einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes zu umfassen.(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. mehr lesen...


§ 9 BmtAusbVO Prüfarbeit

 (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission die unten angeführten Arbeitsvorgänge unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßn... mehr lesen...


§ 10 BmtAusbVO Fachgespräch

 (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Der/die Prüfungskandidat/in ... mehr lesen...


§ 11 BmtAusbVO Wiederholungsprüfung

 (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen. mehr lesen...


Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung (BmtAusbVO) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik (Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung)StF: BGBl. II Nr. 119/2015 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsaus... mehr lesen...


§ 12 BmtAusbVO Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.(2) Die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Baumaschinentechnik, BGBl. II Nr. 182/2000, und Landmaschinentechniker, BGBl. II Nr. 287/1998, alle in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf d... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17
Gesetze 51-60 von 177