§ 1.Paragraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:1.Ziffer eins„Anti-Personen-Mine“ ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe von oder Berührung durch Personen zur Detonation oder Expl... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Anti-Personen-Minen sowie von Anti-Ortungs-Mechanismen sind verboten. mehr lesen...
(1)Absatz einsNicht betroffen von dem Verbot gemäß § 2 sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen sind.Nicht betroffen von dem Verbot gemäß Paragraph 2, sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildung... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestra... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach § 5 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach Paragraph 5, str... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landes... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz einsBestimmungen in kollektiven Arbeitsverträgen und anderen Gesamtvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind nichtig, wenn sie unmittelbar oder mittelbara)Litera abewirken sollen, daß in einem Betrieb nur Angehörige einer bestimmten Berufsvereinigung oder anderen freiw... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Arbeitgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von dem dem Arbeitnehmer gebührenden Entgelt abzuziehen oder bei der Auszahlung des Entgeltes in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und S... mehr lesen...
(Anm.: § 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Einigungsämtern und über kollektive Arbeitsverträge, StGBl. Nr. 16/1920) mehr lesen...
(1)Absatz einsWer in der Absicht, zu bewirken, daß in einem Betrieb nur Angehörige einer bestimmten Berufsvereinigung oder anderen freiwilligen Vereinigung oder nur Arbeitnehmer, die keiner Berufsvereinigung angehören, beschäftigt werden, oder in der Absicht zu verhindern, daß in einem Betrieb Pe... mehr lesen...
(Anm.: § 6 Änderung des Gesetzes betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, RGBl. Nr. 17/1907) mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 2, Absatz 1 und 2, treten, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, am 1. August 1930, die übrigen unmittelbar anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes am achten der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 2,, Absatz 1 und... mehr lesen...
Paragraph 8, Mit der Vollziehung der unmittelbar anwendbaren Vorschriften dieses Bundesgesetzes und mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes (Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) in den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 22.04.1930 mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu Art. I Z 1, soweit er sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und auf Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, bezieht und zu Art. II Abs. 2 dieses Bundesgesetzes wird mit sechs Mona... mehr lesen...
(1)Absatz einsBisher eingehaltene Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen gelten als zu Recht abgezogen oder in Empfang genommen.(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die in Art. I Z 1 (§ 2 Abs. 6) genannten Dienstnehmer als grundsätzliche Vorschriften, deren Ausführu... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Verschrottung von fahrtüchtigen Fahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1996 im Inland erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, wird für den Zeitraum von 1. April 2009 bis längstens zum 31. Dezember 2009 eine Ökoprämie eingeführt.(2)Absatz 2Die Ökoprämie kann nur für Personenk... mehr lesen...
(1)Absatz einsVoraussetzungen für die Auszahlung der Ökoprämie sind:1.Ziffer einsDas im § 1 genannte Fahrzeug (Altfahrzeug) muss seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung im Inland ununterbrochen auf den Antragsteller zugelassen sein;Das im Paragraph eins, genannte Fahrzeug (Altfahrzeug) ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Ökoprämie beträgt 1500 Euro, wobei sie je zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom inländischen Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert, aufgebracht wird. Der Fahrzeughändler hat seinen Anteil in Form einer Ökoabgabe an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer inländische Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert und das Altfahrzeug zur Verschrottung übernimmt, hat folgende Nachweise zu erbringen:1.Ziffer einsDie Gültigkeit der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz für das Altfahrzeug,Die Gültigkeit der Begutachtungsp... mehr lesen...
(1)Absatz einsLiegen die Voraussetzungen gemäß § 4 vor, teilt der Fahrzeughändler über FinanzOnline die folgenden Daten mit und beantragt die Überweisung der Ökoprämie an den Antragsteller:Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, vor, teilt der Fahrzeughändler über FinanzOnline die folgenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß § 3 Abs. 1 als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.Der inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß Paragraph 3, A... mehr lesen...
§ 6a.Paragraph 6 a, Bei rechtswidriger Verwendung der Sozialversicherungsnummer gelten die §§ 51 und 52 des Datenschutzgesetzes. Bei rechtswidriger Verwendung der Sozialversicherungsnummer gelten die Paragraphen 51 und 52 des Datenschutzgesetzes. mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Das Ökoprämiengesetz, BGBl. I Nr. 28/2009, tritt mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft. Das Ökoprämiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2009,, tritt mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft. mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
Wählerevidenzgesetz 1973 (WevG) Fundstelle seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) ist im Art. 8a Abs. 2 B-VG bestimmt und entspricht der Zeichnung des Bundeswappens in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1. Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) ist im Artikel 8 a, Absatz 2, B-V... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Siegel der Republik Österreich ist kreisförmig und trägt im oberen Halbkreis um das Bundeswappen die Aufschrift „Republik Österreich“.(2)Absatz 2Je ein Exemplar des Siegelstockes wird vom Bundespräsidenten und vom Bundeskanzler verwahrt.(3)Absatz 3Hartdruck- oder Farbstampiglien... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot.(2)Absatz 2Die Flagge der Republik Österreich besteht aus drei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.(3)Absatz 3Die Dienstflagge des Bundes entspricht der Flagge der Re... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundeswappen führt im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer es in Ausübung staatlicher Funktionen verwendet.(2)Absatz 2Das Recht zum Führen des Bundeswappens steht dem Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten und dem Vize... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Recht zum Führen von Hartdruck- oder Farbstampiglien, die dem Siegel der Republik Österreich entsprechen, zusätzlich aber den Berechtigten bezeichnen, steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft ei... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, zu. Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht den im Paragraph 4, Absatz ... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst ist zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen. mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Wer1.Ziffer einsunbefugt das Bundeswappen führt,2.Ziffer 2unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des § 5 führt,unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des Paragraph 5, führt,3.Zif... mehr lesen...
(1)Absatz einsRechtsvorschriften, die ein Recht zum Verleihen und zum Führen von Hoheitszeichen der Republik Österreich einräumen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.(2)Absatz 2Bisher verwendete Hartdruck- oder Farbstampiglien, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen, dürfen we... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Inneres, im übrigen aber die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 8, der Bundesminister für Inneres, im übrigen aber die Bundes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 27. April 1984 in Kraft.(2)Absatz 2§ 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft... mehr lesen...
Paragraph eins, Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen der Zivilluftfahrt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen. Das Österreichische Stati... mehr lesen...
Paragraph 2, Gegenstand der Erhebungen sind:a)Litera adie Verkehrs- und Transportleistungen im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs (§ 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) sowie der Allgemeinen Luftfahrt;die Verkehrs- und Transportleistungen im Bereiche des Fluglinien- un... mehr lesen...
Paragraph 3, Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden:(1)Absatz einsBei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera a, im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:a)Litera adas Verkehrsvolumen;b)Litera bdie Fl... mehr lesen...
Paragraph 4, Die Erhebungen nach § 2 sind hinsichtlich der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs für jeden Flug, hinsichtlich der verbleibenden Erhebungsgegenstände als periodisch wiederkehrende durchzuführen. Die Erhebungen nach Paragraph 2, sind hinsichtlich der ... mehr lesen...
Paragraph 5, Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:a)Litera aden Erhebungsgegenstand;b)Litera bdie Erhebungsmerkmale im Rahmen der §§ 2 und 3;die Erhebungsmerkmale im Rahmen der Paragraphen 2 und 3;c)Litera cden Berichtszeitraum und den Stichtag;d)Litera ... mehr lesen...
Paragraph 6, Zur Auskunftserteilung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:a)Litera adie ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen in Österreich Flugverkehrsrechte eingeräumt sind;b)Litera bdie österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (§ 101 lit. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Flughafenbetriebsgesellschaften werden bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a als Anmeldestellen tätig. Sie üben diese Tätigkeit als ein zur Mitwirkung bei den Erhebungen berufenes Organ des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus (§ 4 Abs. 2 des Bundestatistikgesetzes 1965... mehr lesen...
Paragraph 8, Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft. Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz können auch vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft. mehr lesen...
Paragraph 9, Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog) des Bundesstatistikgesetzes 1965 ist im Abschnitt I/B Ziffer 16 nach dem Wort Kraftfahrwesen ein Punkt zu setzen. Der folgende Inhalt dieser Ziffer entfällt. Im Anhang gemäß Paragraph 2, Absatz 2, (Katalog) des Bundesstatistikgesetzes 1965 ist im ... mehr lesen...
Paragraph 10, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut. mehr lesen...
Als Winkelschreiber ist anzusehen:a)Litera awer, ohne berechtigter Rechtsfreund zu seyn, in denjenigen Streitsachen, in welchen sich die Parteien nach den Vorschriften der Proceßordnung eines Rechtsfreundes bedienen müssen, unbefugter Weise im Namen einer Partei einschreitet oder Eingaben für sie... mehr lesen...
Die Untersuchung und Bestrafung der Winkelschreiberei steht, wenn sich in derselben nicht eine nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbare Handlung darstellt, jenem Gerichte zu, bei welchem der Winkelschreiber unmittelbar oder mittelbar eingeschritten, oder bei welchem eine von demselben verfaßte... mehr lesen...
Jedes Gericht hat die Untersuchung kraft seiner Disciplinargewalt zur Aufrechterhaltung der gerichtlichen Ordnung von Amtswegen zu pflegen, und nach Erhebung des Gegenstandes gegen den der Winkelschreiberei schuldig Befundenen eine Geldstrafe bis zu 60.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Woch... mehr lesen...
Gegen Rechtsanwälte und Notare, welche gerichtliche Eingaben, die von Winkelschreibern für dritte Personen verfaßt werden, mit ihrer Unterschrift versehen oder auf was immer für eine andere Art die Winkelschreiberei begünstigen, ist im Disciplinarwege vorzugehen. mehr lesen...
1.(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)2.bis 5. (Anm.: Betrifft andere Gesetze)6.Die Art. III (WinkelschreibereiV), VI Z 1 (§ 29 GenG) und 2 (§ 87 GenG), VII (GenossenschaftsregisterV), VIII Z 1 (§ 53 EisenbahnbuchanlegungsG), X Z 4 bis 6 (§§ 199, 200 und 220 ZPO), XI Z 5 (§ 359 EO), XIII Z 1 (Art. X ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der in Abs. 2 genannten Richtlinie entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:1.Ziffer einsSportboote und unvollständige Sportboote;2.Ziffer 2Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder;3.Ziffer 3in Anhang II aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nac... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:1.Ziffer eins„Wasserfahrzeug“: Sportboote oder Wassermotorräder;2.Ziffer 2„Sportboot“: sämtliche Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefähr... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Bestimmungen der im Hinblick auf den Umweltschutz und die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern erlassenen Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt, sofern diese Besti... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder, unbeschadet des § 5, die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder, unbeschadet de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Hersteller müssen, wenn sie Erzeugnisse in Verkehr bringen, gewährleisten, dass diese im Einklang mit den für ihre Erzeugnisse geltenden Anforderungen des § 4 und des Anhangs I entworfen und hergestellt wurden.Die Hersteller müssen, wenn sie Erzeugnisse in Verkehr bringen, gewäh... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.(2)Absatz 2Die Pflicht gemäß § 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.Die Pflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 1 und die Erstellung der technisch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einführer dürfen nur konforme Erzeugnisse in Verkehr bringen.(2)Absatz 2Bevor sie ein Erzeugnis in Verkehr bringen, müssen die Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie müssen gewährleisten, dass der Hers... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Händler müssen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen.(2)Absatz 2Bevor sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das Erzeugnis mit der CE-Kennzeic... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 7, wenn er ein Erzeugnis unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Erze... mehr lesen...
(1)Absatz einsKommt der Hersteller den Aufgaben in Bezug auf die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Verordnung nicht nach, so obliegt es dem privaten Einführer, vor Inbetriebnahme des Erzeugnisses sicherzustellen, dass es im Einklang mit den Anforderungen nach § 4 und An... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,1.Ziffer einsvon denen sie ein Erzeugnis bezogen haben;2.Ziffer 2an die sie ein Erzeugnis abgegeben haben.Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen zehn Jahre nach dem Bezug ... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Bei Erzeugnissen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, ist eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des § 4 und des Anhangs I zu vermuten, die von den betreffenden ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in § 4 und in Anhang I bzw. in § 6 Abs. 4 Z 2 oder 3 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Paragraph 4 und in Anhang römisch eins bzw. in Paragraph 6, Absa... mehr lesen...
GUNDLEGENDE ANFORDERUNGENA. Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau der in § 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse1.Ziffer einsENTWURFSKATEGORIEN FÜR WASSERFAHRZEUGEEntwurfskategorieWindstärke(Beaufort-Skala)Signifikante Wellenhöhe(H 1/3, Meter)ABCDmehr als 8bis einschließlich 8bis ein... mehr lesen...
BAUTEILE FÜR WASSERFAHRZEUGEMit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbordmotoren, Ottomotoren mit Z-Antrieb und Räume für Ottokraftstoffbehälter,Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren,Steuerräder, Lenkvorrichtung und Verkabelung,Kraftstoffbehälter, die für den festen Einbau be... mehr lesen...
ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS(§ 6 Abs. 2)ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS(Paragraph 6, Absatz 2,)Die Erklärung des Herstellers oder des in der Europäischen Union ansässigen Einführers gemäß § 6 Ab... mehr lesen...
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr. xxxxxxxx11.Ziffer einsNr. xxxxxx (Erzeugnis: Erzeugnis-, Los-, Typen- oder Seriennummer):2.Ziffer 2Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten [der Bevollmächtigte muss ebenfalls Firma und Anschrift des Herstellers angeben] oder des privaten Einfüh... mehr lesen...
GLEICHWERTIGE KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE DER BEGUTACHTUNG NACH BAUAUSFÜHRUNG(MODUL PCA)1.Ziffer einsBei der Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Postconstruction assessment – PCA) handelt es sich um das Verfahren, mit dem die gleichwertige Konformität eines Erzeug... mehr lesen...
ERGÄNZENDE ANFORDERUNGEN BEI ANWENDUNG VON MODUL A1 (INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN ERZEUGNISPRÜFUNGEN)(§ 24 ABSATZ 2)ERGÄNZENDE ANFORDERUNGEN BEI ANWENDUNG VON MODUL A1 (INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN ERZEUGNISPRÜFUNGEN)(Paragraph 24, ABSATZ 2)Entwurf und BauAn einem o... mehr lesen...
PRÜFUNG DER PRODUKTION AUF ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ABGAS- UND LÄRMVORSCHRIFTEN1.Ziffer einsZur Feststellung der Konformität einer Motorenfamilie ist aus der Serie eine Stichprobe zu entnehmen. Der Hersteller legt den Umfang „n“ der Stichprobe im Einvernehmen mit der notifizierten Stelle fest.2.Zi... mehr lesen...
ERGÄNZENDES VERFAHREN BEI ANWENDUNG VON MODUL C (KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE)In den in § 24 Abs. 5 genannten Fällen ist, wenn das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt wird, das folgende Verfahren anzuwenden:In den in Paragraph 24, Absatz 5... mehr lesen...
TECHNISCHE UNTERLAGENDie in § 7 Abs. 2 und in § 25 genannten technischen Unterlagen müssen insbesondere Folgendes umfassen, sofern dies für die Bewertung relevant ist:Die in Paragraph 7, Absatz 2 und in Paragraph 25, genannten technischen Unterlagen müssen insbesondere Folgendes umfassen, sofern ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 18.01.2016 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1.Zweck, Umsetzung von EU-Recht§ 2.Geltungsbereich§ 3.Begriffsbestimmungen§ 4.Grundlegende Anforderungen§ 5.Nationale Besti... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. mehr lesen...
(1)Absatz einsFür folgende Erzeugnisse ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:1.Ziffer einsWasserfahrzeuge;2.Ziffer 2Bauteile;3.Ziffer 3Antriebsmotoren.(2)Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde hat bei in Absatz 1 genannten Erz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den in § 17 Abs. 1 genannten Erzeugnissen angebracht werden. Falls dies bei Bauteilen nicht möglich oder aufgrund der Größe oder Art des Erzeugnisses nicht gerechtfertigt ist, muss sie auf der Verpackung und den Beg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Hersteller hat die Verfahren anzuwenden, die in den in den §§ 20, 21 und 22 genannten Modulen dargelegt sind, bevor er in § 2 Abs. 1 genannte Erzeugnisse in Verkehr bringt.Der Hersteller hat die Verfahren anzuwenden, die in den in den Paragraphen 20,, 21 und 22 genannten Modulen... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Entwurf und Bau von Sportbooten gelten folgende Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:Für Entwurf und Bau von Sportbooten gelten folgende Verfahren, die in Anhang römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:1.Ziffer einsfür die ... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, In Bezug auf Abgasemissionen von in § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind: In Bezug auf Abgasemissionen von in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Bezug auf Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein g... mehr lesen...
§ 23.Paragraph 23, Die in §§ 19 Abs. 2, 3 und 4 genannte Begutachtung nach Bauausführung ist nach Anhang V durchzuführen. Die in Paragraphen 19, Absatz 2,, 3 und 4 genannte Begutachtung nach Bauausführung ist nach Anhang römisch fünf durchzuführen. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Verwendung von Modul B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Z 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben.Bei Verwendung von Modul B des Anhangs römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in § 7 Abs. 2 genannten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Erzeugnis die Anforderungen nach § 4 und Anhang I erfüllt. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX aufg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.(2)Absatz 2Der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Konformitätsbewertungsstelle hat für die Zwecke der Notifizierung gemäß dieser Verordnung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11 zu erfüllen.(2)Absatz 2Eine Konformitätsbewertungsstelle muss nach österreichischem Recht gegründet worden sein und Rechtspersönlichkeit besitzen.(3)... mehr lesen...
§ 28.Paragraph 28, Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 27 e... mehr lesen...
(1)Absatz einsVergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so muss sie sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 27 erfüllt, und... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des § 27 erfüllen.Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des Paragraph 27, erfüllen.(2)Absatz 2Eine Notifizierung hat vollstän... mehr lesen...
§ 31.Paragraph 31, Gemäß Art. 35 der Richtlinie 2013/53/EU weist die Europäische Kommission jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. Darüber hinaus weist der Bundesminis... mehr lesen...
(1)Absatz einsFalls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine von ihm notifizierte Stelle die in § 27 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so hat er die Notifizierun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erteilt der Kommission für die Untersuchung jener Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle an... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie notifizierten Stellen haben die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den §§ 19 bis 24 durchzuführen.Die notifizierten Stellen haben die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Paragraphen 19 b... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie notifizierten Stellen haben1.Ziffer einsjede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;2.Ziffer 2alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;3.Ziffer 3jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewe... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemäß Art. 42 der Richtlinie 2013/53/EU sorgt die Europäische Kommission dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nach der Richtlinie 2013/53/EU notifizierten Stellen in Form einer oder mehrerer sektoraler Gruppen notifizierter Stellen eingerichtet ... mehr lesen...
§ 37.Paragraph 37, Für die Erzeugnisse, die von dieser Verordnung erfasst werden, gelten Art. 15 Abs. 3 und die Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Für die Erzeugnisse, die von dieser Verordnung erfasst werden, gelten Artikel 15, Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG)... mehr lesen...
(1)Absatz einsHat die Marktüberwachungsbehörde hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Verordnung geregeltes Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellt, so hat sie zu beurteilen, ob das betreffende Erzeugnis die ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet des § 38 hat der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Einführer die betreffende Nichtkonformität abzustellen, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Paragraph 38, hat der betroffene Wirtschaftsakteur oder der priv... mehr lesen...
§ 40.Paragraph 40, Die Marktüberwachungsbehörde hat bis zum 18. Jänner 2021 und danach alle fünf Jahre einen von der Europäischen Kommission herausgegebenen Fragebogen über die Anwendung der Richtlinie 2013/53/EU auszufüllen und an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu ... mehr lesen...
§ 41.Paragraph 41, Diese Verordnung tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2010, außer Kraft. Diese Verordnung tritt am 18. Jänner 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnter die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2010 fallende Erzeugnisse, die jener Rechtsvorschrift entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 17. Jänner 2017 in Verkehr ge... mehr lesen...
§ 43.Paragraph 43, Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
Paragraph eins, Für die nach § 40 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Krankenversicherungspflicht unterliegenden Leistungsbezieher hat die An- und Abmeldung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung mindestens einmal wöchentlich vom Bundesrechenamt im Wege des automationsunters... mehr lesen...
Paragraph 2, Das Arbeitsmarktservice hat Beiträge zur Krankenversicherung im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf der Grundlage der Monatserfolgsnachweisungen des Bundes zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlung... mehr lesen...
Paragraph 3, Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, die nach § 2 ermittelten Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bei ihrer Abfuhr einzubehalten. Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, d... mehr lesen...
Paragraph 4, Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, BGBl. Nr. 10/1979, über die Berechnung und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 28.01.1988 mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.(2)Absatz 2Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:1.Ziffer einsLandmaschinen,... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Land- und Baumaschinentechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwo... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Ausbildung im Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tät... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.(2)Absatz 2Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.(3)Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.(2)Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:1.Ziffer einsWerkstoffkunde,2.Ziffer 2Grundlagen der Physik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),3.Ziffer 3Betriebs- und Hilfsstoffe,4.Ziffer 4Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:1.Ziffer einsLängen-, Flächen-, Volums- und Winkelberechnungen,2.Ziffer 2Berechnungen zur Physik (wie Kraft, Arbeit, Leistung, Wärme),3.Ziffer 3Berechnungen zur Fertigungstechnik (wie Schnittgeschwindigkeit,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung hat das Erstellen einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes zu umfassen.(2)Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.(3)Absatz 3Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.(2)Absatz 2Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission die unten angeführten Arbeitsvorgänge unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vor... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.(2)Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Der/die Prüf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.(2)Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.06.2015 mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Baumaschinentechnik, BGBl. II Nr. 182/2000, und Landmaschinentechniker, BGBl. II Nr. 287/1998, alle in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs... mehr lesen...