§ 1 TPG

Teilpensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe

1.

Pension: jede wiederkehrende Leistung, die

a)

Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder

b)

Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

gebührt, mit Ausnahme der Kinderzulage;

2.

Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 2;

3.

Pensionistin oder Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;

4.

Erwerbseinkommen: die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Betrages übersteigt.

a) das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie
c) die Bezüge der
aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,
bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,
cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
genannten Organe oder Funktionäre,
wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2005

In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe

1.

Pension: jede wiederkehrende Leistung, die

a)

Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder

b)

Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

gebührt, mit Ausnahme der Kinderzulage;

2.

Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 2;

3.

Pensionistin oder Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;

4.

Erwerbseinkommen: die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Betrages übersteigt.

a) das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie
c) die Bezüge der
aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,
bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,
cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
genannten Organe oder Funktionäre,
wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt.

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