§ 1 TPG Begriffsbestimmungen

Teilpensionsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe

  1. 1.Ziffer einsPension: jede wiederkehrende Leistung, die
    1. a)Litera aBeamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder
    2. b)Litera bBundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
    gebührt, mit Ausnahme der Kinderzulage;
  2. 2.Ziffer 2Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 2;Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des Paragraph 2 ;,
  3. 3.Ziffer 3Pensionistin oder Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
  4. 4.Ziffer 4Erwerbseinkommen:
    1. a)Litera adas Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
    2. b)Litera bdas Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie
    3. c)Litera cdie Bezüge der
      1. aa)Sub-Litera, a, aim § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,im Paragraph eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
      2. bb)Sub-Litera, b, bim § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,im Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
      3. cc)Sub-Litera, c, cin auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oderin auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
      4. dd)Sub-Litera, d, din § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionärein Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
      genannten Organe oder Funktionäre,
    wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt.wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigt.
  5. 4.Ziffer 4Erwerbseinkommen: die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Betrages übersteigt.Erwerbseinkommen: die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, angeführten Betrages übersteigt.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2005
§ 1.Paragraph eins,

In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe

  1. 1.Ziffer einsPension: jede wiederkehrende Leistung, die
    1. a)Litera aBeamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder
    2. b)Litera bBundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
    gebührt, mit Ausnahme der Kinderzulage;
  2. 2.Ziffer 2Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 2;Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des Paragraph 2 ;,
  3. 3.Ziffer 3Pensionistin oder Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
  4. 4.Ziffer 4Erwerbseinkommen:
    1. a)Litera adas Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
    2. b)Litera bdas Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie
    3. c)Litera cdie Bezüge der
      1. aa)Sub-Litera, a, aim § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,im Paragraph eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
      2. bb)Sub-Litera, b, bim § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,im Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
      3. cc)Sub-Litera, c, cin auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oderin auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
      4. dd)Sub-Litera, d, din § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionärein Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
      genannten Organe oder Funktionäre,
    wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt.wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigt.
  5. 4.Ziffer 4Erwerbseinkommen: die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Betrages übersteigt.Erwerbseinkommen: die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, angeführten Betrages übersteigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung