§ 15 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b sind anzurechnen:Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sind anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einszulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und
    3. 3.Ziffer 3eine mit den in Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.eine mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
  2. (2)Absatz 2Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a sind anzurechnen:Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, sind anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einszulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
    3. 3.Ziffer 3die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
    4. 4.Ziffer 4eine mit den in Z 1 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.eine mit den in Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
  3. (3)Absatz 3Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b sind anzurechnen:Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sind anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsmit dieser vergleichbare Tätigkeiten im Ausland im Höchstmaß von einem Jahr,
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
    3. 3.Ziffer 3die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr.
  4. (4)Absatz 4Zeiten gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.Zeiten gemäß Absatz eins, sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Absatz 3, sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Zeiten gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, verpflichtend vorgesehen waren. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  7. (7)Absatz 7Anrechnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung gemäß Art. 10 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL), ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie 2008/30/EG, ABl. Nr. L 81 vom 11.6.2008 S. 53, gewährleistet ist.Anrechnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL), ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006 Sitzung 87, in der Fassung der Richtlinie 2008/30/EG, ABl. Nr. L 81 vom 11.6.2008 Sitzung 53, gewährleistet ist.
§ 15 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 30.01.2010 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsAuf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b sind anzurechnen:Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sind anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einszulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und
    3. 3.Ziffer 3eine mit den in Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.eine mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
  2. (2)Absatz 2Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a sind anzurechnen:Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, sind anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einszulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
    3. 3.Ziffer 3die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
    4. 4.Ziffer 4eine mit den in Z 1 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.eine mit den in Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
  3. (3)Absatz 3Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b sind anzurechnen:Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sind anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsmit dieser vergleichbare Tätigkeiten im Ausland im Höchstmaß von einem Jahr,
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
    3. 3.Ziffer 3die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr.
  4. (4)Absatz 4Zeiten gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.Zeiten gemäß Absatz eins, sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Absatz 3, sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Zeiten gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, verpflichtend vorgesehen waren. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  7. (7)Absatz 7Anrechnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung gemäß Art. 10 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL), ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie 2008/30/EG, ABl. Nr. L 81 vom 11.6.2008 S. 53, gewährleistet ist.Anrechnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL), ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006 Sitzung 87, in der Fassung der Richtlinie 2008/30/EG, ABl. Nr. L 81 vom 11.6.2008 Sitzung 53, gewährleistet ist.
§ 15 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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