§ 6 TPG

Teilpensionsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1.

im Jahr 2001 10%,

2.

im Jahr 2002 20%,

3.

im Jahr 2003 30% und

4.

im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 4) Für Pensionistinnen oder Pensionisten, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in aufgehoben durch § 2 Abs. 2 Z 3 BGBl. I Nr. 71/2003lit. a und lit. b jeweils angeführten

738.

Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940 ............... 720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 ............... 722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 ................. 724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941 ................... 726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 ................. 728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 ............... 730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 ................. 732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942 ................... 734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 ................. 736.)

(5) Auf Pensionen, die vor dem 1. Jänner 2003 neu angefallen sind, ist § 1 Z 4 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.12.2003

(1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1.

im Jahr 2001 10%,

2.

im Jahr 2002 20%,

3.

im Jahr 2003 30% und

4.

im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 4) Für Pensionistinnen oder Pensionisten, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in aufgehoben durch § 2 Abs. 2 Z 3 BGBl. I Nr. 71/2003lit. a und lit. b jeweils angeführten

738.

Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940 ............... 720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 ............... 722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 ................. 724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941 ................... 726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 ................. 728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 ............... 730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 ................. 732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942 ................... 734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 ................. 736.)

(5) Auf Pensionen, die vor dem 1. Jänner 2003 neu angefallen sind, ist § 1 Z 4 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten