Gesetzesaktualisierungen

176 Gesetze aktualisiert am 09.09.2017

Gesetze 61-70 von 176

22 Paragrafen zu Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (LSG 2011) aktualisiert


§ 1 LSG 2011

(1) Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung ein nationales Sicherheitsprogramm fest. Darin sind die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschr... mehr lesen...


§ 2 LSG 2011

(1) Das vom Zivilflugplatzhalter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufzustellende, für den Betrieb eines Zivilflugplatzes erforderliche Programm für die Flughafensicherheit ist auf Antrag vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Techno... mehr lesen...


§ 3 LSG 2011

(1) Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt von Passagieren zu einem in einem Sicherheitsprogramm gemäß § 2 festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes von ihrer Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Kleidung, ihr Gepäck und die ... mehr lesen...


§ 4 LSG 2011

(1) Soweit die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften behördliche Entscheidungen und Bewilligungen vorsehen, die nicht bereits durch §§ 1 oder 2 erfasst sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres zu. Stehen diese jedoch in Zusammenhang mit1.der Sicherheit der Luftfahrzeuge,... mehr lesen...


§ 5 LSG 2011

Bei Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mindestens 100 000 abfliegenden Passagieren ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, für die Sicherheitsbehörden:1.zu gewährleisten, dass jeder Passagier, bevor er Zutritt zu einem in einem Sicherheitsprogramm gemäß § 2 festgelegten Sich... mehr lesen...


§ 6 LSG 2011

(1) Der Zivilflugplatzhalter ist ermächtigt, mit der Durchführung der ihm obliegenden Durchsuchungen (§ 5) hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Das auszuwählende Unternehmen muss unbeschadet der in § 5 Z 1 bis 6 genannten Verpflichtungen Gewäh... mehr lesen...


§ 7 LSG 2011

(1) Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, zur Vornahme von Durchsuchungen von Passagieren, ihrer Kleidung, ihres Gepäcks und der von ihnen mitgeführten persönlichen Gegenstände nur Personen heranzuziehen, zu deren Verwendung eine nicht widerrufene schriftliche Erklärung des Landespolizeidire... mehr lesen...


§ 8 LSG 2011

(1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5, den ein Dienstnehmer oder sonstiger Beauftragter eines Zivilflugplatzhalters durch ein rechtswidriges Verhalten Passagieren und Dritten schuldhaft zugefügt... mehr lesen...


§ 9 LSG 2011

(1) Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, jeweils entsprechend dem Stand der Technik und der internationalen Erfahrungen die zur Gewährleistung wirksamer Durchsuchungen erforderlichen Anlagen und Geräte zur Verfügung zu stellen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.(2) Kommt der Zivilf... mehr lesen...


§ 10 LSG 2011

(1) Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, im erforderlichen Ausmaß Amts- und Aufenthaltsräume für die mit der Besorgung der Sicherheitsverwaltung auf dem Zivilflugplatz befassten Organe und für das Personal der nach § 6 beauftragten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, reinigen zu lassen un... mehr lesen...


§ 11 LSG 2011

(1) Für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz steht dem Zivilflugplatzhalter pro abfliegendem Passagier vom Luftfahrtunternehmen ein die Kosten seiner Tätigkeit deckendes angemessenes Sicherheitsentgelt zu. Das Verfahren zur Festlegung der Höhe des Sicherheitsentgelts ist nach de... mehr lesen...


§ 12 LSG 2011

(1) In Verfahren gemäß § 11 Abs. 2 ist den Organen der unabhängigen Aufsichtsbehörde oder den von dieser beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu allen am Flughafen befindlichen und in der Verfügungsgewalt des Zivilflugplatzhalters befindlichen Räumen, Grundstücken und Fahrzeugen zu gewähren.... mehr lesen...


§ 13 LSG 2011

(1) Bei Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 untersteht der Zivilflugplatzhalter der Aufsicht und den Anordnungen der Sicherheitsbehörde erster Instanz, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, und ihrer Organe.(2) Die Qualität der in den Sicherheitsprogrammen gemäß § 2 o... mehr lesen...


§ 14 LSG 2011

Kommt ein Zivilflugplatzhalter, ein Luftfahrtunternehmen, eine Stelle oder einer ihrer Dienstnehmer den ihnen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, diesem Bundesgesetz, auf Grundlage dieser Vorschriften erteilten Bewilligungen oder dem nationalen Sicherheitsprogramm (§ 1) obliegenden Verpflic... mehr lesen...


§ 15 LSG 2011

Im Falle einer Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 LFG tritt der Inhaber der Bewilligung in die von diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten des Zivilflugplatzhalters ein. mehr lesen...


§ 16 LSG 2011

Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 17 LSG 2011

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 18 LSG 2011

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres und für Verkehr, Innovation und Technologie je nach ihrem Wirkungsbereich gemäß Teil 2 lit. F und K der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut. mehr lesen...


§ 19 LSG 2011

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit den durchzufü... mehr lesen...


§ 20 LSG 2011

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrtsicherheitsgesetz – LSG 1992), BGBl. Nr. 824/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Abweichend davon sind die Bestimmunge... mehr lesen...


§ 21 LSG 2011

(1) Eine Festlegung des Sicherheitsentgelts kann erstmals drei Monate nach Inkrafttreten der in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG erlassenen Bestimmungen erfolgen. Bis zur erstmaligen Festlegung beträgt die Höhe des Sicherheitsentgelts 7,964 Euro, sofern es sich nicht um Transferpassagiere hand... mehr lesen...


Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (LSG 2011) Fundstelle

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt getroffen werden (Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 – LSG 2011)StF: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)[CELEX-Nr.: 32010L0012] Änderung BGBl. I Nr. 50/201... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

7 Paragrafen zu Mauttarifverordnung 2010 (MauttarifVO2010) aktualisiert


§ 1 MauttarifVO2010 (weggefallen)

§ 1 MauttarifVO2010 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 MauttarifVO2010 (weggefallen)

§ 2 MauttarifVO2010 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 MauttarifVO2010 (weggefallen)

§ 3 MauttarifVO2010 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 MauttarifVO2010 (weggefallen)

§ 4 MauttarifVO2010 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 MauttarifVO2010 (weggefallen)

§ 5 MauttarifVO2010 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 MauttarifVO2010 (weggefallen)

§ 6 MauttarifVO2010 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


Mauttarifverordnung 2010 (MauttarifVO2010) Fundstelle

Mauttarifverordnung 2010 (MauttarifVO2010) Fundstelle seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

5 Paragrafen zu Niederlassungsverordnung 2011 (NLV 2011) aktualisiert


§ 1 NLV 2011 (weggefallen)

§ 1 NLV 2011 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 NLV 2011 (weggefallen)

§ 2 NLV 2011 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 NLV 2011 (weggefallen)

§ 3 NLV 2011 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 NLV 2011 (weggefallen)

§ 4 NLV 2011 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


Niederlassungsverordnung 2011 (NLV 2011) Fundstelle

Niederlassungsverordnung 2011 (NLV 2011) Fundstelle seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

9 Paragrafen zu Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen (TankstpreisauszVO) aktualisiert


§ 1 TankstpreisauszVO

Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:1.Änderungsschneider,2.Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker hinsichtlich folgender Leistungen: Sehtest, Brillenglasbestimmung, Kontakt... mehr lesen...


§ 2 TankstpreisauszVO

Friseure, Textilreiniger, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure, Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten und Betreiber von Wechselstuben haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sow... mehr lesen...


Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen (TankstpreisauszVO) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei TankstellenStF: BGBl. Nr. 813/1992 Änderung BGBl. II Nr. 130/2001BGBl. II Nr. 312/2008Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 3 Abs.... mehr lesen...


§ 3 TankstpreisauszVO

Betreiber von Theaterkartenbüros haben auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im § 281 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (§ 281 Abs. 2 GewO 1994) auszuzeichnen. mehr lesen...


§ 4 TankstpreisauszVO

Rauchfangkehrer haben1.in der ersten Rechnung, die sie nach einer Änderung des Kehrgegenstandes oder des Tarifes legen,a)eine detaillierte Auflistung der einzelnen Rechnungspositionen vorzunehmen,b)einen Hinweis anzubringen, daß der Kunde den für ihn zutreffenden Tarif auf Wunsch bei ihnen bezieh... mehr lesen...


§ 5 TankstpreisauszVO

(1) Die Betreiber von Tankstellen haben die Preise für Normal- und Superfahrbenzin sowie für Dieselkraftstoff auf dem Tankstellenareal auf eine solche Art auszuzeichnen, daß motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzie... mehr lesen...


§ 6 TankstpreisauszVO

Der § 5 findet keine Anwendung auf Tankstellen, die in Verbindung mit einer Garage betrieben werden, wenn von dieser Tankstelle Treibstoff nur an Benützer der Garage abgegeben wird und überdies keine Werbung für den Vertrieb von Treibstoffen, insbesondere auch nicht durch die Hinweistafel „Tankst... mehr lesen...


§ 7 TankstpreisauszVO

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2) Die §§ 1 bis 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2001 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...


§ 8 TankstpreisauszVO

Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen der Unternehmer sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

3 Paragrafen zu Verrechnungspreis-Verordnung 2011 (VerrechnungspreisVO_2011) aktualisiert


§ 1 VerrechnungspreisVO_2011 (weggefallen)

§ 1 VerrechnungspreisVO_2011 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 VerrechnungspreisVO_2011 (weggefallen)

§ 2 VerrechnungspreisVO_2011 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


Verrechnungspreis-Verordnung 2011 (VerrechnungspreisVO_2011) Fundstelle

Verrechnungspreis-Verordnung 2011 (VerrechnungspreisVO_2011) Fundstelle seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

6 Paragrafen zu Rechts-Überleitungsgesetz (R-ÜG) aktualisiert


§ 1 R-ÜG

(1) Alle nach dem 13. März 1938 erlassenen Gesetze und Verordnungen sowie alle einzelnen Bestimmungen in solchen Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des ... mehr lesen...


§ 2 R-ÜG

Alle übrigen Gesetze und Verordnungen, die nach dem 13. März 1938 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche erlassen wurden, werden bis zur Neugestaltung der einzelnen Rechtsgebiete als österreichische Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzt. mehr lesen...


§ 3 R-ÜG (weggefallen)

§ 3 R-ÜG (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 R-ÜG

(1) Dieses Verfassungsgesetz tritt rückwirkend mit 10. April 1945 in Kraft. Die Kundmachungen gemäß § 1, Abs. (2), können jedoch für die Aufhebung einzelner Rechtsvorschriften auch einen anderen Zeitpunkt bestimmen.(2) Der Titel, § 1 Abs. 2 und 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I ... mehr lesen...


§ 5 R-ÜG

Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. mehr lesen...


Rechts-Überleitungsgesetz (R-ÜG) Fundstelle

Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich (Rechts-Überleitungsgesetz - R-ÜG)StF: StGBl. Nr. 6/1945 Änderung BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

26 Paragrafen zu Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei) (K-LSG) aktualisiert


Art. 1 § 1 K-LSG

1. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß die ganze Wasserkraft des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Podmol (Baumöhl) durch ein von der Tschecho-slowakischen Republik gefördertes Unternehmen einheitlich ausgebaut werde.2. Dieser Ausbau erfolgt durch Bauwerke, die teilw... mehr lesen...


Art. 1 § 2 K-LSG

Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für die betreffenden Anlagen und Nebeneinrichtungen, insoweit sie auf österreichischen Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzes... mehr lesen...


Art. 1 § 3 K-LSG

Bei wesentlichen Änderungen der Anlage in der Grenzstrecke, die nach der Gesetzgebung des einen oder des anderen Staates der behördlichen Genehmigung bedürfen, haben die Behörden die gleichen Grundsätze wie bei der Erteilung der Konzession zu beobachten. mehr lesen...


Art. 1 § 4 K-LSG

Dem Unternehmen wird von der tschecho-slowakischen Regierung die Verpflichtung auferlegt, nach Erbauung und Inbetriebsetzung der gesamten Anlagen in der Strecke Freistein-Znaim auf Verlangen des Bundesministeriums für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten an niederösterreichische Interessenten... mehr lesen...


Art. 1 § 6 K-LSG

Für den Fall dieser Gebietsabtretung haben die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 4 angeführten Bedingungen sinngemäß Anwendung zu finden. mehr lesen...


Art. 1 § 7 K-LSG

Die tschecho-slowakische Regierung verpflichtet sich, unter keiner wie immer gearteten Begründung militärische Kräfte auf das Südufer der Thaya (in der in Betracht kommenden Grenzstrecke) zu verschieben und auf diesem Thayaufer irgendwelche militärische Befestigungsarbeiten durchführen zu lassen. mehr lesen...


Art. 1 § 8 K-LSG

Für den Fall, als die Bestimmungen des Artikels 5 in Kraft treten, werden beide Regierungen beim Grenzregulierungsausschusse das Begehren zwecks Richtigstellung der Grenze in dem besagten Thayaabschnitte mit dem Hinweise auf den Inhalt der ganzen Vereinbarung stellen. mehr lesen...


Art. 9 K-LSG

1. Zulagen des Personals der Delegationen der nichtinteressierten Mächte und des Personals des Bureaus.2. Transportauslagen außerhalb des Gebietes der beiden beteiligten Mächte (innerhalb dieser Gebiete sind alle Transporte frei).3. Amortisationsquoten für das Material, das den nichtinteressierte... mehr lesen...


Art. 10 K-LSG

1. Beide Staaten verpflichten sich, an keinem Teile der alten Verwaltungsgrenze deren einseitige Änderung durch das Mittel der Revision (Artikel 29 des Staatsvertrages von Saint-Germain) vor dem internationalen Grenzregelungsausschuß anzustreben.2. Hiebei wird vorausgesetzt, daß beide Teile sich ... mehr lesen...


Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei) (K-LSG) Fundstelle

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen.StF: BGBl. Nr. 396/1922 (NR: GP I 304 AB 417 S. 48.) Änderung BGBl. Nr. 344/1975 ... mehr lesen...


Anl. 1 K-LSG

Anläßlich der Unterzeichung des vorliegenden Übereinkommens haben die gefertigten Bevollmächtigten vereinbart:1. Beide Teile kommen dahin überein, daß unter den Worten “nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen” im Abschnitt I, Artikel 2, Absatz 1, und im Abschnitte V die Bezugnahme ... mehr lesen...


Art. 8 K-LSG

Die beiden Regierungen sind darüber einig, daß sie die durch die Festsetzung der Grenzlinie auftauchenden und mit ihr zusammenhängenden Fragen rechtlicher Natur direkt unter sich im Sinne der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 30. Oktober 1920 regeln werden.Es herrscht weiters Einverständn... mehr lesen...


Art. 7 K-LSG (weggefallen)

Art. 7 K-LSG (weggefallen) seit 02.01.1993 weggefallen. mehr lesen...


Art. 6 § 7 K-LSG

1. Die vorliegenden Abmachungen werden unter dem Titel von Grenzverkehrsbegünstigungen getroffen.2. Sollten spätere Abkommen zwischen den vertragschließenden Teilen weitergehende Erleichterungen für den Grenzverkehr enthalten, so sollen diese sinngemäß auch auf den Verkehr zwischen den im Eingang... mehr lesen...


Art. 6 § 6 K-LSG

1. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr der im Eingang dieses Abkommens genannten Gebiete mit den in den Artikeln 2 bis 4 angeführten Gegenständen durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder Abgaben anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr oder durch Abliefer... mehr lesen...


Art. 6 § 5 K-LSG

1. Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Transporte sind auch auf Nebenwegen zulässig.2. Die vertragschließenden Teile sind berechtigt, für den in diesem Abkommen geregelten Verkehr zweckentsprechende, im kleinen Grenzverkehr übliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus Rücksichten der öffentlich... mehr lesen...


Art. 6 § 4 K-LSG

Grenzbewohner und Arbeiter, die im March-Thaya-Dreieck land- und forstwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können bei Beobachtung der zur Zollsicherung getroffenen behördlichen Anordnungen die Zollgrenze ungehindert auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Tier... mehr lesen...


Art. 6 § 3 K-LSG

Vieh, das auf die Weide nach dem March-Thaya-Dreieck getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt beiderseits zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Ebenso zollfrei dürfen die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene Jung... mehr lesen...


Art. 6 § 2 K-LSG

1. Natürlicher Dünger, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Stroh, Häckerling), Waldstreu, Moos, Binsen, Brennholz, Bau- und Nutzholz, Wildpret und Fische, sofern diese Gegenstände aus dem March-Thaya-Dreieck stammen und in die österreichischen politischen Bezirke Mistelbach und Gänserndorf ... mehr lesen...


Art. 6 § 1 K-LSG

1. Unter der Bezeichnung March-Thaya-Dreieck im Sinne dieses Übereinkommens ist jenes zum tschecho-slowakischen Staat gehörige Gebiet zu verstehen, das im Süden und Westen durch die Thaya von ihrer Mündung bis zum Schnittpunkte mit der früheren von der Thaya zur March verlaufenden Verwaltungsgren... mehr lesen...


Art. 5 § 2 K-LSG

Der tschecho-slowakischen Regierung wird das Recht eingeräumt, im Falle einer der Tschecho-slowakischen Republik drohenden kriegerischen Verwicklung mit irgendeinem ihrer Nachbarstaaten, das im Föhrenwalde zu erbauende Wasserwerk und die von dort nach Lundenburg führende Wasserleitung, soweit sie... mehr lesen...


Art. 5 § 1 K-LSG

Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für den Ausbau und den Betrieb der Anlagen und Nebeneinrichtungen zur Versorgung der Stadtgemeinde Breclava (Lundenburg) mit Trink- und Nutzwasser aus dem Föhrenwald am Nordrand der Gemeinde Bernhardsthal, insoweit diese Anlagen (Nebenein... mehr lesen...


Art. 4 K-LSG

Die tschecho-slowakische Regierung gestattet den Bewohnern der Gemeinden Ottental, Steinabrunn, Drasenhofen, Gutenbrunn, Stützenhofen, Klein-Schweinbarth, Falkenstein, Poysbrunn, Schrattenberg, Katzelsdorf, Pottenhofen und Wildendürnbach des politischen Bezirkes Mistelbach den Übertritt auf das t... mehr lesen...


Art. 3 K-LSG

Die Tschecho-slowakische Republik wird für den Durchzugsverkehr der Bewohner jener österreichischen Gemeinden, die in der unmittelbaren Nähe des durch den Staatsvertrag von Saint-Germain an die Tschecho-slowakische Republik abgetretenen Gebiete um Feldsberge liegen, jede mit dem Schutze des tsche... mehr lesen...


Art. 2 K-LSG

Die Reichsgrenze im Gebiete von Feldsberg wird wie folgt verlaufen (von Westen nach Osten beschrieben, hiezu auch die orientierende Oleate 1:25.000):Sie beginnt an dem Punkte, 660 Meter südwestlich des Schnittpunktes der alten mährisch-niederösterreichischen Landesgrenze mit der Eisenbahn Nikolsb... mehr lesen...


Art. 1 § 5 K-LSG

Falls die österreichische Regierung nicht bis zum 31. März 1921 bindend erklären sollte, daß in formaler Hinsicht ebenso wie für das tschecho-slowakische Gebiet der Weg der Erteilung einer unwiderruflichen und zeitlich unbeschränkten Konzession gewählt werde, übernimmt sie die Verpflichtung, den ... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

14 Paragrafen zu Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (KÜV) aktualisiert


§ 1 KÜV

Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:1.Parkscheibe,2.Parkschein,3.(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),4.Parkometer,5.Parkzeitgeräte oder6.elektronische Kurzparknachweise. mehr lesen...


§ 2 KÜV

(1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker1.das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und2.dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zuläss... mehr lesen...


§ 2a KÜV

(1) Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gemäß § 1 auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.(2) In Gemeinden, in denen Parkzei... mehr lesen...


§ 3 KÜV

Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:1.Parkschein,2.(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),3.Parkometer,4.Parkzeitgeräte,5.Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder6.elektronische Kurzparknach... mehr lesen...


§ 4 KÜV

(1) Parkscheiben sind nach dem in der Anlage 1 gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau... mehr lesen...


§ 5 KÜV

(1) Parkscheine können als Vordruck oder als Automatenparkscheine ausgegeben werden.(2) Auf dem Parkschein muss die herausgebende Gebietskörperschaft sowie die Parkdauer, für die er gilt, ersichtlich sein. Es dürfen auch solche Parkscheine als Kurzparknachweise verwendet werden, die Zusätze wie d... mehr lesen...


§ 7 KÜV

Automaten im Sinne des § 25 Abs. 4a StVO sind Parkuhren (Parkometer), die für jeden einzelnen Stellplatz der Kurzparkzone aufgestellt sind und gegen Geldeinwurf Dauer und Ende der zulässigen Parkzeit anzeigen. mehr lesen...


§ 8 KÜV

Parkzeitgeräte sind Geräte, die die Parkgebühr elektronisch von einer nicht personenbezogenen Magnetkarte abbuchen. Auf dem Gerät muß mindestens ersichtlich sein:1.Datum des Abstellens,2.Ende der zulässigen Parkzeit und3.Codenummer der Gemeinde, in der das Gerät verwendet wird. mehr lesen...


§ 9 KÜV

(1) Elektronische Kurzparknachweise sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Gebühr im Wege der Telekommunikation.(2) Elektronische Kurzparknachweise dürfen von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höch... mehr lesen...


§ 10 KÜV

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung BGBl. 250/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 411/1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft. mehr lesen...


Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (KÜV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung)StF: BGBl. Nr. 857/1994 Änderung BGBl. II Nr. 303/2005BGBl. II Nr. 145/2008Präambel/Promulgationsklausel A... mehr lesen...


Anl. 2 KÜV (weggefallen)

Anl. 2 KÜV (weggefallen) seit 07.05.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 KÜV (weggefallen)

§ 6 KÜV (weggefallen) seit 07.05.2008 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

42 Paragrafen zu Wohnbauförderungsgesetz 1954 (WFG) aktualisiert


§ 1 WFG (weggefallen)

§ 1 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 WFG (weggefallen)

§ 2 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 WFG (weggefallen)

§ 3 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 WFG (weggefallen)

§ 6 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 WFG (weggefallen)

§ 8 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 WFG (weggefallen)

§ 13 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 WFG (weggefallen)

§ 14 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 WFG (weggefallen)

§ 15 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 WFG (weggefallen)

§ 19 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 WFG (weggefallen)

§ 20 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 WFG (weggefallen)

§ 21 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 WFG (weggefallen)

§ 22 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 WFG (weggefallen)

§ 23 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 WFG (weggefallen)

§ 25 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 WFG (weggefallen)

§ 26 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 WFG (weggefallen)

§ 28 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 WFG (weggefallen)

§ 29 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 WFG (weggefallen)

§ 32 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 WFG (weggefallen)

§ 33 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 WFG (weggefallen)

§ 34 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 WFG (weggefallen)

§ 35 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 WFG (weggefallen)

§ 36 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 WFG (weggefallen)

§ 37 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 WFG (weggefallen)

§ 38 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 WFG (weggefallen)

§ 39 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 39a WFG (weggefallen)

§ 39a WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 WFG (weggefallen)

§ 40 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Wohnbauförderungsgesetz 1954 (WFG) Fundstelle (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1954 (WFG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 WFG (weggefallen)

§ 31 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 WFG (weggefallen)

§ 30 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 WFG (weggefallen)

§ 27 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 WFG (weggefallen)

§ 24 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 WFG (weggefallen)

§ 18 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 WFG (weggefallen)

§ 17 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 WFG (weggefallen)

§ 16 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 WFG (weggefallen)

§ 12 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 WFG (weggefallen)

§ 11 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 WFG (weggefallen)

§ 10 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 WFG (weggefallen)

§ 9 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 WFG (weggefallen)

§ 7 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 WFG (weggefallen)

§ 5 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 WFG (weggefallen)

§ 4 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

20 Paragrafen zu Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG) aktualisiert


§ 1 VerwEinzG

(1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren über den gerichtlichen Erlag, die Einziehung und die Ausfolgung von Verwahrnissen durch die ordentlichen Gerichte. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Verfahren außer Streitsachen zu ent... mehr lesen...


§ 2 VerwEinzG

Verwahrnisse, die das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft nach dem Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Verwahrung nicht verwerten oder ausfolgen kann, sind nach § 1425 ABGB zu hinterlegen (strafrechtlicher Erlag). Auf solche Verwahrnisse sind die Besti... mehr lesen...


§ 3 VerwEinzG

(1) Der Erleger hat in seinem Antrag den Erlagsgrund und den zu erlegenden Gegenstand anzuführen. Auch hat er den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Sitz des Erlagsgegners anzuführen, sofern er nicht bescheinigt, dass der Erlagsgegner trotz zumutbarer Erhebungen unbekannt oder unbeka... mehr lesen...


§ 4 VerwEinzG

(1) Wenn der Erleger in seinem Antrag mehr als zehn Erlagsgegner anführt oder mehr als zehn Ausfolgungswerber auftreten und die Interessen dieser Parteien im Wesentlichen gleich sind, kann das Gericht bei einem strafrechtlichen Erlag für die gemeinsame Vertretung der Erlagsgegner und Ausfolgungsw... mehr lesen...


§ 5 VerwEinzG

(1) Ein Antrag auf Ausfolgung ist dem Erleger, dem Erlagsgegner und einem anderen Ausfolgungswerber zuzustellen.(2) Der Erlagsgegner ist aufzufordern, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist darüber zu äußern, ob er dem Antrag auf Ausfolgung zustimmt (§ 17 des Außerstreitgesetzes –... mehr lesen...


§ 6 VerwEinzG

(1) Das Gericht hat im Ausfolgungsbeschluss das Verwahrnis zu beschreiben und die Verwahrungskosten zu bestimmen.(2) Verwahrungskosten sind die1.Kosten für die Verwahrung und Werterhaltung einschließlich der Kosten des vom Gericht bestellten Verwahrers,2.Kosten eines vom Gericht nach § 4 bestellt... mehr lesen...


§ 7 VerwEinzG

(1) Ein Verwahrnis, dessen Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, ist nach einem Jahr, ein anderes Verwahrnis nach fünf Jahren für den Bund einzuziehen. Besteht das Verwahrnis aus mehreren gesonderten Teilen, so ist deren Wert zusammenzurechnen.(2) Das Verwahrnis kann schon vor Ablauf der in Abs. 1 g... mehr lesen...


§ 8 VerwEinzG

Die Einziehungsfrist (§ 7 Abs. 1) beginnt mit dem Erlagstag. Der Lauf der Frist wird so lange gehemmt, als dies aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie etwa einem anhängigen Verfahren über die Ausfolgung oder die Ersetzung einer Zustimmung, einer Sicherstellung oder einer pflegschaftsgerichtlichen ... mehr lesen...


§ 9 VerwEinzG

Für die Dauer der Einziehungsfrist ist der Wert des Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgeblich. Wenn der Wert des Verwahrnisses nach Ablauf der Frist von einem Jahr unter die Grenze des § 7 Abs. 1 fällt, kann es sofort eingezogen werden. mehr lesen...


§ 10 VerwEinzG

(1) Die Entscheidung über die Einziehung obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).(2) In erster Instanz entscheidet auch beim Gerichtshof der Einzelrichter.(3) Die Verfügung über und die Verwertung eines rechtskräftig eingezogenen Verwahrnisses obliegt ... mehr lesen...


§ 11 VerwEinzG

(1) Das Einziehungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag des Vorstehers (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts oder des Erlegers einzuleiten. Davon hat das Verwahrschaftsgericht den Erleger, den Erlagsgegner sowie andere Personen, für die das Verwahrnis erlegt worden ist oder die nach de... mehr lesen...


§ 12 VerwEinzG

(1) Mit Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses erwirbt der Bund das Eigentum an den davon betroffenen Verwahrnissen.(2) Eingezogene Geldverwahrnisse sind zugunsten des Bundes/Bundesministerium für Justiz zu verbuchen.(3) Eingezogene Sachverwahrnisse sind, soweit sie nach Erhebung (§ 11 Abs. 2) ih... mehr lesen...


§ 13 VerwEinzG

(1) Wer einen Anspruch auf Ausfolgung eines eingezogenen Verwahrnisses hatte, kann begehren, dass ihm der eingezogene Geldbetrag, der Erlös des verwerteten Verwahrnisses oder der Verkehrswert eines nicht verwerteten Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einziehung in Geld ersetzt wird. Wenn das Verwahrn... mehr lesen...


§ 14 VerwEinzG

Die §§ 4 bis 6 sind auch auf eine Ausfolgung nach Einleitung des Einziehungsverfahrens anzuwenden. Das Verwahrschaftsgericht kann das Einziehungsverfahren bis zur Entscheidung über die Ausfolgung unterbrechen. mehr lesen...


§ 15 VerwEinzG

(1) Sobald eine Ausfolgungsentscheidung rechtskräftig wird, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts dem Empfangsberechtigten den Betrag der vom Bund getragenen Verwahrungskosten bekanntzugeben und ihn aufzufordern, ein Konto zur Überweisung eines Geldverwahrnisses oder eines Geld... mehr lesen...


§ 16 VerwEinzG

(1) Bei der Ausfolgung von Geldverwahrnissen oder Geldbeträgen sind die vom Bund getragenen Verwahrungskosten abzuziehen. Sachverwahrnisse darf der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts erst dann ausfolgen, wenn der Empfangsberechtigte diese Kosten entrichtet hat.(2) Ein nicht verbrauc... mehr lesen...


§ 17 VerwEinzG

Wenn der Empfangsberechtigte einer Aufforderung nach § 15 Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder die vom Bund getragenen Verwahrungskosten nicht entrichtet, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts nach § 12 Abs. 2 bis 4 vorzugehen, auch wenn das Verwahrnis noch nicht eingezogen ... mehr lesen...


§ 18 VerwEinzG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf gerichtliche Verwahrnisse, die vor seinem Inkrafttreten erlegt wurden, über deren Ausfolgung oder Einziehung (Heimfall) aber nicht bis zum 30. April 2011 in erster Instanz entschieden w... mehr lesen...


§ 19 VerwEinzG

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verw... mehr lesen...


Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG) Fundstelle

Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG)StF: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)[CELEX-Nr.: 32010L0012]Anmerkung Das Verwahrungs- und Einziehungsgesetz wurde in Artikel 3... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17
Gesetze 61-70 von 176