§ 98c WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Berufsberechtigte können geringere Maßnahmen als die in § 98b Abs. 1 Z 3§ 98c WTBG, 4 und 5 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich bei dem Auftraggeber handelt um:

1.

ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 bzw. gemäß Art. 3 der 3. Geldwäsche-RL oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der 3. Geldwäsche-RL vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, oder

2.

eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 85 Abs. 10 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555, durch die Finanzmarktaufsicht zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind, oder

3.

inländische Behörden oder

4.

Behörden oder öffentliche Einrichtungen,

a)

wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,

b)

deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,

c)

deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und

d)

wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.

seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 16.06.2010 bis 15.09.2017
Berufsberechtigte können geringere Maßnahmen als die in § 98b Abs. 1 Z 3§ 98c WTBG, 4 und 5 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich bei dem Auftraggeber handelt um:

1.

ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 bzw. gemäß Art. 3 der 3. Geldwäsche-RL oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der 3. Geldwäsche-RL vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, oder

2.

eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 85 Abs. 10 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555, durch die Finanzmarktaufsicht zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind, oder

3.

inländische Behörden oder

4.

Behörden oder öffentliche Einrichtungen,

a)

wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,

b)

deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,

c)

deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und

d)

wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.

seit 15.09.2017 weggefallen.

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