§ 146 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder,
    2. 2.Ziffer 2die Förderung der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder und der entsprechenden Heranbildung des beruflichen Nachwuchses, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Gründung und zum Betrieb von diesem Zweck gewidmeten Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist,
    3. 3.Ziffer 3die Führung der Listen ihrer Mitglieder,
    4. 4.Ziffer 4die Aufsicht über ihre Mitglieder betreffend die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften,
    5. 5.Ziffer 5die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen,
    6. 6.Ziffer 6die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
    7. 7.Ziffer 7die Einbringung von Verbesserungsvorschlägen betreffend jene Bereiche der Vollziehung, mit denen ihre Mitglieder verkehren, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
    8. 8.Ziffer 8die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
    9. 9.Ziffer 9die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen, und
    10. 10.Ziffer 10der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 3 übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.
  3. (3)Absatz 3In den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie öffentliche Bestellung und Anerkennung,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Zulassungsverfahren zu Fachprüfungen,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung von Fachprüfungen und Eignungstests,
    4. 4.Ziffer 4die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärter,
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung von Verfahren, mit denen die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten untersagt wird,
    6. 6.Ziffer 6die Durchführung von Suspendierungsverfahren,
    7. 7.Ziffer 7die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren,
    8. 8.Ziffer 8die Durchführung von Verfahren zur Genehmigung der Fortführung einer Kanzlei und
    9. 9.Ziffer 9die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch Gesetze übertragen werden.
  4. (4)Absatz 4Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 146 Abs. 3 fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 146, Absatz 3, fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.
§ 146 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 30.01.2010 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder,
    2. 2.Ziffer 2die Förderung der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder und der entsprechenden Heranbildung des beruflichen Nachwuchses, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Gründung und zum Betrieb von diesem Zweck gewidmeten Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist,
    3. 3.Ziffer 3die Führung der Listen ihrer Mitglieder,
    4. 4.Ziffer 4die Aufsicht über ihre Mitglieder betreffend die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften,
    5. 5.Ziffer 5die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen,
    6. 6.Ziffer 6die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
    7. 7.Ziffer 7die Einbringung von Verbesserungsvorschlägen betreffend jene Bereiche der Vollziehung, mit denen ihre Mitglieder verkehren, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
    8. 8.Ziffer 8die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
    9. 9.Ziffer 9die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen, und
    10. 10.Ziffer 10der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 3 übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.
  3. (3)Absatz 3In den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie öffentliche Bestellung und Anerkennung,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Zulassungsverfahren zu Fachprüfungen,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung von Fachprüfungen und Eignungstests,
    4. 4.Ziffer 4die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärter,
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung von Verfahren, mit denen die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten untersagt wird,
    6. 6.Ziffer 6die Durchführung von Suspendierungsverfahren,
    7. 7.Ziffer 7die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren,
    8. 8.Ziffer 8die Durchführung von Verfahren zur Genehmigung der Fortführung einer Kanzlei und
    9. 9.Ziffer 9die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch Gesetze übertragen werden.
  4. (4)Absatz 4Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 146 Abs. 3 fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 146, Absatz 3, fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.
§ 146 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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