§ 1 ZZG

Zwischenzeitengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.9999

(1) Einem Bundesbeamten, der nach einer nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StBGl. Nr. 134/1945, erfolgten Ruhestandsversetzung vom Bund wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die bis zur Aufnahme in den Dienststand im Ruhestand verbrachte Zeit, längstens jedoch die Zeit bis zum 30. Juli 1951, für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. In gleicher Weise ist die von einem solchen Bundesbeamten ab 1. Juli 1951 bis zur Aufnahme in den Dienststand während des Ruhestandes in Vollbeschäftigung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder in Vollbeschäftigung im Lehrdienst an inländischen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen. Die bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrdienst an inländischen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ab 1. Juli 1951 in Teilbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeit ist im gleichen Ausmaß anzurechnen, wie eine vor der Ernennung zum Bundesbeamten im Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit einer Teilbeschäftigung für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Bundesbeamten zu berücksichtigen ist.

(2) Einem Bundesbeamten des Ruhestandes, der dem im § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und nach dem 27. April 1945 nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die während des Ruhestandes seit dem 28. April 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Vollbeschäftigung beim Bund zurückgelegte Dienstzeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. Die in Teilbeschäftigung zum Bund zurückgelegte Dienstzeit ist im gleichen Ausmaß anzurechnen, wie eine vor der Ernennung zum Bundesbeamten im Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit einer Teilbeschäftigung für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Bundesbeamten zu berücksichtigen ist.

(3) Die Zeiten nach den Abs. 1 und 2 werden, soweit es sich nicht um nach § 4 von der Anrechnung ausgeschlossene Zeiten handelt,

a)

den Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Beamten in handwerklicher Verwendung, Wachebeamten und Berufsoffizieren für die Vorrückung in der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten am 13. März 1938 entsprechenden Dienstklasse sowie nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in einer höheren Dienstklasse; bei Wachebeamten und Berufsoffizieren überdies für die Erlangung einer höheren Dienstzulage gemäß den §§ 73 und 76 des Gehaltsgesetzes,

b)

den Richtern und staatsanwaltschaftlichen Beamten für die Vorrückung sowie für die Vorrückung in höhere Dienstzulagenstufen gemäß § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten am 13. März 1938 entsprechenden Standesgruppe,

c)

den Hochschullehrern und Lehrern für die Vorrückung in der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten am 13. März 1938 entsprechenden Verwendungsgruppe,

d)

den Beamten des Schulaufsichtsdienstes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 65 Abs. 2 und des § 7o Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung in der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten am 13. März 1938 entsprechenden Verwendungsgruppe

angerechnet.

(4) Die nach Abs. 1 und Abs. 2 für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbaren Zeiten sind – soweit es sich nicht um nach § 4 von der Anrechnung ausgeschlossene Zeiten handelt – als ruhegenußfähige Zeiten anzurechnen.

(5) Abs. 2 findet sinngemäß für die Anrechnung von Zeiten Anwendung, die bei sonstigen inländischen Gebietskörperschaften oder im Lehrdienst an inländischen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegt wurden, wenn in der weiteren Folge der Bundesbeamte des Ruhestandes mindestens zwei Jahre in Vollbeschäftigung beim Bund in Verwendung stand.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.9999

(1) Einem Bundesbeamten, der nach einer nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StBGl. Nr. 134/1945, erfolgten Ruhestandsversetzung vom Bund wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die bis zur Aufnahme in den Dienststand im Ruhestand verbrachte Zeit, längstens jedoch die Zeit bis zum 30. Juli 1951, für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. In gleicher Weise ist die von einem solchen Bundesbeamten ab 1. Juli 1951 bis zur Aufnahme in den Dienststand während des Ruhestandes in Vollbeschäftigung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder in Vollbeschäftigung im Lehrdienst an inländischen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen. Die bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrdienst an inländischen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ab 1. Juli 1951 in Teilbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeit ist im gleichen Ausmaß anzurechnen, wie eine vor der Ernennung zum Bundesbeamten im Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit einer Teilbeschäftigung für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Bundesbeamten zu berücksichtigen ist.

(2) Einem Bundesbeamten des Ruhestandes, der dem im § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und nach dem 27. April 1945 nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die während des Ruhestandes seit dem 28. April 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Vollbeschäftigung beim Bund zurückgelegte Dienstzeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. Die in Teilbeschäftigung zum Bund zurückgelegte Dienstzeit ist im gleichen Ausmaß anzurechnen, wie eine vor der Ernennung zum Bundesbeamten im Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit einer Teilbeschäftigung für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Bundesbeamten zu berücksichtigen ist.

(3) Die Zeiten nach den Abs. 1 und 2 werden, soweit es sich nicht um nach § 4 von der Anrechnung ausgeschlossene Zeiten handelt,

a)

den Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Beamten in handwerklicher Verwendung, Wachebeamten und Berufsoffizieren für die Vorrückung in der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten am 13. März 1938 entsprechenden Dienstklasse sowie nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in einer höheren Dienstklasse; bei Wachebeamten und Berufsoffizieren überdies für die Erlangung einer höheren Dienstzulage gemäß den §§ 73 und 76 des Gehaltsgesetzes,

b)

den Richtern und staatsanwaltschaftlichen Beamten für die Vorrückung sowie für die Vorrückung in höhere Dienstzulagenstufen gemäß § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten am 13. März 1938 entsprechenden Standesgruppe,

c)

den Hochschullehrern und Lehrern für die Vorrückung in der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten am 13. März 1938 entsprechenden Verwendungsgruppe,

d)

den Beamten des Schulaufsichtsdienstes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 65 Abs. 2 und des § 7o Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung in der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten am 13. März 1938 entsprechenden Verwendungsgruppe

angerechnet.

(4) Die nach Abs. 1 und Abs. 2 für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbaren Zeiten sind – soweit es sich nicht um nach § 4 von der Anrechnung ausgeschlossene Zeiten handelt – als ruhegenußfähige Zeiten anzurechnen.

(5) Abs. 2 findet sinngemäß für die Anrechnung von Zeiten Anwendung, die bei sonstigen inländischen Gebietskörperschaften oder im Lehrdienst an inländischen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegt wurden, wenn in der weiteren Folge der Bundesbeamte des Ruhestandes mindestens zwei Jahre in Vollbeschäftigung beim Bund in Verwendung stand.

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