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§ 25 WTBG. (1weggefallen) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassenseit 01.01.2007 weggefallen.
(2) Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:
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(3) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in fünf Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.
§ 25 WTBG. (1weggefallen) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassenseit 01.01.2007 weggefallen.
(2) Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:
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(3) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in fünf Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.