§ 66 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
§ 66 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 66,

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist nur zulässig durch

  1. 1.Ziffer einseine offene Gesellschaft oder
  2. 2.Ziffer 2eine Kommanditgesellschaft oder
  3. 3.Ziffer 3eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
  4. 4.Ziffer 4eine Aktiengesellschaft.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2007 bis 15.09.2017
§ 66 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 66,

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist nur zulässig durch

  1. 1.Ziffer einseine offene Gesellschaft oder
  2. 2.Ziffer 2eine Kommanditgesellschaft oder
  3. 3.Ziffer 3eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
  4. 4.Ziffer 4eine Aktiengesellschaft.

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