§ 121 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
§ 121 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 121,

Die Bestrafung der in § 120 aufgezählten Berufsvergehen hat durch den Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen. Die Bestrafung der in Paragraph 120, aufgezählten Berufsvergehen hat durch den Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017
§ 121 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 121,

Die Bestrafung der in § 120 aufgezählten Berufsvergehen hat durch den Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen. Die Bestrafung der in Paragraph 120, aufgezählten Berufsvergehen hat durch den Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.

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