§ 1 MSpV (weggefallen)

Magnetspielzeugverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGegenstand dieser Verordnung ist Magnetspielzeug. Das ist Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG, welches einen oder mehrere Magnete oder einen oder mehrere magnetische Bestandteile enthält oder aus diesen besteht, wenn diese Magnete oder magnetischen Bestandteile auf Grund ihrer Form und Größe verschluckbar und für Kinder zugänglich sind.Gegenstand dieser Verordnung ist Magnetspielzeug. Das ist Spielzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG, welches einen oder mehrere Magnete oder einen oder mehrere magnetische Bestandteile enthält oder aus diesen besteht, wenn diese Magnete oder magnetischen Bestandteile auf Grund ihrer Form und Größe verschluckbar und für Kinder zugänglich sind.
  2. (2)Absatz 2Magnete gemäß Abs. 1 sind dann alsMagnete gemäß Absatz eins, sind dann als
    1. 1.Ziffer einsauf Grund ihrer Form und Größe verschluckbar anzusehen, wenn sie vollständig in den Zylinder für kleine Teile gemäß der Definition in der als ÖNORM veröffentlichten harmonisierten Europäischen Norm EN 71-1:2005 passen.
    2. 2.Ziffer 2für Kinder zugänglich zu bewerten, wenn sie lose oder unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung durch Kinder vom Spielzeug ablösbar sind, selbst wenn sie ursprünglich im Spielzeug enthalten, eingekapselt, versenkt oder eingefasst waren.
§ 1 MSpV (weggefallen) seit 10.03.2012 weggefallen.

Stand vor dem 09.03.2012

In Kraft vom 21.07.2008 bis 09.03.2012
  1. (1)Absatz einsGegenstand dieser Verordnung ist Magnetspielzeug. Das ist Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG, welches einen oder mehrere Magnete oder einen oder mehrere magnetische Bestandteile enthält oder aus diesen besteht, wenn diese Magnete oder magnetischen Bestandteile auf Grund ihrer Form und Größe verschluckbar und für Kinder zugänglich sind.Gegenstand dieser Verordnung ist Magnetspielzeug. Das ist Spielzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG, welches einen oder mehrere Magnete oder einen oder mehrere magnetische Bestandteile enthält oder aus diesen besteht, wenn diese Magnete oder magnetischen Bestandteile auf Grund ihrer Form und Größe verschluckbar und für Kinder zugänglich sind.
  2. (2)Absatz 2Magnete gemäß Abs. 1 sind dann alsMagnete gemäß Absatz eins, sind dann als
    1. 1.Ziffer einsauf Grund ihrer Form und Größe verschluckbar anzusehen, wenn sie vollständig in den Zylinder für kleine Teile gemäß der Definition in der als ÖNORM veröffentlichten harmonisierten Europäischen Norm EN 71-1:2005 passen.
    2. 2.Ziffer 2für Kinder zugänglich zu bewerten, wenn sie lose oder unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung durch Kinder vom Spielzeug ablösbar sind, selbst wenn sie ursprünglich im Spielzeug enthalten, eingekapselt, versenkt oder eingefasst waren.
§ 1 MSpV (weggefallen) seit 10.03.2012 weggefallen.

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