§ 72 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
§ 72 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 72,

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 71 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist nur zulässig durch Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in Paragraph 71, Absatz eins, aufgezählten Tätigkeiten ist nur zulässig durch

  1. 1.Ziffer einseine offene Gesellschaft oder
  2. 2.Ziffer 2eine Kommanditgesellschaft oder
  3. 3.Ziffer 3eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2007 bis 15.09.2017
§ 72 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 72,

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 71 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist nur zulässig durch Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in Paragraph 71, Absatz eins, aufgezählten Tätigkeiten ist nur zulässig durch

  1. 1.Ziffer einseine offene Gesellschaft oder
  2. 2.Ziffer 2eine Kommanditgesellschaft oder
  3. 3.Ziffer 3eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

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