§ 229d WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestellten und in das Firmenbuch eingetragenen Prokuristen und Geschäftsführer bleiben als solche bestellt§ 229d WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Neu bestellte Prokuristen und Geschäftsführer haben den Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.

(2) „Selbständige Buchhalter“ gehören der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter an.

(3) Die Bestimmung des § 151 Abs. 2 ist erst nach der nächsten Wahl in den Kammertag anzuwenden.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2007 bis 15.09.2017
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestellten und in das Firmenbuch eingetragenen Prokuristen und Geschäftsführer bleiben als solche bestellt§ 229d WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Neu bestellte Prokuristen und Geschäftsführer haben den Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.

(2) „Selbständige Buchhalter“ gehören der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter an.

(3) Die Bestimmung des § 151 Abs. 2 ist erst nach der nächsten Wahl in den Kammertag anzuwenden.

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