§ 172 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen, sonstige Pflichtbeiträge, Ordnungsstrafen, im Disziplinarverfahren verhängte Geldbußen und auferlegte Verfahrenskosten sind im Verwaltungsweg oder auf gerichtlichem Weg einzutreiben.
  2. (2)Absatz 2Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Schuldners,
    2. 2.Ziffer 2den rückständigen Betrag,
    3. 3.Ziffer 3die Art des Rückstandes und
    4. 4.Ziffer 4den Vermerk, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
  3. (3)Absatz 3Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
§ 172 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsRückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen, sonstige Pflichtbeiträge, Ordnungsstrafen, im Disziplinarverfahren verhängte Geldbußen und auferlegte Verfahrenskosten sind im Verwaltungsweg oder auf gerichtlichem Weg einzutreiben.
  2. (2)Absatz 2Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Schuldners,
    2. 2.Ziffer 2den rückständigen Betrag,
    3. 3.Ziffer 3die Art des Rückstandes und
    4. 4.Ziffer 4den Vermerk, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
  3. (3)Absatz 3Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
§ 172 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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