§ 234 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs§ 234 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 98g Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 16.06.2010 bis 15.09.2017
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs§ 234 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 98g Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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