§ 234 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 38, Absatz 4 und 39 Absatz 3, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 98g Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 98 g, Absatz 5,, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.
§ 234 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 16.06.2010 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 38, Absatz 4 und 39 Absatz 3, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 98g Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 98 g, Absatz 5,, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.
§ 234 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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