§ 37 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 37,§ 37 WTBG (1weggefallen) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter hat sich zusammenzusetzen aus:

  1. 1.Ziffer einseinem Vorsitzenden,
  2. 2.Ziffer 2der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
  3. 3.Ziffer 3der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
  1. (2)Absatz 2Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
  2. (3)Absatz 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  3. (4)Absatz 4Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  4. (5)Absatz 5Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. 1.Ziffer einsder Berufsangehörigen,
    2. 2.Ziffer 2der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
    3. 3.Ziffer 3anderen hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes,
    4. 4.Ziffer 4der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und
    5. 5.Ziffer 5der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.
  5. (6)Absatz 6Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
  6. (7)Absatz 7Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
    1. 1.Ziffer einsder Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
    2. 2.Ziffer 2mindestens drei Prüfungskommissäre.
  7. (8)Absatz 8Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
seit 01.01.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.12.2006
Paragraph 37,§ 37 WTBG (1weggefallen) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter hat sich zusammenzusetzen aus:

  1. 1.Ziffer einseinem Vorsitzenden,
  2. 2.Ziffer 2der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
  3. 3.Ziffer 3der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
  1. (2)Absatz 2Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
  2. (3)Absatz 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  3. (4)Absatz 4Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  4. (5)Absatz 5Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. 1.Ziffer einsder Berufsangehörigen,
    2. 2.Ziffer 2der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
    3. 3.Ziffer 3anderen hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes,
    4. 4.Ziffer 4der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und
    5. 5.Ziffer 5der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.
  5. (6)Absatz 6Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
  6. (7)Absatz 7Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
    1. 1.Ziffer einsder Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
    2. 2.Ziffer 2mindestens drei Prüfungskommissäre.
  7. (8)Absatz 8Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
seit 01.01.2007 weggefallen.

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