Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse, Bescheide und Verordnungen aufzuheben.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit besteht keine Amtsverschwiegenheit.
(5) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse, Bescheide und Verordnungen aufzuheben.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit besteht keine Amtsverschwiegenheit.
(5) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.