Paragraph 7, Zuwiderhandlungen gegen die Gebots- und Verbotsbestimmungen dieser Verordnung sind nach § 162 Abs. 1 EisbG strafbar. Zuwiderhandlungen gegen die Gebots- und Verbotsbestimmungen dieser Verordnung sind nach Paragraph 162, Absatz eins, EisbG strafbar. mehr lesen...
(1)Absatz einsInnerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, unbefugt1.Ziffer einsEisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einricht... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Bei Hochspannungsanlagen ohne geeignete, isolierende Schutzvorrichtung ist vom Körper sowie den mitgeführten Gegenständen ein Schutzabstand einzuhalten, sofern nicht zweifelsfrei festgestellt wurde, dass diese Hochspannungsanlagen nicht unter Spannung stehen und geerdet sind. mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Eisenbahnunternehmen darf Erlaubniskarten zum Betreten von Eisenbahnanlagen nur Personen ausstellen, die die für Eisenbahnbedienstete erforderliche Ausbildungen für das Betreten von Gefahrenräumen nachweislich abgeschlossen haben.(2)Absatz 2Inhaber von Erlaubniskarten haben beim... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe der im § 47 Abs. 2 EisbG genannten Behörden, die durch diese Behörden bestellten Sachverständigen, sowie die Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres dürfen Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarten nur betreten, wenn und solange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenhei... mehr lesen...
(1)Absatz einsEisenbahnanlagen dürfen – außer von den in den §§ 3 und 4 genannten Personen – nur an den hiefür bestimmten Stellen betreten werden; das sind solche, die dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder diesen ermöglichen, wie zB Bahnsteige, Zu- und Abgänge, insbesondere schienengleiche... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen (Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen, Anschlussbahnen und Materialbahnen) gemäß § 1 EisbG in der jeweils geltenden Fassung und bestimmt das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeu... mehr lesen...
Anl. 1 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 27.06.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 25.Paragraph 25, Die §§ 11 und 13 Abs. 3 treten mit 1. Juli 2004, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit 15. März 2003 in Kraft. Die Paragraphen 11 und 13 Absatz 3, treten mit 1. Juli 2004, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit 15. März 2003 in Kraft. mehr lesen...
§ 24.Paragraph 24, (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,)(3)Absatz 3Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz und § 7 Abs. 4 Z 5 innerhalb von sechs ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.(2)Absatz 2Wenn... mehr lesen...
(1)Absatz einsArt, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Eisenbahnanlagen, der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs sowie des Verhaltens gegenüber Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr durch Eisenbahnaufsichtsorgane haben sich nach de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel umfasst Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muss sich mindestens auf jene Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit beeinflussen kann.(2)Absatz 2Art, Umfang und Häufigkeit der Wa... mehr lesen...
§ 20 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 27.06.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 19 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Dem Antrag auf Genehmigung der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter oder zu seinem Stellvertreter sind beizugeben1.Ziffer einsLebenslauf mit Lichtbild,2.Ziffer 2eine aktuelle Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, dass das Str... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde genehmigt die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters und seiner Stellvertreter, wenn sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Zuverlässigkeit und der Eignung unter Berücksichtigung der Funktionen des Eisenbahnunternehmens keine Bedenken ergebe... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus1.Ziffer einsentsprechender Vorbildung,2.Ziffer 2ausreichender einschlägiger praktischer Verwendung,3.Ziffer 3Kenntnis über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens,4.Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer verantwortliche Betriebsleiter hat für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der in übersichtlicher Form die wesentlichen Angaben zur Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs für den Berichtszeitraum festhält.(2)Absatz 2Der Tätigkeit... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer verantwortliche Betriebsleiter kann geeignete Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragen. Die Beauftragung durch den verantwortlichen Betriebsleiter hat durch schriftliche Dienstanweisung zu erfolgen, die den Au... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer verantwortliche Betriebsleiter hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eisenbahnunternehmens für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen, insbesondere1.Ziffer einsdie Dienstvorschriften und Dienstanweisungen zur Erfüllung der sich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat erforderlichenfalls durch Dienstanweisungen die in Dienstvorschriften getroffenen allgemeinen Anordnungen für den Einzelfall zu konkretisieren.(2)Absatz 2In den Dienstvorschriften ist zu regeln, zu welchen Bestimmungen der Dienstvorschrift Dienstanweisun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat entsprechend der jeweiligen Erfordernisse allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 zu erstellen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Hiebei müssen insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, behördliche Aufträge und die d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.(2)Absatz 2Das Eisenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwor... mehr lesen...
§ 5 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 27.06.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 4 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 27.06.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 27.06.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als1.Ziffer einsBau: der Neubau, die Änderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Fahrbetriebsmitteln.2.Ziffer 2Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Fahr... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 27.06.2014 § 0 gültig von 01.01.2009 bis 26.06.2014 § 0 gültig von 15.03.2003 ... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Das Eisenbahnunternehmen hat über die Durchführung genehmigungsfreier Vorhaben nach § 36 Abs. 1 und 3 EisbG Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Bauführung hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität der Eisenbahn, eine Erhöhung der Verfügbarkeit der Eisenbahn, eine Erweiterung des betrieblichen Einsatzgebietes der Schienenfahrzeu... mehr lesen...
(1)Absatz einsKleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren.Kleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des Paragraph 36, Absa... mehr lesen...
(1)Absatz einsNeu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EisbG wenn mit dem GesamtvorhabenNeu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG wenn m... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in § 36 Abs. 1 letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in Paragraph 36, Absatz eins, l... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für Eisenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2009. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnen im Sinne des Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 10.12.2009 mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Diese Verordnung ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Einlöseunterlagen bestehen aus den Grundeinlöseplänen und den Verzeichnissen der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte.(2)Absatz 2Grundeinlösepläne sind im Maßstab der Katastralmappe auszuführen.(3)Absatz 3Die Verzeichniss... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Verzeichnis betroffener Dritter sind die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben berührt werden, sowie die bekannten Parteien einschließlich der Abgabestellen anzugeben.(2)Absatz 2Es ist überdies anzugeben, wie vie... mehr lesen...
(1)Absatz einsAus Grundrissen hat ersichtlich zu sein1.Ziffer einsdie Größe und Lage der Räume und sonstigen Bauwerksteile sowie deren Nutzflächen;2.Ziffer 2die Zweckwidmung der Räume und sonstigen Bauwerksteile und deren Belichtung;3.Ziffer 3die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege;4.Ziffer 4die S... mehr lesen...
(1)Absatz einsQuerprofile sind zu kotieren. Das Lichtraumprofil samt Abstände von in der Nähe befindlichen Bauten ist einzuzeichnen. Liegen Engstellen im Bereich eines Gleisbogens, so ist dessen Halbmesser anzugeben. Vergrößerung durch Bogenzuschläge und Zuschläge aus Überhöhungen sind kotiert da... mehr lesen...
(1)Absatz einsLängenschnitte sind in den Längen- und Höhenmaßstäben 1:2000/200 oder 1:1000/100 aufzustellen. Sie haben die Kilometrierung, das Krümmungs- und Überhöhungsband und das Neigungsband zu enthalten.(2)Absatz 2Im Krümmungsband sind die Gleis- und Übergangsbögen unter Angabe ihres Halbmes... mehr lesen...
(1)Absatz einsLagepläne sind im Maßstab 1:500 oder 1:1000, Schienenteilungspläne im Maßstab 1:200 auszuführen. Insbesondere sind einzuzeichnen und zu beschriften:1.Ziffer einshinsichtlich der Liegenschaften, die durch den Bau selbst in Anspruch genommen werden, die in den Bauverbotsbereich oder i... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn einer Übersichtskarte sind auf einer Größe von 210 mm x 297 mm, bei Großbauvorhaben auf einer Größe von 420 mm x 297 mm, die wesentlichen Grundzüge des Bauvorhabens in seiner Gesamtheit in einer einfachen, allgemein verständlichen und leicht nachvollziehbaren Form darzustellen.(2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in Plänen verwendeten Farben sind in einer Legende zu erläutern.(2)Absatz 2In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen.(3)Absatz 3Gleise, Weichen, Kreuzungen und die wesentlichen Signale, zumindest Haupt-, Schutz- und Vorsignale, sind eindeutig zu bezeichnen und zu ki... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bericht hat das Bauvorhaben zu beschreiben und zumindest alle jene zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, die aus den Plänen nicht ersichtlich sind.(2)Absatz 2Soweit infolge der Größe des Bauvorhabens dem Bauentwurf mehrere Teilberichte beigeschlos... mehr lesen...
Paragraph 5, Im Inhaltsverzeichnis ist für jeden Bestandteil des Bauentwurfs die Ordnungs- und Versionsnummer, das Fertigstellungsdatum, der Inhalt und der Darstellungsmaßstab anzugeben. Überdies ist bei fortlaufendem Text die Anzahl an bedruckten Seiten und bei Plänen die Größe in mm festzuhalte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bauentwurf besteht aus den nachstehenden Unterlagen:1.Ziffer einsInhaltsverzeichnis;2.Ziffer 2Bericht;3.Ziffer 3Übersichtsdarstellung;4.Ziffer 4Lageplan;5.Ziffer 5für alle zur Ausführung kommenden Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Unterlagen ist festzuhalten:1.Ziffer einsName und Unterschrift des Eisenbahnunternehmens;2.Ziffer 2Name und Unterschrift des mit der Planung beauftragen Unternehmens, wenn dieser vom Eisenbahnunternehmen verschieden ist;3.Ziffer 3Bezeichnung des Bauvorhabens;4.Ziffer 4Inhalt der... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Unterlagen eines Bauentwurfes müssen nach den Regeln des technischen Zeichnens ausgeführt, sachkundig verfasst und aufeinander abgestimmt sein.(2)Absatz 2Dem Bauentwurf müssen die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgebenden Umstände zu entnehmen sein. Sofern nach dem Stand... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für Bauentwürfe für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen von Eisenbahnen im Sinne des § 1 EisbG. Diese Verordnung gilt für Bauentwürfe für den Bau oder die Veränderung von Eise... mehr lesen...
§ 53.Paragraph 53, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 37 und 38 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. II Nr. 398/2008, sowie § 13 Abs. 4 bis 6 der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003, BGBl. II Nr. 209/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2008, sind auf die in dieser Verordnung geregelten qualifiz... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise nach § 38 Abs. 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. 398/2008, und nach § 30 Abs. 2 EisbG verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Bescheinigu... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Bestätigung eines sachverständigen Prüfers, dass Inhalt und Umfang von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind, ersetzt die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse. Für de... mehr lesen...
(1)Absatz einsSachverständige Prüfer müssen sich laufend über Änderungen der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sowie der allgemeinen, der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse informieren und die technische und betriebliche Entwicklung auf dem Eisenbahnsektor, soweit sie für die Prü... mehr lesen...
§ 48.Paragraph 48, Im Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer sind Vornamen und Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift, unter der er erreichbar ist, Prüfungsgegenstand sowie die vom sachverständigen Prüfer angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestellung zum sachverständigen Prüfer hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen. Die Bestellung und Eintragung in das Verzeichnis der sachverständigen Prüfer sowie eine Verlängerung hat jeweils mit fünf Jahren befristet zu erfolgen.(2)Absatz 2Dem sachv... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestellung zum sachverständigen Prüfer ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.(2)Absatz 2Mit dem erstmaligen Antrag auf Bestellung als sachverständiger Prüfer sind vorzulegen:1.Ziffer einsAngaben über die angestrebt... mehr lesen...
(1)Absatz einsSachverständige Prüfer müssen zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sein.(2)Absatz 2Für die Bestellung zum sachverständigen Prüfer für einen Prüfungsgegenstand müssen nachstehende Voraussetzungen gegeben sein:1.Ziffer einsa)Litera aallgemeine und gegebene... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Genehmigung als Schulungseinrichtung hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen.(2)Absatz 2Die Behörde hat der Schulungseinrichtung bei der Genehmigung eine Kennnummer zuzuweisen.(3)Absatz 3Die Genehmigung einer Schulungseinrichtung ist zu widerrufen, so... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Genehmigung für den Betrieb einer Schulungseinrichtung ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.(2)Absatz 2Mit dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung als Schulungseinrichtung sind vorzulegen1.Ziffer einsAngabena)Liter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie für die Ausbildung eingesetzten Lehrkräfte müssen für ihre Fachgebiete sachkundig sein und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen und durch laufende Weiterbildung erhalten.(2)Absatz 2Lehrkräfte in einer Schulungseinrichtung müssen mindesten... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Schulungseinrichtung ist durch eine Lehrkraft zu leiten. Die zusätzliche Bestellung einer Lehrkraft zur Leitung von Lehrgängen ist zulässig.(2)Absatz 2Die Schulungseinrichtung hat geeignete Methoden festzulegen, mit denen die laufende Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung si... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tätigkeit eines Betriebsleiters nach § 21 EisbG (einschließlich dessen Stellvertreter, fachlich zuständiger Betriebsleiter und deren allfälliger Stellvertreter) darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.Die Tätigkeit eines Betriebsleiters nach Paragrap... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach § 30 EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.Zu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach Paragraph 30, EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.(2)Absatz 2Die Eignung setzt eine Ausbildung für „Betriebsdienst“ vo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie wagentechnische Behandlung (Kontrolle sowie kleinere Reparaturen und Austausch von Verschleißteilen) an Fahrzeugen, darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Bremsprobe“, „Verladekontrolle“ und „Fahrzeugk... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kontrolle von Fahrbetriebsmitteln auf offensichtliche Mängel und Unregelmäßigkeiten sowie die Anordnung von sich daraus ergebenden betrieblichen Maßnahmen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betrieb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kontrolle der Ladung von Fahrbetriebsmitteln und Fahrbetriebsmitteln auf Beschädigungen durch die Verladung auf offensichtliche Mängel darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.(3)A... mehr lesen...
(1)Absatz einsBetriebliche Tätigkeiten in Begleitung von Zügen, ausgenommen im Zusammenhang mit der Zugräumung, dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Zugräumung“ voraus.(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Z... mehr lesen...
(1)Absatz einsBetriebliche Tätigkeiten für die Sicherheit der Bahnbenützenden zur Räumung von Zügen dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Zugräumun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Leitung des Verschubes darf, ausgenommen im Rahmen der Fahrdienstleitungsassistenz, nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Verschub“ voraus.(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschubleitung“ umf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Durchführung des Verschubes und das Bedienen von Weichen dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrzeugsicherung“ voraus.(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschub“ umfasst im Wesentlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erfassung der Fahrtdaten und die Erstellung der betrieblichen Zugpapiere darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrtvorbereitung“ u... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bremsprobe darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeführt werden.(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Bremsprobe“ umfasst im Wesentlichen die Bedienung, Überprüfung und Meldung von F... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugsicherung“ umfasst im Wesentlichen das... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Regelung von Fahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrdienstleitungsassistenz“ voraus.(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitung“ umfasst im Wesentlichen:1.Ziffer ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bedienung von Stellwerks- und Eisenbahnsicherungsanlagen, die Regelung oder Leitung von Nebenfahrten im Bahnhof und Verschubfahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsassistenz“ voraus.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Durchführung von betrieblichen Tätigkeiten im Notfallmanagement im Auftrag der Fahrdienstleitung und die selbständige Erledigung sonstiger betrieblicher Tätigkeiten im Auftrag oder zur Unterstützung der Fahrdienstleitung und Fahrdienstleitungsassistenz darf nur bei Vorliegen der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Koordination von betrieblichen Maßnahmen zum Schutz des Eisenbahnbetriebs vor Arbeiten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Sicherung von Eisenbahnkreuzungen darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Sicherung von Eisenbahnkreuzungen“ umfasst im Wesentlic... mehr lesen...
(1)Absatz einsNur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung darf ausgeübt werden1.Ziffer einsdas Betreten von Eisenbahnanlagen mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen;2.Ziffer 2die Weitergabe von betrieblichen Informationen im Betriebsdienst;3.Ziffer 3die Bewachung von Eisenbahnkreuzunge... mehr lesen...
(1)Absatz einsTeilnahmebestätigungen von Schulungseinrichtungen, Zeugnisse von sachverständigen Prüfern, Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind in Registern zu dokumentieren.(2)Absatz 2Die Eintragungen im Register und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnbediensteten auf deren Verlangen und bei Beendigung der Tätigkeit für das Eisenbahnunternehmen sämtliche Nachweise, die ihre Ausbildung, Qualifikation, Berufserfahrung und berufliche Befähigung bescheinigen, sowie eine Kopie der letzten Bes... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon Eisenbahnunternehmen sind Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht,1.Ziffer einsfür welche qualifizierten Tätigkeiten,2.Ziffer 2auf welchen Eisenbahnen oder Teilen hievon,3.Ziffer 3für welche Eisenbahnanlagen oder Teile hievon und4.Ziffer 4für welche Schienenfahrzeuge ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnaufsichtsorganen einen Ausweis auszustellen. Das Eisenbahnaufsichtsorgan hat den Ausweis bei Ausübung seiner Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.(2)Absatz 2Ausweise sind als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm aus... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat geeigneten Eisenbahnbediensteten eine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs. 1 EisbG auszustellen. Ein Ausweis nach § 19 ist einer Erlaubniskarte gleichzuhalten.Das Eisenbahnunternehmen hat geeigneten Eisenbahnbediensteten eine Erlaubniskarte gemäß Paragraph 47,... mehr lesen...
(1)Absatz einsEisenbahnunternehmen haben Eisenbahnbediensteten die vorgesehenen Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen vor Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit auszustellen.(2)Absatz 2Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf der Erlaubniskarte, dem Ausweis oder der Bescheinigung a... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Aufrechterhaltung der Eignung für qualifizierte Tätigkeiten ist nach Abschluss der Ausbildung Weiterbildung in Schulungseinrichtungen erforderlich.(2)Absatz 2Das Eisenbahnunternehmen hat Weiterbildung anzuordnen, bevor Änderungen an den allgemeinen, den infrastruktur- oder fahrz... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Aufrechterhaltung der Eignung für qualifizierte Tätigkeiten ist nach Abschluss der Ausbildung deren praktische Ausübung erforderlich.(2)Absatz 2Soweit die praktische Ausübung einer qualifizierte Tätigkeit, ausgenommen Betriebsdienst, nicht innerhalb eines Jahres ab Bestehen der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEisenbahnbedienstete, die personenbefördernde Züge führen oder begleiten, müssen für die Leistung erster Hilfe ausgebildet sein. Alle anderen Eisenbahnbediensteten müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen sein.(2)Absatz 2Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Abschluss der Prüfung hat der sachverständige Prüfer ein schriftliches Zeugnis auszustellen und zu unterfertigen.(2)Absatz 2Im Zeugnis sind festzuhalten:1.Ziffer einsName und Geburtsdatum der geprüften Person;2.Ziffer 2Name und Kennnummer des sachverständigen Prüfers;3.Ziffer 3... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung darf nur durch eine Person durchgeführt werden, die gemäß § 21c EisbG von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum sachverständigen Prüfer bestellt wurde. Der sachverständige Prüfer muss während der gesamten Prüfung anwesend sei... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor Prüfungsbeginn hat sich der sachverständige Prüfer von der Identität der zu prüfenden Person zu überzeugen und auf der Teilnahmebestätigung den Prüfungsbeginn durch Anführung des Datums und des Namens des sachverständigen Prüfers zu dokumentieren. Der sachverständige Prüfer hat ... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist eine Teilnahmebestätigung auszustellen, die von der Leiterin/vom Leiter der Schulungseinrichtung, von der Lehrgangsleiterin/vom Lehrgangsleiter oder von jener Lehrkraft, die die Ausbildung allein durchgeführt hat, zu unterfertigen ... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Voraussetzung für den Abschluss der Ausbildung ist die Anwesenheit der Teilnehmerin/des Teilnehmers bei mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Unterrichtseinheiten. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie allgemeinen Fachkenntnisse umfassen all jene Fachkenntnisse, die allgemein und unabhängig von der benutzten Infrastruktur und Fahrzeugen für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit erforderlich sind.(2)Absatz 2Die Schulung zum Erwerb der erforderlichen infrastruktur- und fah... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vermittlung der erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse sowie der infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für die im zweiten Abschnitt festgelegten Tätigkeiten darf nur in gemäß § 21c Abs. 4 EisbG genehmigten Schulungseinrichtungen erfolgen.Die Vermittlung der erfor... mehr lesen...
(1)Absatz einsQualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit zuverlässig sind.(2)Absatz 2Als zuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart bei Au... mehr lesen...
(1)Absatz einsQualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit geistig geeignet sind.(2)Absatz 2Für Personen,1.Ziffer einsdie als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig werden sollen;2.Ziffer 2die mehr als drei Mal e... mehr lesen...
(1)Absatz einsQualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit körperlich geeignet sind. Lehrkräfte und Eisenbahnaufsichtsorgane müssen über die körperliche Eignung verfügen, wenn sie den Gefahrenraum betreten.(2)Absatz 2Die körperliche Eignung ist vor Begi... mehr lesen...
(1)Absatz einsQualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die mindestens 18 Jahre alt sind.(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für in Ausbildung befindliche Personen, die unter Aufsicht einer geeigneten Person tätig sind, und für das Betreten des Gefahrenraums, sofern eine Begleitung durch ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie erforderliche Eignung für eine qualifizierte Tätigkeit ergibt sich aus1.Ziffer einsMindestalter;2.Ziffer 2körperlicher und geistiger Eignung;3.Ziffer 3Zuverlässigkeit;4.Ziffer 4ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache;5.Ziffer 5allgemeinen Fachkenntnissen;6.Ziffer 6fahrzeug-... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011.Diese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 195... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2013 Art / ParagrafGegenstand / Bezeichnung1. AbschnittAllgemeines§ 1.Geltungsbereich§ 2.Eignung§ 3.Mindestalter§ 4.Körperliche Eignung§ 5.Geistige Eignung§ 6.Zuverl... mehr lesen...
§ 103.Paragraph 103, Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2002/24/A no... mehr lesen...
§ 102.Paragraph 102, Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung, soweit § 100 Z 1, 2 und 4 nicht anderes bestimmt, die gemäß § 122 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gew... mehr lesen...
§ 101.Paragraph 101, Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...
§ 100.Paragraph 100, Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie für bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen (§ 1 Abs... mehr lesen...
§ 99.Paragraph 99, Instandsetzungsarbeiten an Flüssiggasanlagen dürfen nur hiezu befugte Personen im Rahmen ihrer Befugnisse vornehmen. mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, muss bei Flüssiggasbränden oder bei Bränden in der Nähe der Flüssiggasanlage die Zufuhr des Flüssiggases zu den Gasverbrauchseinrichtungen durch Schließen der Absperreinrichtungen unterbrochen werden. Die Feuerwehr muss unverzügl... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden in einer Flüssiggasanlage Undichtheiten festgestellt, so müssen unverzüglich die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, wie das Schließen von Absperreinrichtungen, die Lüftung der Räume und die Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Zündung des Flüssiggas-Luft-Gemisches, ... mehr lesen...
§ 96.Paragraph 96, In der Nähe von Flüssiggasfeuerungsanlagen, die eine besondere Bedienung oder Wartung erfordern, muss an gut sichtbarer Stelle eine Bedienungsanweisung ausgehängt sein. Diese Anweisung muss insbesondere Anordnungen über die Inbetriebnahme und die Außerbetriebsetzung der Flüssig... mehr lesen...
(1)Absatz einsGasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräte) müssen den Bestimmungen der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV, BGBl. Nr. 430/1994, entsprechen. Abgasanlagen müssen den Regeln der Technik (§ 11) entsprechen.Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräte) müssen den Bestimmungen der Gasgeräte-Sicher... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn den Abfüllräumen dürfen nur so viele Versandbehälter vorhanden sein, als für den ungestörten Betriebsablauf erforderlich ist.(2)Absatz 2Während Versandbehälter befüllt oder entleert werden, sind andere mit diesen Tätigkeiten nicht in Zusammenhang stehende Arbeiten im Abfüllraum u... mehr lesen...
§ 93.Paragraph 93, Befüllte Versandbehälter müssen mit einem Hinweis versehen sein, auf dem das richtige Anschließen des Versandbehälters an die Anschlussleitung und die nachfolgend durchzuführende Prüfung des Anschlusses auf Dichtheit erläutert sein muss. mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Füllsystem von Abfüllanlagen müssen Filter vorhanden sein, die feste Gegenstände aus dem Flüssiggas ausscheiden.(2)Absatz 2Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muss eine Absperreinrichtung vorhanden sein.(3)Absatz 3Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete ... mehr lesen...
§ 91.Paragraph 91, Bei der Abfüllanlage und an Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, müssen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden (Erste Löschhilfe) mindestens zwei für die Bekämpfung von Bränden fester und flüssiger Sto... mehr lesen...
(1)Absatz einsUm Tür-, Fenster- und Lüftungsöffnungen von Abfüllräumen muss eine dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein.Um Tür-, Fenster- und Lüftungsöffnungen von Abfüllräumen muss eine dem Paragraph 9, entspreche... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbfüllräume gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen jeweils mit einer mechanischen Lüftungsanlage für einen mindestens fünffachen Luftwechsel versehen sein. Eine Abfüllung darf technisch nur möglich sein, wenn die Lüftungsanlage in Betrieb ist.(2)Absatz 2Arbeitn... mehr lesen...
(1)Absatz einsRäume, in denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, (Abfüllräume) müssen in eigenen, nur dieser Aufgabe dienenden oberirdischen, frei stehenden oder angebauten, eingeschossigen, nicht unterkellerten Gebäuden (Abfüllgebäuden) eingeri... mehr lesen...
§ 87.Paragraph 87, Für das Befüllen von Versandbehältern mit Flüssiggas gelten die Bestimmungen der Versandbehälterverordnung 2002, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches vorsieht. mehr lesen...
§ 86.Paragraph 86, Bei Gewitter müssen die Abfüllung und die Umfüllung von Flüssiggas im Freien unterbrochen werden. mehr lesen...
§ 85.Paragraph 85, Tankfahrzeuge müssen vor dem Anschluss der Entleerungs- oder der Füllleitungen gegen Fortbewegen gesichert und mit einer Potentialausgleichsleitung mit dem Flüssiggasbehälter verbunden sein. Bei Tankfahrzeugen, bei denen der Fahrzeugmotor zum Betrieb der Pumpe nicht erforderlic... mehr lesen...
(1)Absatz einsEisenbahnkesselwagen müssen vor dem Anschluss der Entleerungsleitung oder der Füllleitung durch die Handbremse des Kesselwagens und durch Hemmschuhe gegen Verschieben sowie durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (beispielsweise Sperrschuh, Schutzweiche) und durch Anbringen von Signalen... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn Stellen, an denen Eisenbahnkesselwagen oder Tankfahrzeuge befüllt oder entleert werden, muss für die Zeit des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges eine dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Abfüll- und Umfülllagern dürfen Abstellgleise für Eisenbahnkesselwagen und Abstellplätze für Tankfahrzeuge kein Gefälle aufweisen. Bei sonstigen Füllstellen für ortsfeste Flüssiggasbehälter darf auf Abstellplätzen für Tankfahrzeuge ein Gefälle nur insoweit vorhanden sein, als dur... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer zulässige Füllungsgrad eines ortsfesten Flüssiggasbehälters darf nicht überschritten werden. Beim Befüllen des Flüssiggasbehälters müssen die Kontrolleinrichtungen, wie Druckanzeiger und Füllstandsanzeiger bzw. Peilrohr, beobachtet werden.(2)Absatz 2Ortsfeste Flüssiggasbehälter ... mehr lesen...
§ 80.Paragraph 80, Nebeneinander gelagerte erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen voneinander einen Mindestabstand von 0,5 m aufweisen. Die Behälter müssen von nicht zur Flüssiggasanlage gehörenden unterirdischen Leitungen, wie elektrischen Leitungen, Gasleitungen oder Wasserleitungen, u... mehr lesen...
§ 79.Paragraph 79, Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen erst eingebettet bzw. erdgedeckt werden, wenn die Unversehrtheit des Korrosionsschutzes des Behälters am Aufstellungsort unmittelbar vor der Einbettung bzw. Erddeckung durch eine Hochspannungsprüfung festgestellt worden ist. Das E... mehr lesen...
§ 78.Paragraph 78, Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein. mehr lesen...
§ 77.Paragraph 77, Technisch erforderliche Bedienungsgänge vor der Stirnwand von erdgedeckten ortsfesten Flüssiggasbehältern sind zulässig; liegen sie tiefer als 1 m unter der Erdoberfläche des angrenzenden Geländes, so müssen die Bedienungsgänge mechanisch lüftbar sein. mehr lesen...
(1)Absatz einsErdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen - mit Ausnahme des Domschachtdeckels - allseits insgesamt von mindestens 0,5 m Sand oder Erde wie folgt umgeben sein: Die Behälter müssen zunächst von einer mindestens 0,2 m starken Schicht aus verdichtetem Feinsand oder steinfreier Er... mehr lesen...
§ 75.Paragraph 75, Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens bis zu dem auf dem Typenschild des Behälters vermerkten höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden. mehr lesen...
§ 74.Paragraph 74, Um erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den §§ 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet und gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein. Um erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den Paragraphen 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen eingeri... mehr lesen...
§ 73.Paragraph 73, Für Fluchtwege aus Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt § 55 sinngemäß. Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar hergestellt sein. Für Fluchtwege aus Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssigga... mehr lesen...
§ 72.Paragraph 72, Anschlussleitungen an Sicherheitsventile sowie Abblaseleitungen und Entspannungsleitungen anderer Art müssen ins Freie geführt werden. Die Mündungen dieser Leitungen müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abführen von austretendem Flüssiggas möglich ist. mehr lesen...
§ 71.Paragraph 71, Das gefahrlose Abziehen aus Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen etwa austretender Flüssiggas-Luft-Gemische muss sichergestellt sein. Um Lüftungs- oder Türöffnungen von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den §§ 9 und 66 entsprechende Explosionsschut... mehr lesen...
(1)Absatz einsLagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut natürlich gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müss... mehr lesen...
(1)Absatz einsNicht im Freien aufgestellte oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur in nicht anders genutzten oberirdischen, nicht unterkellerten, ebenerdigen, freistehenden oder angebauten Gebäuden (Lagergebäuden) gelagert werden. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein... mehr lesen...
§ 68.Paragraph 68, Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter, die im Freien ohne Schutz gegen direkte Sonnenbestrahlung aufgestellt sind, müssen eine gut reflektierende Oberfläche aufweisen. mehr lesen...
§ 67.Paragraph 67, Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens bis zu dem auf dem Typenschild des Behälters vermerkten höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden. mehr lesen...
§ 66.Paragraph 66, Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen um mögliche Flüssiggas-Austrittsstellen aus ortsfesten Flüssiggasbehältern ins Freie die sich aus der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung ergebenden Explosionsschutzzonen eingerichtet sein. mehr lesen...
§ 65.Paragraph 65, Für die Aufstellung ortsfester Flüssiggasbehälter gelten die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO, BGBl. II Nr. 361/1998, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches festlegt. Für die Aufstellung ortsfester Flüssiggasbehälter gelten die Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwendung von Flüssiggas in Eisenbahntunnel und in Überbauungen von Gleisanlagen bedarf, soweit Abs. 2 nicht anderes vorsieht, einer Genehmigung der Eisenbahnbehörde.Die Verwendung von Flüssiggas in Eisenbahntunnel und in Überbauungen von Gleisanlagen bedarf, soweit Absatz 2, n... mehr lesen...
§ 63.Paragraph 63, Werden Versandbehälter zur Versorgung von während des Betriebes ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen (zB bei Flämmarbeiten) betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt, so müssen solche Versandbehälter, wenn sie eine Füllmenge vo... mehr lesen...
(1)Absatz einsBetriebsbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 15 kg dürfen, sofern nicht § 61 Abs. 2 zur Anwendung gelangt, nach Maßgabe der folgenden Absätze nur im Freien oder in nur vom Freien aus zugänglichen und nach außen entlüfteten Räumen gelagert werden. Die Betriebsbehälter mü... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet des § 18 Abs. 3 dürfen in Arbeitsräumen, sofern Abs. 2 nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Versandbehälter (ein Betriebsbehälter und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von je 15 kg vorhanden sein.Unbesch... mehr lesen...
(1)Absatz einsUm Lagergruppen von Versandbehältern im Freien mit einer Lagermenge von jeweils mehr als 200 kg muss je eine Brandschutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein.(2)Absatz 2Wenn es nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen im Einzelfall erforderlich ist, hat die Behörde den Abs. 1 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsLager von Versandbehältern im Freien müssen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, durch eine die Explosionsschutzzone umfassende dem § 12 Abs. 2 entsprechende Umzäunung abgegrenzt sein. Im Einzelfall hat die Behörde eine andere Abgrenzung zuzulassen, wenn dadurch der gleiche Schutz... mehr lesen...
(1)Absatz einsUm Lager von Versandbehältern im Freien müssen folgende dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet sein:Um Lager von Versandbehältern im Freien müssen folgende dem Paragraph 9, entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet sein:1.Ziffer einsbei einer Gesamtlagermeng... mehr lesen...
§ 57.Paragraph 57, Sofern der nächste Satz nicht anderes bestimmt, ist das Abfüllen von Versandbehältern in Lagerräumen unzulässig. Die Behörde hat im Einzelfall die Abfüllung von Flüssiggas aus Versandbehältern mit einer jeweiligen Füllmenge von mindestens 11 kg in Versandbehälter mit einer Füll... mehr lesen...
(1)Absatz einsLagerräume für Versandbehälter dürfen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.Lagerräume für Versandbehälter dürfen, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung ... mehr lesen...
§ 55.Paragraph 55, Lagerräume für Versandbehälter müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass sie rasch und gefahrlos verlassen werden können; sie müssen mindestens einen direkt ins Freie führenden Ausgang haben. Ins Freie führende Türen müssen nach außen aufschlagend und verschließbar sein. W... mehr lesen...
(1)Absatz einsLagerräume für Versandbehälter müssen ebenerdig oder auf Höhe der Verladerampe liegen. Lagerräume für Versandbehälter dürfen sich weder unter noch über Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen. Lagerräume mit einer ... mehr lesen...
§ 53.Paragraph 53, Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für Versandbehälter müssen für das gefahrlose Abziehen etwa auftretender Flüssiggas-Luft-Gemische den §§ 9 und 58 entsprechende Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um... mehr lesen...
§ 52.Paragraph 52, Lagerräume für Versandbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). Lagerräume für Versandbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut gelüftet sein (Paragraph 17, Absatz 2,). mehr lesen...
§ 51.Paragraph 51, Die Lagerung von Versandbehältern in Räumen muss in dafür vorgesehenen, nicht anders genutzten Lagerräumen erfolgen. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein. Die Lagerung von Versandbehältern in Räumen muss in dafür vorgesehenen, nicht anders genutzten Lagerräumen... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeschädigte Versandbehälter und Versandbehälter, deren Prüfdatum abgelaufen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet, von der Wiederbefüllung ausgeschlossen und innerhalb des Lagers an einer hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt werden. Sofern die Besch... mehr lesen...
(1)Absatz einsVersandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.(2)Absatz 2Versandbehälter müssen gegen vorhersehbare mechanische Ge... mehr lesen...
§ 48.Paragraph 48, Der Fußboden von Lagerräumen für Versandbehälter und der Boden, auf dem Versandbehälter im Freien gelagert werden, müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie so beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei Reibung, Schlag oder Stoß ke... mehr lesen...
(1)Absatz einsVersandbehälter dürfen nur dann aufeinander gelagert werden, wenn sie hiefür besonders gebaut sind. Werden mehr als zwei Versandbehälter aufeinander gelagert, so müssen sie gegen Abstürzen gesichert sein.(2)Absatz 2Die Lagerung von Versandbehältern in Regalen ist nur dann zulässig, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNeben befüllten Versandbehältern dürfen nach Maßgabe des Abs. 2 entleerte Versandbehälter gelagert werden. Befüllte und entleerte Versandbehälter müssen, außer im Fall der Aufstellung in einem Flaschenschrank gemäß § 59 Abs. 2, in jeweils voneinander getrennten Gruppen gelagert werd... mehr lesen...
§ 45.Paragraph 45, Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen gemäß der §§ 40 bis 42 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind. Für Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Ergebnis jeder Prüfung muss, sofern die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein.... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Durchführung der Prüfungen sind, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:Zur Durchführung der Prüfungen sind, sofern Absatz 2, nicht anders bestimmt, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:1.Ziffer einsfür Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggas... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine außerordentliche Prüfung ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 und 15 Abs. 5 des Kesselgesetzes (für Flüssiggasbehälter und Verdampfer) und des § 15 Abs. 7 des Kesselgesetzes, durchzuführen:Eine außerordentliche Prüfung ist, unbeschadet der Bestimmungen der Paragrap... mehr lesen...
§ 41.Paragraph 41, Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:1.Ziffer einsDruckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den d... mehr lesen...
§ 40.Paragraph 40, Anlässlich der ersten Inbetriebnahme müssen Flüssiggasanlagen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:1.Ziffer einsdie Prüfung der Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnisch... mehr lesen...
§ 39.Paragraph 39, Flüssiggasanlagen müssen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Prüfungen sind vom Verantwortlichen gemäß § 1 Abs. 7 zu veranlassen. Flüssiggasanlagen müssen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen auf ihren ordnung... mehr lesen...
§ 38.Paragraph 38, Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einer dem § 9 entsprechenden Explosionsschutzzone mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein. Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einer dem Paragraph 9, entsprechenden E... mehr lesen...
§ 37.Paragraph 37, Werden Verdampfer, Verdichter oder Pumpen im Freien aufgestellt, so muss sichergestellt sein, dass ihre Funktionstüchtigkeit durch Witterungseinflüsse nicht beeinträchtigt werden kann. mehr lesen...
(1)Absatz einsVerdampfer, Verdichter oder Pumpen, die nicht im Freien aufgestellt sind, müssen in eigenen, nicht anderweitig genutzten Aufstellungsräumen untergebracht sein. Diese Aufstellungsräume müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). Die Fußböden dieser Aufstellungsräume dürfen nicht ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Verdampfer gelten die Druckbehälter betreffenden Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen.(2)Absatz 2Wird das Flüssiggas den Flüssiggasbehältern in Flüssigphase entnommen und in Gasphase einer Gasverbrauchseinrichtung zugeführt, so muss in der Rohrl... mehr lesen...
(1)Absatz einsRohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein: Nenndruck PN (bar)Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und AbsperrarmaturenPN 4sonstige EinbautenP... mehr lesen...
§ 33.Paragraph 33, Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt auch für die zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Rohrleitungen vorgesehene sicherheitstechnische Ausrüstung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Druckregler, die in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes fallen, gelten das Kesselgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen.(2)Absatz 2Der Flüssiggasdruck muss durch Druckregler auf den für die Gasverbrauchseinrichtung zulässigen Betriebsdruck vermindert werden. Druckregle... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür bewegliche Behälteranschlussleitungen müssen für Flüssiggas geeignete und entsprechend bemessene Schläuche verwendet werden. Bei Flüssiggasanlagen im Sinne des § 62 sind auch geeignete Federrohrbögen (Rohrspiralen) zulässig.Für bewegliche Behälteranschlussleitungen müssen für Fl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch Rohrverbindungen und Armaturen darf außer an Stellen, an denen Isolierstücke angebracht sind, die elektrische Leitfähigkeit der Rohrleitungen nicht unterbrochen werden; erforderlichenfalls müssen elektrisch leitende Überbrückungen bestehen. Die Ableitung elektrostatischer Aufl... mehr lesen...
(1)Absatz einsRohrleitungen müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Behälteranschlüsse, des Korrosionsschutzes, der Einbettung von Rohrleitungen und der Abstände zu anderen Einbauten.R... mehr lesen...
§ 28.Paragraph 28, Beidseitig absperrbare mit Flüssiggas in Flüssigphase gefüllte Rohrleitungen müssen mit Überdruckventilen ausgerüstet sein. Das gefahrlose Ableiten von aus solchen Überdruckventilen austretendem Flüssiggas muss sichergestellt sein. mehr lesen...
(1)Absatz einsJede in ein Gebäude führende Rohrleitung muss vor dem Eintritt in das Gebäude durch eine äußere Hauptabsperreinrichtung von leicht zugänglicher Stelle aus absperrbar sein (zB durch eine Absperrarmatur in der Außenwand des Gebäudes). Diese äußere Hauptabsperreinrichtung ist nicht erf... mehr lesen...
§ 26.Paragraph 26, Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandlast (zB Lagerräume für brennbare Güter, Garagen) oder durch Räume mit erhöhtem Brandrisiko (zB Räume für Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit brennbaren Lösungsmitteln) geführt, so hat die Behörde im Einzelfall die n... mehr lesen...
(1)Absatz einsEinen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar aufweisende Rohrleitungen in Gebäuden müssen ober Putz verlegt und frei zugänglich sein.(2)Absatz 2Durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, Triebwerksräume, Klimazentralen, Lüftungszentralen, Technikräume, Führer- und Bedienungsstände u... mehr lesen...
(1)Absatz einsErdverlegte sowie unter Putz verlegte Rohrleitungen müssen durch eine dauerhafte Umhüllung der Rohre einschließlich ihrer Verbindungsstücke und Formteile dauernd wirksam gegen äußere Korrosion geschützt sein.(2)Absatz 2Erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich Flüssiggas in Flüssigph... mehr lesen...
(1)Absatz einsRohrleitungen müssen für Flüssiggas geeignet sein und dauerhaft den beim Betrieb der Flüssiggasanlage auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten.(2)Absatz 2Rohrleitungen müssen, soweit nicht Schläuche verwendet werden, aus zähen Werkstoffen (wi... mehr lesen...
(1)Absatz einsFlüssiggasbehälter einschließlich ihrer Ausrüstung müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt in gleicher Weise für Behälteranschlüsse, für Einrichtungen zum Entwässern, Entschlammen und zum Entleeren der Flüssiggasbehälter, sowie für die s... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, Gebäude, in denen sich Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Versandbehälter befinden (Abfüllanlagen) oder Gebäude, in denen mehr als 200 kg Flüssiggas gelagert wird, müssen mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein. mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Flüssiggasbehälter und allfällige Explosionsschutzzonen um Flüssiggasbehälter im Gefährdungsbereich von Eisenbahnen (§ 39 des Eisenbahngesetzes 1957) müssen zur Gleisachse des nächstgelegenen Gleises von Eisenbahnen einen Mindestabstand von 3 m aufweisen. Bei Gleisen, die mit e... mehr lesen...
(1)Absatz einsFlüssiggasbehälter müssen vor vorhersehbaren mechanischen Gefahren, wie Gefahren durch Fahrzeuge oder schwebende Lasten, windbruchgefährdete Bäume usw., geschützt sein.(2)Absatz 2Befinden sich Flüssiggasbehälter im oder nahe zum Verkehrsbereich von Fahrzeugen, so müssen die Flüssigg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Lagerung von Flüssiggas ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, unzulässig1.Ziffer einsin Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetr... mehr lesen...
(1)Absatz einsFlüssiggasbehälter, Füllanschlüsse, Verdampfer, Verdichter und Pumpen dürfen nur an gut natürlich durchlüfteten Orten aufgestellt bzw. angeordnet sein.(2)Absatz 2Lagerräume für Flüssiggasbehälter und Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen sowie Abfüllräume müssen m... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Bei Flüssiggaslagern muss zur Bekämpfung von Entstehungsbränden in der Umgebung mindestens ein für die Bekämpfung von Bränden fester Stoffe und flüssiger Stoffe geeigneter Tragbarer Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bzw. 9 l vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Der... mehr lesen...
(1)Absatz einsFlüssiggasbehälter müssen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sein.(2)Absatz 2Als Schutzmaßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung von Flüssiggasbehältern im Brandfalle (Brand in der Umgebung der Flüssiggasbehälter) kommen in Betracht:1.Ziffer einsErddeckung der Flüssiggasbehäl... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, darf die Explosionsschutzzone an höchstens zwei Seiten durch den gleichen Schutz wie der jeweilige Schutzzonenbereich bietende Maßnahmen, wie Wälle, Schutzwände oder dergleichen, ersetzt oder verringert werden. Sc... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 oder des § 61 erfüllen), in Explosionsschutzzonen, in Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffn... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Maßgabe dieser Verordnung müssen Explosionsschutzzonen eingerichtet sein.(2)Absatz 2Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten Betretens der Explosionsschutzzone (§ 13) erforderlich ist, muss die Explosionsschutzzone gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie durch eine mindest... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Als Regeln der Technik gelten die einschlägigen aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnenen Grundsätze, wie sie beispielsweise in ÖVGW-Richtlinien oder in ÖNORMEN enthalten sind. Die ÖVGW-Richtlinien werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas-... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Brandschutzzone (der Schutzabstand zu Brandlasten) ist jener räumliche Bereich um Flüssiggasbehälter, in dem sich weder Brandlasten (Abs. 2) befinden dürfen, die im Brandfall zu einer gefahrbringenden Erwärmung der Flüssiggasbehälter führen können, noch brandfördernde, selbstent... mehr lesen...
(1)Absatz einsExplosionsschutzzone im Sinne dieser Verordnung ist jener räumliche Bereich um Behälterarmaturen, Verdichter, Pumpen sowie jener räumliche Bereich vor Zugängen (Öffnungen in Wänden, wie Türen, Tore, Transportöffnungen) oder vor Lüftungsöffnungen von Räumen, in dem durch geringfügige... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter1.Ziffer einsoberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hiezu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen, die aus einem oder mehreren Flüssiggasbehältern, den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Pumpen, Verdichtern, Verdampfern, sonstigen Aggregaten und den Gasverbrauchseinrichtungen einschli... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind an Flüssiggasbehälter absperrbar angeschlossene, aus Rohren, Schläuchen, Verbindungsstücken und Formstücken einschließlich ihrer Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen zum Weiterleiten von Flüssiggas. mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Lagerung von Flüssiggas im Sinne der Verordnung ist das Aufstellen eines oder mehrerer befüllter oder entleerter Flüssiggasbehälter, gleichgültig ob sie an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossen sind oder nicht. mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Im Sinne dieser Verordnung ist die1.Ziffer einsFüllmenge die höchstzulässige Menge an Flüssiggas in einem Flüssiggasbehälter,2.Ziffer 2Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die Summe der Füllmengen der einzelnen Flüssiggasbehälter. mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung sind1.Ziffer einsFlüssiggasbehälter zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte1.1.eins Punkt einsortsfeste Druckbehälter gemäß § 2 Z 2 des Kesselgesetzes oderortsfeste Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Kesselgesetzes oder1.2.eins Punkt 2Versandbehä... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung sind Propan, Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase untereinander. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas1.Ziffer einsin genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 100, in bereits ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2003 1.Ziffer einsdes § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2002, wird vom Bundesmini... mehr lesen...
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) Fundstelle seit 28.02.2023 weggefallen. mehr lesen...
(gemäß § 15 Abs. 1)Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten BereichenKabel und LeitungenAllgemeines1.Ziffer einsAußer bei eigensicheren Installationen darf Aluminium, wenn es als Leiterwerkstoff eingesetzt wird, nur mit geeigneten Anschlussvorrichtungen verwendet werden und muss folgende Leit... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemäß § 110 Abs. 6 ASchG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.Gemäß Paragraph 110, Absatz 6, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 46, Absatz 2,, 3, 5 und 8 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen müssen erst ab 1. Juli 2006 den §§ 4, 5, 9, 12, 16 und 19 Abs. 5 dieser Verordnung entsprechen.Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, B... mehr lesen...
(1)Absatz einsKönnen im Inneren von Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos oder Rohrleitungen), in denen sich explosionsgefährdete Bereiche bilden können, wirksame Zündquellen nicht organisatorisch und technisch sicher ausgeschlossen werden, sind1.Ziffer einsMaßnahmen zu treffen, die die Aus... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Bohrarbeiten wie Erkundungs- und Gewinnungsbohrungen sowie bei Behandlungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern (Sonden) sind, sofern die Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren dies erfordert, vorzusehen:1.Ziffer einsÜberwachungseinrichtungen, die an festgelegten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsUntertagebauarbeiten dürfen im Normalbetrieb1.Ziffer einsnur ausgeführt werden, wenn die Bildung explosionsfähiger Atmosphären durch Grubengase vermieden wird, wie insbesondere durch ausreichende Bewetterung;2.Ziffer 2nicht ausgeführt werden, wenn die Konzentration von Grubengasen 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können, sind Maßnahmen zu treffen, die die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür den Fall, dass ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss Vorsorge getroffen sein, dass Arbeitsmittel unabhängig vom Energieausfall und unabhängig von den übrigen Arbeitsvorgängen in einem sicheren Zustand gehalten werden.(2)Absatz 2Für den Fall, dass Arbei... mehr lesen...
(1)Absatz einsElektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die im Anhang angeführten Anforderungen erfüllen.(2)Absatz 2In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur Arbeitsmittel, Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhen), und persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen sind zu vermeiden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Elektri... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Räumen, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, müssen1.Ziffer einsWände, Decken, Fußböden aus nicht brennbarem Material bestehen,2.Ziffer 2Fußbodenbeläge zumindest schwer brennbar sein,3.Ziffer 3Türen und Tore aus nicht brennbarem Material bestehen, selbstschließen... mehr lesen...
(1)Absatz einsExplosionsgefährdete Bereiche sind nach Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären wie folgt in Zonen einzustufen:1.Ziffer einsZonen für brennbare Gase, Dämpfe, Nebel:a.Litera aZone 0: Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Lu... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen so erfolgt, dass die Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen möglichst vermieden wird und insbesondere die Maßnahmen nach den folgenden Absätzen getroffen werden.(... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären nicht auszuschließen ist, haben Arbeitgeber/innen die der Art des Betriebes entsprechenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen in folgender Rangordnung zu treffen:1.Ziffer einsDie Bildung von ex... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgende Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind durch Gefahrenanalyse darauf hin zu prüfen, ob sie für die explosionsgefährdeten Bereiche, in denen sie verwendet werden sollen, geeignet sind:1.Ziffer einsGeräte, Schutzsysteme und medizinische elektrisch... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist durch repräsentative Messungen der Konzentration von explosionsfähigen Atmosphären die Wirksamkeit der Maßnahmen des primären Explosionsschutzes nachzuweisen.(2)Absatz 2Messungen nach Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor der erstmaligen Inbetriebnahme müssen überprüft werden:1.Ziffer einselektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auf ihre Explosionssicherheit;2.Ziffer 2mechanische Lüftungs- oder Absauganlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auf ihre Explosionssicherheit sowie durc... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:Arbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des Paragraph 12, ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:1.Ziffer einswie Explosionsg... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen müssen auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand halten.(2)Absatz 2Das Explosionsschutzdokument muss jedenfalls Angaben enthalten über:1.Ziffer einsdie festgestellten Explosionsgefahren, insbesonde... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen müssen die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen sowie die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, ermitteln un... mehr lesen...
(1)Absatz einsExplosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.(2)Absatz 2Bei Verwendung von bren... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:1.Ziffer einsBrennbare Arbeitsstoffe: Hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 3 und 3a ASchG sowie sonstige oxidierbare Arbeitsstoffe;Brennbare Arbeitsstoffe: Hochentzündliche, leich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.(2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für1.Ziffer einsdas Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteil... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2004 § 1Anwendungsbereich§ 2.Begriffsbestimmungen§ 3.Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche§ 4.Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefah... mehr lesen...
Mindestanzahl der SicherheitsvertrauenspersonenArbeitnehmerzahlAnzahl dervonbisSicherheitsvertrauenspersonen1150151100210130033015004501700570190069011 40071 4012 20082 2013 00093 0013 800103 8014 600114 6015 400125 4016 200136 2017 000147 0017 800157 8018 600168 6019 400179 40110 20018Für je wei... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Juli 1996 eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu jeweils mindestens 50 Minuten absolviert haben, ist davon auszugehen, daß sie die notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Si... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 10 Abs. 8 ASchG hat zu enthalten:Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 10, Absatz 8, ASchG hat zu enthalten:1.Ziffer einsNamen der Sicherheitsvertrauenspersonen,2.Ziffer 2Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende wählen.(2)Absatz 2Der/die Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und fü... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als ach... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen. mehr lesen...
(1)Absatz einsSind für einen Betrieb oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für den gesamten Betrieb bzw. die gesa... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen Bereiche (zB Produktion und Verwaltung) und der regionalen Bereiche (zB Filialen) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Mä... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Berechnung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen in Saisonbetrieben ist auf die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während jener drei Monate des der Bestellung vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, in denen der höchste Beschäftigtenstand bestand.(2)Absatz... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Umfaßt ein Betrieb, für den Belegschaftsorgane bestehen, mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:1.Ziffer einsDie Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muß mindestens der in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen.2.Ziffer 2Für jede Arbeitsstätte ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs muß mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.(2)Absatz 2Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Arbeitnehmerzahl.(3)Absatz 3Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von... mehr lesen...
Anhang 2: SICHERHEITSFARBENSicherheitsfarbeBedeutungHinweise - AngabenRotVerbotszeichenGefährliches VerhaltenGefahr - AlarmHalt, Stillstand, Not-Ausschalteeinrichtung EvakuierungMaterial und Ausrüstungen zur BrandbekämpfungKennzeichnung und StandortGelb oder Gelb-OrangeWarnzeichenAchtung, Vorsich... mehr lesen...
(Anm.: Anhang 1 ist als PDF dokumentiert.Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 184/2015 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anhang 1 (Schilder), Punkt 1.2. (Warnzeichen) entfällt das Warnzeichen „Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen“ samt Bezeichnung und Fußnote.“) mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014. Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Besti... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informieren.Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Ar... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmer/innen leicht verständlich sind.(2)Absatz 2Werden Handzeichen verwendet, müssen... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,1.Ziffer einsderen Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,2.Ziffer 2deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,3.Ziffer 3bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem §... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung sind1.Ziffer einsLeuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird,2.Ziffer 2Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vo... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die1.Ziffer einsaus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,2.Ziffer 2möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen D... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:1.Ziffer einszur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und2.Ziffer 2zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 44 Abs. 3 ASchG muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kennzeichnung nach § 44 Abs. 2 ASchG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, u... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.(2)Absatz 2Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmt... mehr lesen...