Zuwiderhandlungen gegen die Gebots- und Verbotsbestimmungen dieser Verordnung sind nach § 162 Abs. 1 EisbG strafbar. mehr lesen...
(1) Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, unbefugt1.Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und Schienenfah... mehr lesen...
Bei Hochspannungsanlagen ohne geeignete, isolierende Schutzvorrichtung ist vom Körper sowie den mitgeführten Gegenständen ein Schutzabstand einzuhalten, sofern nicht zweifelsfrei festgestellt wurde, dass diese Hochspannungsanlagen nicht unter Spannung stehen und geerdet sind. mehr lesen...
(1) Ein Eisenbahnunternehmen darf Erlaubniskarten zum Betreten von Eisenbahnanlagen nur Personen ausstellen, die die für Eisenbahnbedienstete erforderliche Ausbildungen für das Betreten von Gefahrenräumen nachweislich abgeschlossen haben.(2) Inhaber von Erlaubniskarten haben beim Betreten von Eis... mehr lesen...
(1) Die Organe der im § 47 Abs. 2 EisbG genannten Behörden, die durch diese Behörden bestellten Sachverständigen, sowie die Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres dürfen Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarten nur betreten, wenn und solange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erford... mehr lesen...
(1) Eisenbahnanlagen dürfen – außer von den in den §§ 3 und 4 genannten Personen – nur an den hiefür bestimmten Stellen betreten werden; das sind solche, die dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder diesen ermöglichen, wie zB Bahnsteige, Zu- und Abgänge, insbesondere schienengleiche Bahnsteig... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen (Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen, Anschlussbahnen und Materialbahnen) gemäß § 1 EisbG in der jeweils geltenden Fassung und bestimmt das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf ei... mehr lesen...
Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 47c des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet: mehr lesen...
Anl. 1 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 27.06.2014 weggefallen. mehr lesen...
Die §§ 11 und 13 Abs. 3 treten mit 1. Juli 2004, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit 15. März 2003 in Kraft. mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014)(3) Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz und § 7 Abs. 4 Z 5 innerhalb von sechs Monaten, die übrigen Dienstvorschriften spätestens innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten den Bestimmungen diese... mehr lesen...
(1) Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.(2) Wenn es im Hinblick a... mehr lesen...
(1) Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Eisenbahnanlagen, der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs sowie des Verhaltens gegenüber Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr durch Eisenbahnaufsichtsorgane haben sich nach den Verkehrs... mehr lesen...
(1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel umfasst Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muss sich mindestens auf jene Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit beeinflussen kann.(2) Art, Umfang und Häufigkeit der Wartung und der Ins... mehr lesen...
§ 20 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 27.06.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 19 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...
Dem Antrag auf Genehmigung der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter oder zu seinem Stellvertreter sind beizugeben1.Lebenslauf mit Lichtbild,2.eine aktuelle Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung e... mehr lesen...
(1) Die Behörde genehmigt die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters und seiner Stellvertreter, wenn sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Zuverlässigkeit und der Eignung unter Berücksichtigung der Funktionen des Eisenbahnunternehmens keine Bedenken ergeben. Für ein... mehr lesen...
Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus1.entsprechender Vorbildung,2.ausreichender einschlägiger praktischer Verwendung,3.Kenntnis über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens,4.Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften un... mehr lesen...
(1) Der verantwortliche Betriebsleiter hat für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der in übersichtlicher Form die wesentlichen Angaben zur Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs für den Berichtszeitraum festhält.(2) Der Tätigkeitsbericht ist bis ... mehr lesen...
(1) Der verantwortliche Betriebsleiter kann geeignete Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragen. Die Beauftragung durch den verantwortlichen Betriebsleiter hat durch schriftliche Dienstanweisung zu erfolgen, die den Auftrag und ... mehr lesen...
(1) Der verantwortliche Betriebsleiter hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eisenbahnunternehmens für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen, insbesondere1.die Dienstvorschriften und Dienstanweisungen zur Erfüllung der sich aus den Rechtsvorsch... mehr lesen...
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat erforderlichenfalls durch Dienstanweisungen die in Dienstvorschriften getroffenen allgemeinen Anordnungen für den Einzelfall zu konkretisieren.(2) In den Dienstvorschriften ist zu regeln, zu welchen Bestimmungen der Dienstvorschrift Dienstanweisungen jedenfalls zu... mehr lesen...
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat entsprechend der jeweiligen Erfordernisse allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 zu erstellen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Hiebei müssen insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, behördliche Aufträge und die der Baugene... mehr lesen...
(1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.(2) Das Eisenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsle... mehr lesen...
§ 5 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 27.06.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 4 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 27.06.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 27.06.2014 weggefallen. mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung gelten als1.Bau: der Neubau, die Änderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Fahrbetriebsmitteln.2.Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Fahrbetriebsmittel dienen oder diese zum... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957. mehr lesen...
Änderung BGBl. II Nr. 104/2005BGBl. II Nr. 398/2008BGBl. II Nr. 156/2014Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 19 Abs. 4 und 21 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002, wird verordnet:Inhaltsverzeichnis1. HauptstückAl... mehr lesen...
Das Eisenbahnunternehmen hat über die Durchführung genehmigungsfreier Vorhaben nach § 36 Abs. 1 und 3 EisbG Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Bauführung hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung w... mehr lesen...
(1) Eine Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität der Eisenbahn, eine Erhöhung der Verfügbarkeit der Eisenbahn, eine Erweiterung des betrieblichen Einsatzgebietes der Schienenfahrzeuge, eine E... mehr lesen...
(1) Kleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren.(2) Zweiwegefahrzeuge im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Fahrzeuge, die so... mehr lesen...
(1) Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EisbG wenn mit dem Gesamtvorhaben1.eine Strecke oder ein Teil einer Strecke mit einer Länge von mindestens 5 km neu errichtet, erneuert oder umgebaut wird;2.die Neuerrichtung, Erweiterun... mehr lesen...
Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in § 36 Abs. 1 letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich1.bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenb... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für Eisenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2009. mehr lesen...
Präambel/Promulgationsklausel Gemäß den §§ 36 Abs. 1 und 2 sowie 26 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2009, wird verordnet: mehr lesen...
Diese Verordnung ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden. mehr lesen...
(1) Die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Einlöseunterlagen bestehen aus den Grundeinlöseplänen und den Verzeichnissen der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte.(2) Grundeinlösepläne sind im Maßstab der Katastralmappe auszuführen.(3) Die Verzeichnisse der in Anspruch genomm... mehr lesen...
(1) Im Verzeichnis betroffener Dritter sind die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben berührt werden, sowie die bekannten Parteien einschließlich der Abgabestellen anzugeben.(2) Es ist überdies anzugeben, wie viele Personen durch... mehr lesen...
(1) Aus Grundrissen hat ersichtlich zu sein1.die Größe und Lage der Räume und sonstigen Bauwerksteile sowie deren Nutzflächen;2.die Zweckwidmung der Räume und sonstigen Bauwerksteile und deren Belichtung;3.die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege;4.die Situierung der zur Aufstellung kommenden techn... mehr lesen...
(1) Querprofile sind zu kotieren. Das Lichtraumprofil samt Abstände von in der Nähe befindlichen Bauten ist einzuzeichnen. Liegen Engstellen im Bereich eines Gleisbogens, so ist dessen Halbmesser anzugeben. Vergrößerung durch Bogenzuschläge und Zuschläge aus Überhöhungen sind kotiert darzustellen... mehr lesen...
(1) Längenschnitte sind in den Längen- und Höhenmaßstäben 1:2000/200 oder 1:1000/100 aufzustellen. Sie haben die Kilometrierung, das Krümmungs- und Überhöhungsband und das Neigungsband zu enthalten.(2) Im Krümmungsband sind die Gleis- und Übergangsbögen unter Angabe ihres Halbmessers und der Kilo... mehr lesen...
(1) Lagepläne sind im Maßstab 1:500 oder 1:1000, Schienenteilungspläne im Maßstab 1:200 auszuführen. Insbesondere sind einzuzeichnen und zu beschriften:1.hinsichtlich der Liegenschaften, die durch den Bau selbst in Anspruch genommen werden, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu... mehr lesen...
(1) In einer Übersichtskarte sind auf einer Größe von 210 mm x 297 mm, bei Großbauvorhaben auf einer Größe von 420 mm x 297 mm, die wesentlichen Grundzüge des Bauvorhabens in seiner Gesamtheit in einer einfachen, allgemein verständlichen und leicht nachvollziehbaren Form darzustellen.(2) In einem... mehr lesen...
(1) Die in Plänen verwendeten Farben sind in einer Legende zu erläutern.(2) In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen.(3) Gleise, Weichen, Kreuzungen und die wesentlichen Signale, zumindest Haupt-, Schutz- und Vorsignale, sind eindeutig zu bezeichnen und zu kilometrieren. Bahnstrecke... mehr lesen...
(1) Der Bericht hat das Bauvorhaben zu beschreiben und zumindest alle jene zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, die aus den Plänen nicht ersichtlich sind.(2) Soweit infolge der Größe des Bauvorhabens dem Bauentwurf mehrere Teilberichte beigeschlossen werden, die s... mehr lesen...
Im Inhaltsverzeichnis ist für jeden Bestandteil des Bauentwurfs die Ordnungs- und Versionsnummer, das Fertigstellungsdatum, der Inhalt und der Darstellungsmaßstab anzugeben. Überdies ist bei fortlaufendem Text die Anzahl an bedruckten Seiten und bei Plänen die Größe in mm festzuhalten. Auf der er... mehr lesen...
(1) Der Bauentwurf besteht aus den nachstehenden Unterlagen:1.Inhaltsverzeichnis;2.Bericht;3.Übersichtsdarstellung;4.Lageplan;5.für alle zur Ausführung kommenden Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen die nach dem Stand der Technik erforderlichen Angabe... mehr lesen...
(1) Auf Unterlagen ist festzuhalten:1.Name und Unterschrift des Eisenbahnunternehmens;2.Name und Unterschrift des mit der Planung beauftragen Unternehmens, wenn dieser vom Eisenbahnunternehmen verschieden ist;3.Bezeichnung des Bauvorhabens;4.Inhalt der Unterlage, bei Plänen einschließlich des Maß... mehr lesen...
(1) Alle Unterlagen eines Bauentwurfes müssen nach den Regeln des technischen Zeichnens ausgeführt, sachkundig verfasst und aufeinander abgestimmt sein.(2) Dem Bauentwurf müssen die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgebenden Umstände zu entnehmen sein. Sofern nach dem Stand der Technik Deta... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für Bauentwürfe für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen von Eisenbahnen im Sinne des § 1 EisbG. mehr lesen...
Präambel/Promulgationsklausel Gemäß § 31b Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006, wird verordnet: mehr lesen...
(1) Die §§ 37 und 38 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. II Nr. 398/2008, sowie § 13 Abs. 4 bis 6 der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003, BGBl. II Nr. 209/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2008, sind auf die in dieser Verordnung geregelten qualifizierten Tät... mehr lesen...
(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise nach § 38 Abs. 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. 398/2008, und nach § 30 Abs. 2 EisbG verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Bescheinigungen und A... mehr lesen...
(1) Eine Bestätigung eines sachverständigen Prüfers, dass Inhalt und Umfang von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind, ersetzt die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse. Für derartige Be... mehr lesen...
(1) Sachverständige Prüfer müssen sich laufend über Änderungen der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sowie der allgemeinen, der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse informieren und die technische und betriebliche Entwicklung auf dem Eisenbahnsektor, soweit sie für die Prüfung maßge... mehr lesen...
Im Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer sind Vornamen und Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift, unter der er erreichbar ist, Prüfungsgegenstand sowie die vom sachverständigen Prüfer angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zusammen mit de... mehr lesen...
(1) Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen. Die Bestellung und Eintragung in das Verzeichnis der sachverständigen Prüfer sowie eine Verlängerung hat jeweils mit fünf Jahren befristet zu erfolgen.(2) Dem sachverständigen Prüfe... mehr lesen...
(1) Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.(2) Mit dem erstmaligen Antrag auf Bestellung als sachverständiger Prüfer sind vorzulegen:1.Angaben über die angestrebten Prüfungsgegenstände jewei... mehr lesen...
(1) Sachverständige Prüfer müssen zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sein.(2) Für die Bestellung zum sachverständigen Prüfer für einen Prüfungsgegenstand müssen nachstehende Voraussetzungen gegeben sein:1. a)allgemeine und gegebenenfalls zusätzlich infrastruktur- un... mehr lesen...
(1) Die Genehmigung als Schulungseinrichtung hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen.(2) Die Behörde hat der Schulungseinrichtung bei der Genehmigung eine Kennnummer zuzuweisen.(3) Die Genehmigung einer Schulungseinrichtung ist zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen... mehr lesen...
(1) Die Genehmigung für den Betrieb einer Schulungseinrichtung ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.(2) Mit dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung als Schulungseinrichtung sind vorzulegen1.Angabena)zu welchen qualifizierten Tätigke... mehr lesen...
(1) Die für die Ausbildung eingesetzten Lehrkräfte müssen für ihre Fachgebiete sachkundig sein und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen und durch laufende Weiterbildung erhalten.(2) Lehrkräfte in einer Schulungseinrichtung müssen mindestens drei Jahre in v... mehr lesen...
(1) Die Schulungseinrichtung ist durch eine Lehrkraft zu leiten. Die zusätzliche Bestellung einer Lehrkraft zur Leitung von Lehrgängen ist zulässig.(2) Die Schulungseinrichtung hat geeignete Methoden festzulegen, mit denen die laufende Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sichergestellt wird... mehr lesen...
(1) Die Tätigkeit eines Betriebsleiters nach § 21 EisbG (einschließlich dessen Stellvertreter, fachlich zuständiger Betriebsleiter und deren allfälliger Stellvertreter) darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Eisenbahnaufsichts... mehr lesen...
(1) Zu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach § 30 EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.(2) Die Eignung setzt eine Ausbildung für „Betriebsdienst“ voraus. Das Eisenbahnaufsichtsorgan muss zusätzlich über jene Ausbildung verfügen, die zur Beurteilung der zu überwachenden Tätigke... mehr lesen...
(1) Die wagentechnische Behandlung (Kontrolle sowie kleinere Reparaturen und Austausch von Verschleißteilen) an Fahrzeugen, darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Bremsprobe“, „Verladekontrolle“ und „Fahrzeugkontrolle“ sowie d... mehr lesen...
(1) Die Kontrolle von Fahrbetriebsmitteln auf offensichtliche Mängel und Unregelmäßigkeiten sowie die Anordnung von sich daraus ergebenden betrieblichen Maßnahmen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.(... mehr lesen...
(1) Die Kontrolle der Ladung von Fahrbetriebsmitteln und Fahrbetriebsmitteln auf Beschädigungen durch die Verladung auf offensichtliche Mängel darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.(3) Der Aufgabenberei... mehr lesen...
(1) Betriebliche Tätigkeiten in Begleitung von Zügen, ausgenommen im Zusammenhang mit der Zugräumung, dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Zugräumung“ voraus.(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Zugbegleitung“ umfasst im... mehr lesen...
(1) Betriebliche Tätigkeiten für die Sicherheit der Bahnbenützenden zur Räumung von Zügen dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Zugräumung“ umfasst im Wesentlich... mehr lesen...
(1) Die Leitung des Verschubes darf, ausgenommen im Rahmen der Fahrdienstleitungsassistenz, nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Verschub“ voraus.(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschubleitung“ umfasst im Wesentlichen1.da... mehr lesen...
(1) Die Durchführung des Verschubes und das Bedienen von Weichen dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrzeugsicherung“ voraus.(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschub“ umfasst im Wesentlichen1.die Tätigkeiten beim... mehr lesen...
(1) Die Erfassung der Fahrtdaten und die Erstellung der betrieblichen Zugpapiere darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrtvorbereitung“ umfasst im Wesentlichen1.... mehr lesen...
(1) Die Bremsprobe darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeführt werden.(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Bremsprobe“ umfasst im Wesentlichen die Bedienung, Überprüfung und Meldung von Funktion und Zustand der ... mehr lesen...
(1) Das Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugsicherung“ umfasst im Wesentlichen das Entsichern, Kuppeln und... mehr lesen...
(1) Die Regelung von Fahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrdienstleitungsassistenz“ voraus.(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitung“ umfasst im Wesentlichen:1.die Abwicklung von Fahrten;2.die A... mehr lesen...
(1) Die Bedienung von Stellwerks- und Eisenbahnsicherungsanlagen, die Regelung oder Leitung von Nebenfahrten im Bahnhof und Verschubfahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsassistenz“ voraus.(3) Der Aufgabenb... mehr lesen...
(1) Die Durchführung von betrieblichen Tätigkeiten im Notfallmanagement im Auftrag der Fahrdienstleitung und die selbständige Erledigung sonstiger betrieblicher Tätigkeiten im Auftrag oder zur Unterstützung der Fahrdienstleitung und Fahrdienstleitungsassistenz darf nur bei Vorliegen der hiefür er... mehr lesen...
(1) Die Koordination von betrieblichen Maßnahmen zum Schutz des Eisenbahnbetriebs vor Arbeiten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebskoordination“ umfa... mehr lesen...
(1) Die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Sicherung von Eisenbahnkreuzungen“ umfasst im Wesentlichen die Sicherung von Ei... mehr lesen...
(1) Nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung darf ausgeübt werden1.das Betreten von Eisenbahnanlagen mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen;2.die Weitergabe von betrieblichen Informationen im Betriebsdienst;3.die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen;4.die Ausübung von... mehr lesen...
(1) Teilnahmebestätigungen von Schulungseinrichtungen, Zeugnisse von sachverständigen Prüfern, Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind in Registern zu dokumentieren.(2) Die Eintragungen im Register und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und... mehr lesen...
Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnbediensteten auf deren Verlangen und bei Beendigung der Tätigkeit für das Eisenbahnunternehmen sämtliche Nachweise, die ihre Ausbildung, Qualifikation, Berufserfahrung und berufliche Befähigung bescheinigen, sowie eine Kopie der letzten Bescheinigung innerhal... mehr lesen...
(1) Von Eisenbahnunternehmen sind Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht,1.für welche qualifizierten Tätigkeiten,2.auf welchen Eisenbahnen oder Teilen hievon,3.für welche Eisenbahnanlagen oder Teile hievon und4.für welche Schienenfahrzeuge und sonstige Betriebsmittel oder Teile hievon... mehr lesen...
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnaufsichtsorganen einen Ausweis auszustellen. Das Eisenbahnaufsichtsorgan hat den Ausweis bei Ausübung seiner Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.(2) Ausweise sind als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm auszuführen. Der Aus... mehr lesen...
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat geeigneten Eisenbahnbediensteten eine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs. 1 EisbG auszustellen. Ein Ausweis nach § 19 ist einer Erlaubniskarte gleichzuhalten.(2) Erlaubniskarten können auch als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm mit oder... mehr lesen...
(1) Eisenbahnunternehmen haben Eisenbahnbediensteten die vorgesehenen Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen vor Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit auszustellen.(2) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf der Erlaubniskarte, dem Ausweis oder der Bescheinigung aufgedruckten Date... mehr lesen...
(1) Zur Aufrechterhaltung der Eignung für qualifizierte Tätigkeiten ist nach Abschluss der Ausbildung Weiterbildung in Schulungseinrichtungen erforderlich.(2) Das Eisenbahnunternehmen hat Weiterbildung anzuordnen, bevor Änderungen an den allgemeinen, den infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Rahm... mehr lesen...
(1) Zur Aufrechterhaltung der Eignung für qualifizierte Tätigkeiten ist nach Abschluss der Ausbildung deren praktische Ausübung erforderlich.(2) Soweit die praktische Ausübung einer qualifizierte Tätigkeit, ausgenommen Betriebsdienst, nicht innerhalb eines Jahres ab Bestehen der Prüfung begonnen ... mehr lesen...
(1) Eisenbahnbedienstete, die personenbefördernde Züge führen oder begleiten, müssen für die Leistung erster Hilfe ausgebildet sein. Alle anderen Eisenbahnbediensteten müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen sein.(2) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist... mehr lesen...
(1) Nach Abschluss der Prüfung hat der sachverständige Prüfer ein schriftliches Zeugnis auszustellen und zu unterfertigen.(2) Im Zeugnis sind festzuhalten:1.Name und Geburtsdatum der geprüften Person;2.Name und Kennnummer des sachverständigen Prüfers;3.Prüfungsgegenstand einschließlich allfällige... mehr lesen...
(1) Die Prüfung darf nur durch eine Person durchgeführt werden, die gemäß § 21c EisbG von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum sachverständigen Prüfer bestellt wurde. Der sachverständige Prüfer muss während der gesamten Prüfung anwesend sein.(2) Bei ... mehr lesen...
(1) Vor Prüfungsbeginn hat sich der sachverständige Prüfer von der Identität der zu prüfenden Person zu überzeugen und auf der Teilnahmebestätigung den Prüfungsbeginn durch Anführung des Datums und des Namens des sachverständigen Prüfers zu dokumentieren. Der sachverständige Prüfer hat weiters an... mehr lesen...
(1) Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist eine Teilnahmebestätigung auszustellen, die von der Leiterin/vom Leiter der Schulungseinrichtung, von der Lehrgangsleiterin/vom Lehrgangsleiter oder von jener Lehrkraft, die die Ausbildung allein durchgeführt hat, zu unterfertigen ist. Bei b... mehr lesen...
Voraussetzung für den Abschluss der Ausbildung ist die Anwesenheit der Teilnehmerin/des Teilnehmers bei mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Unterrichtseinheiten. mehr lesen...
(1) Die allgemeinen Fachkenntnisse umfassen all jene Fachkenntnisse, die allgemein und unabhängig von der benutzten Infrastruktur und Fahrzeugen für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit erforderlich sind.(2) Die Schulung zum Erwerb der erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fa... mehr lesen...
(1) Die Vermittlung der erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse sowie der infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für die im zweiten Abschnitt festgelegten Tätigkeiten darf nur in gemäß § 21c Abs. 4 EisbG genehmigten Schulungseinrichtungen erfolgen.(2) Die Schulungseinrichtung hat im... mehr lesen...
(1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit zuverlässig sind.(2) Als zuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart bei Ausübung einer qual... mehr lesen...
(1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit geistig geeignet sind.(2) Für Personen,1.die als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig werden sollen;2.die mehr als drei Mal eine Prüfung durch einen sachverständ... mehr lesen...
(1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit körperlich geeignet sind. Lehrkräfte und Eisenbahnaufsichtsorgane müssen über die körperliche Eignung verfügen, wenn sie den Gefahrenraum betreten.(2) Die körperliche Eignung ist vor Beginn der Ausbildung... mehr lesen...
(1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die mindestens 18 Jahre alt sind.(2) Abs. 1 gilt nicht für in Ausbildung befindliche Personen, die unter Aufsicht einer geeigneten Person tätig sind, und für das Betreten des Gefahrenraums, sofern eine Begleitung durch eine geeignete Pers... mehr lesen...
(1) Die erforderliche Eignung für eine qualifizierte Tätigkeit ergibt sich aus1.Mindestalter;2.körperlicher und geistiger Eignung;3.Zuverlässigkeit;4.ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache;5.allgemeinen Fachkenntnissen;6.fahrzeug- und infrastrukturbezogenem Fachkenntnissen;7.praktischer Aus... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011.(2) Durch diese Verordnung werden Ausbildung und erforderliche Eignung für nachstehende qualifizierte Tätigkeiten im Eisenb... mehr lesen...
Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 19 Abs. 4, 21c und 30 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:InhaltsverzeichnisArt / ParagrafGegenstand / Bezeichnung1. AbschnittAllgemeines § 1.Geltungsbereich§ 2.Eignung§ 3.Mindesta... mehr lesen...
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2002/24/A notifiziert. mehr lesen...
Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung, soweit § 100 Z 1, 2 und 4 nicht anderes bestimmt, die gemäß § 122 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie un... mehr lesen...
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...
Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie für bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen (§ 1 Abs. 1) gilt diese Veror... mehr lesen...
Instandsetzungsarbeiten an Flüssiggasanlagen dürfen nur hiezu befugte Personen im Rahmen ihrer Befugnisse vornehmen. mehr lesen...
(1) Soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, muss bei Flüssiggasbränden oder bei Bränden in der Nähe der Flüssiggasanlage die Zufuhr des Flüssiggases zu den Gasverbrauchseinrichtungen durch Schließen der Absperreinrichtungen unterbrochen werden. Die Feuerwehr muss unverzüglich alarmi... mehr lesen...
(1) Werden in einer Flüssiggasanlage Undichtheiten festgestellt, so müssen unverzüglich die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, wie das Schließen von Absperreinrichtungen, die Lüftung der Räume und die Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Zündung des Flüssiggas-Luft-Gemisches, durchgefüh... mehr lesen...
In der Nähe von Flüssiggasfeuerungsanlagen, die eine besondere Bedienung oder Wartung erfordern, muss an gut sichtbarer Stelle eine Bedienungsanweisung ausgehängt sein. Diese Anweisung muss insbesondere Anordnungen über die Inbetriebnahme und die Außerbetriebsetzung der Flüssiggasfeuerungsanlage,... mehr lesen...
(1) Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräte) müssen den Bestimmungen der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV, BGBl. Nr. 430/1994, entsprechen. Abgasanlagen müssen den Regeln der Technik (§ 11) entsprechen.(2) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen, sofern der nächste Satz und Abs. 5 nicht anderes besti... mehr lesen...
(1) In den Abfüllräumen dürfen nur so viele Versandbehälter vorhanden sein, als für den ungestörten Betriebsablauf erforderlich ist.(2) Während Versandbehälter befüllt oder entleert werden, sind andere mit diesen Tätigkeiten nicht in Zusammenhang stehende Arbeiten im Abfüllraum unzulässig. mehr lesen...
Befüllte Versandbehälter müssen mit einem Hinweis versehen sein, auf dem das richtige Anschließen des Versandbehälters an die Anschlussleitung und die nachfolgend durchzuführende Prüfung des Anschlusses auf Dichtheit erläutert sein muss. mehr lesen...
(1) Im Füllsystem von Abfüllanlagen müssen Filter vorhanden sein, die feste Gegenstände aus dem Flüssiggas ausscheiden.(2) Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muss eine Absperreinrichtung vorhanden sein.(3) Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete Absperreinrichtung aufwe... mehr lesen...
Bei der Abfüllanlage und an Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, müssen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden (Erste Löschhilfe) mindestens zwei für die Bekämpfung von Bränden fester und flüssiger Stoffe geeignete Tragb... mehr lesen...
(1) Um Tür-, Fenster- und Lüftungsöffnungen von Abfüllräumen muss eine dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein.(2) Um Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur... mehr lesen...
(1) Abfüllräume gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen jeweils mit einer mechanischen Lüftungsanlage für einen mindestens fünffachen Luftwechsel versehen sein. Eine Abfüllung darf technisch nur möglich sein, wenn die Lüftungsanlage in Betrieb ist.(2) Arbeitnehmer in Abfüllrä... mehr lesen...
(1) Räume, in denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, (Abfüllräume) müssen in eigenen, nur dieser Aufgabe dienenden oberirdischen, frei stehenden oder angebauten, eingeschossigen, nicht unterkellerten Gebäuden (Abfüllgebäuden) eingerichtet sein... mehr lesen...
Für das Befüllen von Versandbehältern mit Flüssiggas gelten die Bestimmungen der Versandbehälterverordnung 2002, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches vorsieht. mehr lesen...
Bei Gewitter müssen die Abfüllung und die Umfüllung von Flüssiggas im Freien unterbrochen werden. mehr lesen...
Tankfahrzeuge müssen vor dem Anschluss der Entleerungs- oder der Füllleitungen gegen Fortbewegen gesichert und mit einer Potentialausgleichsleitung mit dem Flüssiggasbehälter verbunden sein. Bei Tankfahrzeugen, bei denen der Fahrzeugmotor zum Betrieb der Pumpe nicht erforderlich ist, muss der Fah... mehr lesen...
(1) Eisenbahnkesselwagen müssen vor dem Anschluss der Entleerungsleitung oder der Füllleitung durch die Handbremse des Kesselwagens und durch Hemmschuhe gegen Verschieben sowie durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (beispielsweise Sperrschuh, Schutzweiche) und durch Anbringen von Signalen gegen Auf... mehr lesen...
(1) An Stellen, an denen Eisenbahnkesselwagen oder Tankfahrzeuge befüllt oder entleert werden, muss für die Zeit des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges eine dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Diese Expl... mehr lesen...
(1) In Abfüll- und Umfülllagern dürfen Abstellgleise für Eisenbahnkesselwagen und Abstellplätze für Tankfahrzeuge kein Gefälle aufweisen. Bei sonstigen Füllstellen für ortsfeste Flüssiggasbehälter darf auf Abstellplätzen für Tankfahrzeuge ein Gefälle nur insoweit vorhanden sein, als durch dieses ... mehr lesen...
(1) Der zulässige Füllungsgrad eines ortsfesten Flüssiggasbehälters darf nicht überschritten werden. Beim Befüllen des Flüssiggasbehälters müssen die Kontrolleinrichtungen, wie Druckanzeiger und Füllstandsanzeiger bzw. Peilrohr, beobachtet werden.(2) Ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen erst befül... mehr lesen...
Nebeneinander gelagerte erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen voneinander einen Mindestabstand von 0,5 m aufweisen. Die Behälter müssen von nicht zur Flüssiggasanlage gehörenden unterirdischen Leitungen, wie elektrischen Leitungen, Gasleitungen oder Wasserleitungen, und von unterkellert... mehr lesen...
Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen erst eingebettet bzw. erdgedeckt werden, wenn die Unversehrtheit des Korrosionsschutzes des Behälters am Aufstellungsort unmittelbar vor der Einbettung bzw. Erddeckung durch eine Hochspannungsprüfung festgestellt worden ist. Das Ergebnis der Prüfung... mehr lesen...
Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein. mehr lesen...
Technisch erforderliche Bedienungsgänge vor der Stirnwand von erdgedeckten ortsfesten Flüssiggasbehältern sind zulässig; liegen sie tiefer als 1 m unter der Erdoberfläche des angrenzenden Geländes, so müssen die Bedienungsgänge mechanisch lüftbar sein. mehr lesen...
(1) Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen - mit Ausnahme des Domschachtdeckels - allseits insgesamt von mindestens 0,5 m Sand oder Erde wie folgt umgeben sein: Die Behälter müssen zunächst von einer mindestens 0,2 m starken Schicht aus verdichtetem Feinsand oder steinfreier Erde mit höc... mehr lesen...
Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens bis zu dem auf dem Typenschild des Behälters vermerkten höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden. mehr lesen...
Um erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den §§ 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet und gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein. mehr lesen...
Für Fluchtwege aus Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt § 55 sinngemäß. Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar hergestellt sein. mehr lesen...
Anschlussleitungen an Sicherheitsventile sowie Abblaseleitungen und Entspannungsleitungen anderer Art müssen ins Freie geführt werden. Die Mündungen dieser Leitungen müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abführen von austretendem Flüssiggas möglich ist. mehr lesen...
Das gefahrlose Abziehen aus Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen etwa austretender Flüssiggas-Luft-Gemische muss sichergestellt sein. Um Lüftungs- oder Türöffnungen von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den §§ 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen, Zone 2, ein... mehr lesen...
(1) Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut natürlich gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).(2) Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung be... mehr lesen...
(1) Nicht im Freien aufgestellte oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur in nicht anders genutzten oberirdischen, nicht unterkellerten, ebenerdigen, freistehenden oder angebauten Gebäuden (Lagergebäuden) gelagert werden. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.(2) Die U... mehr lesen...
Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter, die im Freien ohne Schutz gegen direkte Sonnenbestrahlung aufgestellt sind, müssen eine gut reflektierende Oberfläche aufweisen. mehr lesen...
Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens bis zu dem auf dem Typenschild des Behälters vermerkten höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden. mehr lesen...
Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen um mögliche Flüssiggas-Austrittsstellen aus ortsfesten Flüssiggasbehältern ins Freie die sich aus der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung ergebenden Explosionsschutzzonen eingerichtet sein. mehr lesen...
Für die Aufstellung ortsfester Flüssiggasbehälter gelten die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO, BGBl. II Nr. 361/1998, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches festlegt. mehr lesen...
(1) Die Verwendung von Flüssiggas in Eisenbahntunnel und in Überbauungen von Gleisanlagen bedarf, soweit Abs. 2 nicht anderes vorsieht, einer Genehmigung der Eisenbahnbehörde.(2) Die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 ist für vorübergehende Schweiß- oder Schneidarbeiten... mehr lesen...
Werden Versandbehälter zur Versorgung von während des Betriebes ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen (zB bei Flämmarbeiten) betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt, so müssen solche Versandbehälter, wenn sie eine Füllmenge von mehr als 15 kg au... mehr lesen...
(1) Betriebsbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 15 kg dürfen, sofern nicht § 61 Abs. 2 zur Anwendung gelangt, nach Maßgabe der folgenden Absätze nur im Freien oder in nur vom Freien aus zugänglichen und nach außen entlüfteten Räumen gelagert werden. Die Betriebsbehälter müssen mit g... mehr lesen...
(1) Unbeschadet des § 18 Abs. 3 dürfen in Arbeitsräumen, sofern Abs. 2 nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Versandbehälter (ein Betriebsbehälter und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von je 15 kg vorhanden sein.(2) Weisen Arbeit... mehr lesen...
(1) Um Lagergruppen von Versandbehältern im Freien mit einer Lagermenge von jeweils mehr als 200 kg muss je eine Brandschutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein.(2) Wenn es nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen im Einzelfall erforderlich ist, hat die Behörde den Abs. 1 ergänzende oder s... mehr lesen...
(1) Lager von Versandbehältern im Freien müssen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, durch eine die Explosionsschutzzone umfassende dem § 12 Abs. 2 entsprechende Umzäunung abgegrenzt sein. Im Einzelfall hat die Behörde eine andere Abgrenzung zuzulassen, wenn dadurch der gleiche Schutz des Lager... mehr lesen...
(1) Um Lager von Versandbehältern im Freien müssen folgende dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet sein:1.bei einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 1 m betragenden Radius des Basiskreises,2.bei einer Gesamtlagermenge von ... mehr lesen...
Sofern der nächste Satz nicht anderes bestimmt, ist das Abfüllen von Versandbehältern in Lagerräumen unzulässig. Die Behörde hat im Einzelfall die Abfüllung von Flüssiggas aus Versandbehältern mit einer jeweiligen Füllmenge von mindestens 11 kg in Versandbehälter mit einer Füllmenge von jeweils h... mehr lesen...
(1) Lagerräume für Versandbehälter dürfen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.(2) Lagerräume für Versandbehälter dürfen mit Fahrzeugen mit Motoren in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur dann befahren werden, wenn die... mehr lesen...
Lagerräume für Versandbehälter müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass sie rasch und gefahrlos verlassen werden können; sie müssen mindestens einen direkt ins Freie führenden Ausgang haben. Ins Freie führende Türen müssen nach außen aufschlagend und verschließbar sein. Weist ein Lagerraum ... mehr lesen...
(1) Lagerräume für Versandbehälter müssen ebenerdig oder auf Höhe der Verladerampe liegen. Lagerräume für Versandbehälter dürfen sich weder unter noch über Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen. Lagerräume mit einer Gesamtfüll... mehr lesen...
Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für Versandbehälter müssen für das gefahrlose Abziehen etwa auftretender Flüssiggas-Luft-Gemische den §§ 9 und 58 entsprechende Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m übe... mehr lesen...
Lagerräume für Versandbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). mehr lesen...
Die Lagerung von Versandbehältern in Räumen muss in dafür vorgesehenen, nicht anders genutzten Lagerräumen erfolgen. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein. mehr lesen...
(1) Beschädigte Versandbehälter und Versandbehälter, deren Prüfdatum abgelaufen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet, von der Wiederbefüllung ausgeschlossen und innerhalb des Lagers an einer hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt werden. Sofern die Beschädigung ei... mehr lesen...
(1) Versandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.(2) Versandbehälter müssen gegen vorhersehbare mechanische Gefahren und gegen ... mehr lesen...
Der Fußboden von Lagerräumen für Versandbehälter und der Boden, auf dem Versandbehälter im Freien gelagert werden, müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie so beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Fun... mehr lesen...
(1) Versandbehälter dürfen nur dann aufeinander gelagert werden, wenn sie hiefür besonders gebaut sind. Werden mehr als zwei Versandbehälter aufeinander gelagert, so müssen sie gegen Abstürzen gesichert sein.(2) Die Lagerung von Versandbehältern in Regalen ist nur dann zulässig, wenn es sich um V... mehr lesen...
(1) Neben befüllten Versandbehältern dürfen nach Maßgabe des Abs. 2 entleerte Versandbehälter gelagert werden. Befüllte und entleerte Versandbehälter müssen, außer im Fall der Aufstellung in einem Flaschenschrank gemäß § 59 Abs. 2, in jeweils voneinander getrennten Gruppen gelagert werden.(2) Die... mehr lesen...
Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen gemäß der §§ 40 bis 42 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind. Für Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherhe... mehr lesen...
(1) Das Ergebnis jeder Prüfung muss, sofern die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein. Die Prüfb... mehr lesen...
(1) Zur Durchführung der Prüfungen sind, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:1.für Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer, und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausr... mehr lesen...
(1) Eine außerordentliche Prüfung ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 und 15 Abs. 5 des Kesselgesetzes (für Flüssiggasbehälter und Verdampfer) und des § 15 Abs. 7 des Kesselgesetzes, durchzuführen:1.wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggasanlage durch ein außergewöhnliches Er... mehr lesen...
Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:1.Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen ... mehr lesen...
Anlässlich der ersten Inbetriebnahme müssen Flüssiggasanlagen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:1.die Prüfung der Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung... mehr lesen...
Flüssiggasanlagen müssen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Prüfungen sind vom Verantwortlichen gemäß § 1 Abs. 7 zu veranlassen. mehr lesen...
Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einer dem § 9 entsprechenden Explosionsschutzzone mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein. mehr lesen...
Werden Verdampfer, Verdichter oder Pumpen im Freien aufgestellt, so muss sichergestellt sein, dass ihre Funktionstüchtigkeit durch Witterungseinflüsse nicht beeinträchtigt werden kann. mehr lesen...
(1) Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die nicht im Freien aufgestellt sind, müssen in eigenen, nicht anderweitig genutzten Aufstellungsräumen untergebracht sein. Diese Aufstellungsräume müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). Die Fußböden dieser Aufstellungsräume dürfen nicht allseits t... mehr lesen...
(1) Für Verdampfer gelten die Druckbehälter betreffenden Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen.(2) Wird das Flüssiggas den Flüssiggasbehältern in Flüssigphase entnommen und in Gasphase einer Gasverbrauchseinrichtung zugeführt, so muss in der Rohrleitung vor dem Dr... mehr lesen...
(1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein: Nenndruck PN (bar)Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und AbsperrarmaturenPN 4sonstige EinbautenPN 4Schläuc... mehr lesen...
Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck vonmehr als 0,5 bar Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt auch für die zur bestimmungsgemäßen Verwendung ... mehr lesen...
(1) Für Druckregler, die in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes fallen, gelten das Kesselgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen.(2) Der Flüssiggasdruck muss durch Druckregler auf den für die Gasverbrauchseinrichtung zulässigen Betriebsdruck vermindert werden. Druckregler, die als Vordru... mehr lesen...
(1) Für bewegliche Behälteranschlussleitungen müssen für Flüssiggas geeignete und entsprechend bemessene Schläuche verwendet werden. Bei Flüssiggasanlagen im Sinne des § 62 sind auch geeignete Federrohrbögen (Rohrspiralen) zulässig.(2) Erfordern ortsfeste Gasverbrauchseinrichtungen einen flexible... mehr lesen...
(1) Durch Rohrverbindungen und Armaturen darf außer an Stellen, an denen Isolierstücke angebracht sind, die elektrische Leitfähigkeit der Rohrleitungen nicht unterbrochen werden; erforderlichenfalls müssen elektrisch leitende Überbrückungen bestehen. Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss... mehr lesen...
(1) Rohrleitungen müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Behälteranschlüsse, des Korrosionsschutzes, der Einbettung von Rohrleitungen und der Abstände zu anderen Einbauten.(2) Rohrlei... mehr lesen...
Beidseitig absperrbare mit Flüssiggas in Flüssigphase gefüllte Rohrleitungen müssen mit Überdruckventilen ausgerüstet sein. Das gefahrlose Ableiten von aus solchen Überdruckventilen austretendem Flüssiggas muss sichergestellt sein. mehr lesen...
(1) Jede in ein Gebäude führende Rohrleitung muss vor dem Eintritt in das Gebäude durch eine äußere Hauptabsperreinrichtung von leicht zugänglicher Stelle aus absperrbar sein (zB durch eine Absperrarmatur in der Außenwand des Gebäudes). Diese äußere Hauptabsperreinrichtung ist nicht erforderlich,... mehr lesen...
Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandlast (zB Lagerräume für brennbare Güter, Garagen) oder durch Räume mit erhöhtem Brandrisiko (zB Räume für Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit brennbaren Lösungsmitteln) geführt, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen ö... mehr lesen...
(1) Einen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar aufweisende Rohrleitungen in Gebäuden müssen ober Putz verlegt und frei zugänglich sein.(2) Durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, Triebwerksräume, Klimazentralen, Lüftungszentralen, Technikräume, Führer- und Bedienungsstände und nicht zur Flüs... mehr lesen...
(1) Erdverlegte sowie unter Putz verlegte Rohrleitungen müssen durch eine dauerhafte Umhüllung der Rohre einschließlich ihrer Verbindungsstücke und Formteile dauernd wirksam gegen äußere Korrosion geschützt sein.(2) Erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich Flüssiggas in Flüssigphase befindet, müs... mehr lesen...
(1) Rohrleitungen müssen für Flüssiggas geeignet sein und dauerhaft den beim Betrieb der Flüssiggasanlage auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten.(2) Rohrleitungen müssen, soweit nicht Schläuche verwendet werden, aus zähen Werkstoffen (wie Stahl oder Nich... mehr lesen...
(1) Flüssiggasbehälter einschließlich ihrer Ausrüstung müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt in gleicher Weise für Behälteranschlüsse, für Einrichtungen zum Entwässern, Entschlammen und zum Entleeren der Flüssiggasbehälter, sowie für die sicherheits... mehr lesen...
Gebäude, in denen sich Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Versandbehälter befinden (Abfüllanlagen) oder Gebäude, in denen mehr als 200 kg Flüssiggas gelagert wird, müssen mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein. mehr lesen...
Flüssiggasbehälter und allfällige Explosionsschutzzonen um Flüssiggasbehälter im Gefährdungsbereich von Eisenbahnen (§ 39 des Eisenbahngesetzes 1957) müssen zur Gleisachse des nächstgelegenen Gleises von Eisenbahnen einen Mindestabstand von 3 m aufweisen. Bei Gleisen, die mit einer Oberleitung au... mehr lesen...
(1) Flüssiggasbehälter müssen vor vorhersehbaren mechanischen Gefahren, wie Gefahren durch Fahrzeuge oder schwebende Lasten, windbruchgefährdete Bäume usw., geschützt sein.(2) Befinden sich Flüssiggasbehälter im oder nahe zum Verkehrsbereich von Fahrzeugen, so müssen die Flüssiggasbehälter gegen ... mehr lesen...
(1) Die Lagerung von Flüssiggas ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, unzulässig1.in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetretenen Flüssiggases n... mehr lesen...
(1) Flüssiggasbehälter, Füllanschlüsse, Verdampfer, Verdichter und Pumpen dürfen nur an gut natürlich durchlüfteten Orten aufgestellt bzw. angeordnet sein.(2) Lagerräume für Flüssiggasbehälter und Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen sowie Abfüllräume müssen mindestens zwei un... mehr lesen...
Bei Flüssiggaslagern muss zur Bekämpfung von Entstehungsbränden in der Umgebung mindestens ein für die Bekämpfung von Bränden fester Stoffe und flüssiger Stoffe geeigneter Tragbarer Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bzw. 9 l vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Der Aufstellungsort fü... mehr lesen...
(1) Flüssiggasbehälter müssen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sein.(2) Als Schutzmaßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung von Flüssiggasbehältern im Brandfalle (Brand in der Umgebung der Flüssiggasbehälter) kommen in Betracht:1.Erddeckung der Flüssiggasbehälter,2.Schutzabstand zu Brand... mehr lesen...
(1) Wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, darf die Explosionsschutzzone an höchstens zwei Seiten durch den gleichen Schutz wie der jeweilige Schutzzonenbereich bietende Maßnahmen, wie Wälle, Schutzwände oder dergleichen, ersetzt oder verringert werden. Schutzwände ... mehr lesen...
(1) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 oder des § 61 erfüllen), in Explosionsschutzzonen, in Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden,... mehr lesen...
(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen Explosionsschutzzonen eingerichtet sein.(2) Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten Betretens der Explosionsschutzzone (§ 13) erforderlich ist, muss die Explosionsschutzzone gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie durch eine mindestens 1,50 m hohe M... mehr lesen...
Als Regeln der Technik gelten die einschlägigen aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnenen Grundsätze, wie sie beispielsweise in ÖVGW-Richtlinien oder in ÖNORMEN enthalten sind. Die ÖVGW-Richtlinien werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, A-... mehr lesen...
(1) Die Brandschutzzone (der Schutzabstand zu Brandlasten) ist jener räumliche Bereich um Flüssiggasbehälter, in dem sich weder Brandlasten (Abs. 2) befinden dürfen, die im Brandfall zu einer gefahrbringenden Erwärmung der Flüssiggasbehälter führen können, noch brandfördernde, selbstentzündliche ... mehr lesen...
(1) Explosionsschutzzone im Sinne dieser Verordnung ist jener räumliche Bereich um Behälterarmaturen, Verdichter, Pumpen sowie jener räumliche Bereich vor Zugängen (Öffnungen in Wänden, wie Türen, Tore, Transportöffnungen) oder vor Lüftungsöffnungen von Räumen, in dem durch geringfügige Leckagen ... mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter1.oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hiezu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweis... mehr lesen...
Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen, die aus einem oder mehreren Flüssiggasbehältern, den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Pumpen, Verdichtern, Verdampfern, sonstigen Aggregaten und den Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Abgasa... mehr lesen...
Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind an Flüssiggasbehälter absperrbar angeschlossene, aus Rohren, Schläuchen, Verbindungsstücken und Formstücken einschließlich ihrer Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen zum Weiterleiten von Flüssiggas. mehr lesen...
Lagerung von Flüssiggas im Sinne der Verordnung ist das Aufstellen eines oder mehrerer befüllter oder entleerter Flüssiggasbehälter, gleichgültig ob sie an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossen sind oder nicht. mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung ist die1.Füllmenge die höchstzulässige Menge an Flüssiggas in einem Flüssiggasbehälter,2.Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die Summe der Füllmengen der einzelnen Flüssiggasbehälter. mehr lesen...
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind1.Flüssiggasbehälter zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte1.1.ortsfeste Druckbehälter gemäß § 2 Z 2 des Kesselgesetzes oder1.2.Versandbehälter (§ 2 Z 3 des Kesselgesetzes) mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 150 Liter,2.Verdampfer Druckbehälter (§ 2 Z 2 des ... mehr lesen...
Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung sind Propan, Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase untereinander. mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas1.in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,2.in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden Arbeitsstätten und auf dem ArbeitnehmerIn... mehr lesen...
Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund1.des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2002, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umw... mehr lesen...
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) Fundstelle seit 28.02.2023 weggefallen. mehr lesen...
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten BereichenKabel und LeitungenAllgemeines1.Außer bei eigensicheren Installationen darf Aluminium, wenn es als Leiterwerkstoff eingesetzt wird, nur mit geeigneten Anschlussvorrichtungen verwendet werden und muss folgende Leiterquerschnittsflächen aufweise... mehr lesen...
(1) Gemäß § 110 Abs. 6 ASchG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.(2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit d... mehr lesen...
(1) Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen müssen erst ab 1. Juli 2006 den §§ 4, 5, 9, 12, 16 und 19 Abs. 5 dieser Verordnung entsprechen.(2) Hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen... mehr lesen...
(1) Können im Inneren von Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos oder Rohrleitungen), in denen sich explosionsgefährdete Bereiche bilden können, wirksame Zündquellen nicht organisatorisch und technisch sicher ausgeschlossen werden, sind1.Maßnahmen zu treffen, die die Auswirkung von Explosion... mehr lesen...
(1) Bei Bohrarbeiten wie Erkundungs- und Gewinnungsbohrungen sowie bei Behandlungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern (Sonden) sind, sofern die Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren dies erfordert, vorzusehen:1.Überwachungseinrichtungen, die an festgelegten Stellen die Gaskonzen... mehr lesen...
(1) Untertagebauarbeiten dürfen im Normalbetrieb1.nur ausgeführt werden, wenn die Bildung explosionsfähiger Atmosphären durch Grubengase vermieden wird, wie insbesondere durch ausreichende Bewetterung;2.nicht ausgeführt werden, wenn die Konzentration von Grubengasen 25% der unteren Explosionsgren... mehr lesen...
(1) Für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können, sind Maßnahmen zu treffen, die die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche verhindern... mehr lesen...
(1) Für den Fall, dass ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss Vorsorge getroffen sein, dass Arbeitsmittel unabhängig vom Energieausfall und unabhängig von den übrigen Arbeitsvorgängen in einem sicheren Zustand gehalten werden.(2) Für den Fall, dass Arbeitsmittel mit Auto... mehr lesen...
(1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die im Anhang angeführten Anforderungen erfüllen.(2) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur Arbeitsmittel, Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhen), und persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, die nach dem Stan... mehr lesen...
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen sind zu vermeiden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Elektrische Anlag... mehr lesen...
(1) In Räumen, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, müssen1.Wände, Decken, Fußböden aus nicht brennbarem Material bestehen,2.Fußbodenbeläge zumindest schwer brennbar sein,3.Türen und Tore aus nicht brennbarem Material bestehen, selbstschließend sein und sich in Fluchtrichtung öff... mehr lesen...
(1) Explosionsgefährdete Bereiche sind nach Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären wie folgt in Zonen einzustufen:1.Zonen für brennbare Gase, Dämpfe, Nebel:a.Zone 0: Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämp... mehr lesen...
(1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen so erfolgt, dass die Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen möglichst vermieden wird und insbesondere die Maßnahmen nach den folgenden Absätzen getroffen werden.(2) Soweit ... mehr lesen...
(1) Wenn die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären nicht auszuschließen ist, haben Arbeitgeber/innen die der Art des Betriebes entsprechenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen in folgender Rangordnung zu treffen:1.Die Bildung von explosionsfähigen Atmos... mehr lesen...
(1) Folgende Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind durch Gefahrenanalyse darauf hin zu prüfen, ob sie für die explosionsgefährdeten Bereiche, in denen sie verwendet werden sollen, geeignet sind:1.Geräte, Schutzsysteme und medizinische elektrische Geräte, die nicht f... mehr lesen...
(1) Wenn die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist durch repräsentative Messungen der Konzentration von explosionsfähigen Atmosphären die Wirksamkeit der Maßnahmen des primären Explosionsschutzes nachzuweisen.(2) Messungen nach Abs. 1 sind nicht er... mehr lesen...
(1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme müssen überprüft werden:1.elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auf ihre Explosionssicherheit;2.mechanische Lüftungs- oder Absauganlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auf ihre Explosionssicherheit sowie durch Messung der Lüftungs- bzw. ... mehr lesen...
(1) Arbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:1.wie Explosionsgefahr entsteht und in welchen Bereichen sie vorhanden ist,2.über die Art der am Arbeitsplatz möglichen Explosionsgefahren, die getroffenen Schutzmaßnahme... mehr lesen...
(1) Arbeitgeber/innen müssen auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand halten.(2) Das Explosionsschutzdokument muss jedenfalls Angaben enthalten über:1.die festgestellten Explosionsgefahren, insbesondere beia.Normalbetriebb.vorhe... mehr lesen...
(1) Arbeitgeber/innen müssen die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen sowie die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, ermitteln und beurteil... mehr lesen...
(1) Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.(2) Bei Verwendung von brennbaren Flüssigkei... mehr lesen...
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:1.Brennbare Arbeitsstoffe: Hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 3 und 3a ASchG sowie sonstige oxidierbare Arbeitsstoffe;2.Normalbetrieb: Zustand, bei dem Arbeitsmittel, elektrische Anlagen ... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.(2) Diese Verordnung gilt nicht für1.das Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exo... mehr lesen...
Änderung BGBl. II Nr. 140/2005 [CELEX-Nr.: 31992L0091]BGBl. II Nr. 33/2012 [CELEX-Nr.: 31992L0091; 31992L0104]BGBl. II Nr. 186/2015 [CELEX-Nr.: 32014L0027]Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der § 3 Abs. 7, §§ 4, 5, 8, 12, 14, 17, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 25 Abs. 6, 8 un... mehr lesen...
Mindestanzahl der SicherheitsvertrauenspersonenArbeitnehmerzahlAnzahl dervonbisSicherheitsvertrauenspersonen1150151100210130033015004501700570190069011 40071 4012 20082 2013 00093 0013 800103 8014 600114 6015 400125 4016 200136 2017 000147 0017 800157 8018 600168 6019 400179 40110 20018Für je wei... mehr lesen...
(1) Bei Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Juli 1996 eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu jeweils mindestens 50 Minuten absolviert haben, ist davon auszugehen, daß sie die notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinne des § ... mehr lesen...
(1) Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 10 Abs. 8 ASchG hat zu enthalten:1.Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,2.Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,3.Beginn und Ende der Funktionsperiode,4.Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 8),5... mehr lesen...
(1) Wurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende wählen.(2) Der/die Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe ... mehr lesen...
(1) Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen l... mehr lesen...
Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen. mehr lesen...
(1) Sind für einen Betrieb oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für den gesamten Betrieb bzw. die gesamte Arbeit... mehr lesen...
(1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen Bereiche (zB Produktion und Verwaltung) und der regionalen Bereiche (zB Filialen) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu a... mehr lesen...
(1) Bei der Berechnung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen in Saisonbetrieben ist auf die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während jener drei Monate des der Bestellung vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, in denen der höchste Beschäftigtenstand bestand.(2) Für eine Neubes... mehr lesen...
Umfaßt ein Betrieb, für den Belegschaftsorgane bestehen, mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:1.Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muß mindestens der in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen.2.Für jede Arbeitsstätte des Betriebes, in der mehr als 50 Ar... mehr lesen...
(1) Es muß mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Arbeitnehmerzahl.(3) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspe... mehr lesen...
Änderung BGBl. II Nr. 324/2014Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 10, 11 und 18 Z 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie auf G... mehr lesen...
Anhang 2: SICHERHEITSFARBENSicherheitsfarbeBedeutungHinweise - AngabenRotVerbotszeichenGefährliches VerhaltenGefahr - AlarmHalt, Stillstand, Not-Ausschalteeinrichtung EvakuierungMaterial und Ausrüstungen zur BrandbekämpfungKennzeichnung und StandortGelb oder Gelb-OrangeWarnzeichenAchtung, Vorsich... mehr lesen...
(Anm.: Anhang 1 ist als PDF dokumentiert.Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 184/2015 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anhang 1 (Schilder), Punkt 1.2. (Warnzeichen) entfällt das Warnzeichen „Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen“ samt Bezeichnung und Fußnote.“) mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014. Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen di... mehr lesen...
(1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informieren.(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitne... mehr lesen...
(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmer/innen leicht verständlich sind.(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/inne... mehr lesen...
(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,1.deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,2.deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,3.bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entspr... mehr lesen...
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind1.Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird,2.Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung ein... mehr lesen...
(1) Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die1.aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,2.möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,3.die Eigenm... mehr lesen...
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:1.zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und2.zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.(... mehr lesen...
(1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 44 Abs. 3 ASchG muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerr... mehr lesen...
(1) Die Kennzeichnung nach § 44 Abs. 2 ASchG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über no... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.(2) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder f... mehr lesen...
Änderung BGBl. II Nr. 184/2015 [CELEX-Nr.: 32014L0027]Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 3 Abs. 7 und 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I... mehr lesen...