§ 40 FGV Erstmalige Prüfung

Flüssiggas-Verordnung 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
§ 40.Paragraph 40,

Anlässlich der ersten Inbetriebnahme müssen Flüssiggasanlagen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsdie Prüfung der Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen;
  2. 2.Ziffer 2die Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit;
  3. 3.Ziffer 3die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen (§ 24 Abs. 2) auf Funktionstüchtigkeit, sofern dies nicht durch eine Prüfung gemäß Z 1 erfüllt ist;die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen (Paragraph 24, Absatz 2,) auf Funktionstüchtigkeit, sofern dies nicht durch eine Prüfung gemäß Ziffer eins, erfüllt ist;
  4. 4.Ziffer 4die Prüfung der dem Betrieb der Flüssiggasanlagen dienenden elektrischen Anlagen, der elektrischen Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche sowie der Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße Errichtung;
  5. 5.Ziffer 5die Prüfung der Druckregeleinrichtungen, der Gasverbrauchseinrichtungen und der Einrichtungen zur Abgasführung sowie der eventuell erforderlichen mechanischen Lüftungsanlagen (§§ 77, 89 Abs. 1 und 95) auf Funktionstüchtigkeit;die Prüfung der Druckregeleinrichtungen, der Gasverbrauchseinrichtungen und der Einrichtungen zur Abgasführung sowie der eventuell erforderlichen mechanischen Lüftungsanlagen (Paragraphen 77,, 89 Absatz eins und 95) auf Funktionstüchtigkeit;
  6. 6.Ziffer 6die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (§§ 36 Abs. 5 und 89 Abs. 3, gegebenenfalls § 95 Abs. 5) auf Funktionstüchtigkeit.die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (Paragraphen 36, Absatz 5 und 89 Absatz 3,, gegebenenfalls Paragraph 95, Absatz 5,) auf Funktionstüchtigkeit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
§ 40.Paragraph 40,

Anlässlich der ersten Inbetriebnahme müssen Flüssiggasanlagen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsdie Prüfung der Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen;
  2. 2.Ziffer 2die Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit;
  3. 3.Ziffer 3die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen (§ 24 Abs. 2) auf Funktionstüchtigkeit, sofern dies nicht durch eine Prüfung gemäß Z 1 erfüllt ist;die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen (Paragraph 24, Absatz 2,) auf Funktionstüchtigkeit, sofern dies nicht durch eine Prüfung gemäß Ziffer eins, erfüllt ist;
  4. 4.Ziffer 4die Prüfung der dem Betrieb der Flüssiggasanlagen dienenden elektrischen Anlagen, der elektrischen Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche sowie der Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße Errichtung;
  5. 5.Ziffer 5die Prüfung der Druckregeleinrichtungen, der Gasverbrauchseinrichtungen und der Einrichtungen zur Abgasführung sowie der eventuell erforderlichen mechanischen Lüftungsanlagen (§§ 77, 89 Abs. 1 und 95) auf Funktionstüchtigkeit;die Prüfung der Druckregeleinrichtungen, der Gasverbrauchseinrichtungen und der Einrichtungen zur Abgasführung sowie der eventuell erforderlichen mechanischen Lüftungsanlagen (Paragraphen 77,, 89 Absatz eins und 95) auf Funktionstüchtigkeit;
  6. 6.Ziffer 6die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (§§ 36 Abs. 5 und 89 Abs. 3, gegebenenfalls § 95 Abs. 5) auf Funktionstüchtigkeit.die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (Paragraphen 36, Absatz 5 und 89 Absatz 3,, gegebenenfalls Paragraph 95, Absatz 5,) auf Funktionstüchtigkeit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten