Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 35 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Abfülleinrichtungen müssen bei allen Auslaufstellen von brennbaren Flüssigkeiten durch Schnellschlußeinrichtungen absperrbar sein; Schnellschlußeinrichtungen müssen vom Bedienungsbereich und von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort zu betätigen sein.
(3) Abfülleinrichtungen müssen so beschaffen sein und so bedient werden, daß bei ordnungsgemäßer Durchführung der Abfüllarbeiten brennbare Flüssigkeiten nicht ausfließen, überfließen oder verschüttet werden.
(4) Bei wechselweisem Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen durch dieselbe Abfülleinrichtung muß sichergestellt sein, daß durch Vermischung der abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten der Flammpunkt des Gemisches nicht gefahrbringend erniedrigt wird. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein wechselweises Abfüllen von verschiedenen besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten oder von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten und anderen brennbaren Flüssigkeiten zulässig ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
§ 35 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Abfülleinrichtungen müssen bei allen Auslaufstellen von brennbaren Flüssigkeiten durch Schnellschlußeinrichtungen absperrbar sein; Schnellschlußeinrichtungen müssen vom Bedienungsbereich und von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort zu betätigen sein.
(3) Abfülleinrichtungen müssen so beschaffen sein und so bedient werden, daß bei ordnungsgemäßer Durchführung der Abfüllarbeiten brennbare Flüssigkeiten nicht ausfließen, überfließen oder verschüttet werden.
(4) Bei wechselweisem Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen durch dieselbe Abfülleinrichtung muß sichergestellt sein, daß durch Vermischung der abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten der Flammpunkt des Gemisches nicht gefahrbringend erniedrigt wird. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein wechselweises Abfüllen von verschiedenen besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten oder von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten und anderen brennbaren Flüssigkeiten zulässig ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.