§ 119 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Abfülleinrichtungen und beim Abfüllen verwendete Betriebsmittel, wie Schläuche, müssen so beschaffen sein, daß Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können§ 119 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

§ 35 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Abfülleinrichtungen müssen bei allen Auslaufstellen von brennbaren Flüssigkeiten durch Schnellschlußeinrichtungen absperrbar sein; Schnellschlußeinrichtungen müssen vom Bedienungsbereich und von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort zu betätigen sein.

(3) Abfülleinrichtungen müssen so beschaffen sein und so bedient werden, daß bei ordnungsgemäßer Durchführung der Abfüllarbeiten brennbare Flüssigkeiten nicht ausfließen, überfließen oder verschüttet werden.

(4) Bei wechselweisem Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen durch dieselbe Abfülleinrichtung muß sichergestellt sein, daß durch Vermischung der abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten der Flammpunkt des Gemisches nicht gefahrbringend erniedrigt wird. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein wechselweises Abfüllen von verschiedenen besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten oder von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten und anderen brennbaren Flüssigkeiten zulässig ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Abfülleinrichtungen und beim Abfüllen verwendete Betriebsmittel, wie Schläuche, müssen so beschaffen sein, daß Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können§ 119 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

§ 35 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Abfülleinrichtungen müssen bei allen Auslaufstellen von brennbaren Flüssigkeiten durch Schnellschlußeinrichtungen absperrbar sein; Schnellschlußeinrichtungen müssen vom Bedienungsbereich und von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort zu betätigen sein.

(3) Abfülleinrichtungen müssen so beschaffen sein und so bedient werden, daß bei ordnungsgemäßer Durchführung der Abfüllarbeiten brennbare Flüssigkeiten nicht ausfließen, überfließen oder verschüttet werden.

(4) Bei wechselweisem Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen durch dieselbe Abfülleinrichtung muß sichergestellt sein, daß durch Vermischung der abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten der Flammpunkt des Gemisches nicht gefahrbringend erniedrigt wird. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein wechselweises Abfüllen von verschiedenen besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten oder von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten und anderen brennbaren Flüssigkeiten zulässig ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

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