§ 2 EisbEPV Eignung

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie erforderliche Eignung für eine qualifizierte Tätigkeit ergibt sich aus
    1. 1.Ziffer einsMindestalter;
    2. 2.Ziffer 2körperlicher und geistiger Eignung;
    3. 3.Ziffer 3Zuverlässigkeit;
    4. 4.Ziffer 4ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache;
    5. 5.Ziffer 5allgemeinen Fachkenntnissen;
    6. 6.Ziffer 6fahrzeug- und infrastrukturbezogenem Fachkenntnissen;
    7. 7.Ziffer 7praktischer Ausübung;
    8. 8.Ziffer 8Weiterbildung.
  2. (2)Absatz 2Eine qualifizierte Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn vom Eisenbahnunternehmen hiezu eine Bescheinigung ausgestellt wurde.
  3. (3)Absatz 3Vor Ausstellung einer Bescheinigung und danach zumindest jährlich ist das Vorliegen der erforderlichen Eignung vom Eisenbahnunternehmen zu prüfen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie erforderliche Eignung für eine qualifizierte Tätigkeit ergibt sich aus
    1. 1.Ziffer einsMindestalter;
    2. 2.Ziffer 2körperlicher und geistiger Eignung;
    3. 3.Ziffer 3Zuverlässigkeit;
    4. 4.Ziffer 4ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache;
    5. 5.Ziffer 5allgemeinen Fachkenntnissen;
    6. 6.Ziffer 6fahrzeug- und infrastrukturbezogenem Fachkenntnissen;
    7. 7.Ziffer 7praktischer Ausübung;
    8. 8.Ziffer 8Weiterbildung.
  2. (2)Absatz 2Eine qualifizierte Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn vom Eisenbahnunternehmen hiezu eine Bescheinigung ausgestellt wurde.
  3. (3)Absatz 3Vor Ausstellung einer Bescheinigung und danach zumindest jährlich ist das Vorliegen der erforderlichen Eignung vom Eisenbahnunternehmen zu prüfen.

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