§ 120 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Auf Räume mit Abfülleinrichtungen sind die §§ 81§ 120 VbF, 82 und 83 sinngemäß anzuwenden seit 28.02.2023 weggefallen. § 83 Abs. 1 erster Satz ist auch dann anzuwenden, wenn beim Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III die Flüssigkeiten über 45 ºC erwärmt werden.

(2) In Räumen mit Abfülleinrichtungen müssen die beim Abfüllen entstehenden Dämpfe möglichst nahe der Entstehungsstelle gefahrlos abgesaugt und abgeleitet werden, oder es ist das Gaspendelverfahren (§§ 28 und 29) anzuwenden; für das Abfüllen von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Auf Räume mit Abfülleinrichtungen sind die §§ 81§ 120 VbF, 82 und 83 sinngemäß anzuwenden seit 28.02.2023 weggefallen. § 83 Abs. 1 erster Satz ist auch dann anzuwenden, wenn beim Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III die Flüssigkeiten über 45 ºC erwärmt werden.

(2) In Räumen mit Abfülleinrichtungen müssen die beim Abfüllen entstehenden Dämpfe möglichst nahe der Entstehungsstelle gefahrlos abgesaugt und abgeleitet werden, oder es ist das Gaspendelverfahren (§§ 28 und 29) anzuwenden; für das Abfüllen von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

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