§ 4 EisbVO 2003 (weggefallen)

Eisenbahnverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder vermeidbar gefährdet. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass
    1. 1.Ziffer einsdie im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,
    2. 2.Ziffer 2gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,
    3. 3.Ziffer 3die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,
    4. 4.Ziffer 4bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,
    5. 5.Ziffer 5Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,
    6. 6.Ziffer 6das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und
    7. 7.Ziffer 7durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
  3. (3)Absatz 3Bei Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine vermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.
  4. (4)Absatz 4Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.
  5. (5)Absatz 5Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die behinderten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel barrierefrei ermöglichen oder erleichtern. Einrichtungen für diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2005)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2005,)

  6. (7)Absatz 7Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen den grundlegenden Anforderungen anhand nachstehender technischer Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEntscheidung 2002/730/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems “Instandhaltung” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 1,Entscheidung 2002/730/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems “Instandhaltung” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 1,
    2. 2.Ziffer 2Entscheidung 2002/731/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 37 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 3,Entscheidung 2002/731/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 37 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 3,
    3. 3.Ziffer 3Entscheidung 2002/732/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Infrastruktur” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 143 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 5,Entscheidung 2002/732/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Infrastruktur” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 143 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 5,
    4. 4.Ziffer 4Entscheidung 2002/733/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Energie” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 280 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 8,Entscheidung 2002/733/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Energie” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 280 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 8,
    5. 5.Ziffer 5Entscheidung 2002/735/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Fahrzeuge” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 402 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 13.Entscheidung 2002/735/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Fahrzeuge” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 402 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 13.
§ 4 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 27.06.2014 weggefallen.

Stand vor dem 26.06.2014

In Kraft vom 21.04.2005 bis 26.06.2014
  1. (1)Absatz einsBetriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder vermeidbar gefährdet. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass
    1. 1.Ziffer einsdie im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,
    2. 2.Ziffer 2gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,
    3. 3.Ziffer 3die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,
    4. 4.Ziffer 4bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,
    5. 5.Ziffer 5Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,
    6. 6.Ziffer 6das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und
    7. 7.Ziffer 7durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
  3. (3)Absatz 3Bei Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine vermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.
  4. (4)Absatz 4Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.
  5. (5)Absatz 5Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die behinderten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel barrierefrei ermöglichen oder erleichtern. Einrichtungen für diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2005)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2005,)

  6. (7)Absatz 7Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen den grundlegenden Anforderungen anhand nachstehender technischer Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEntscheidung 2002/730/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems “Instandhaltung” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 1,Entscheidung 2002/730/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems “Instandhaltung” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 1,
    2. 2.Ziffer 2Entscheidung 2002/731/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 37 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 3,Entscheidung 2002/731/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 37 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 3,
    3. 3.Ziffer 3Entscheidung 2002/732/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Infrastruktur” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 143 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 5,Entscheidung 2002/732/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Infrastruktur” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 143 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 5,
    4. 4.Ziffer 4Entscheidung 2002/733/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Energie” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 280 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 8,Entscheidung 2002/733/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Energie” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 280 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 8,
    5. 5.Ziffer 5Entscheidung 2002/735/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Fahrzeuge” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 402 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 13.Entscheidung 2002/735/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Fahrzeuge” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 402 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 13.
§ 4 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 27.06.2014 weggefallen.

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