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(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
(3) Bei Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine vermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.
(4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.
(5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die behinderten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel barrierefrei ermöglichen oder erleichtern. Einrichtungen für diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2005)
(7) Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen den grundlegenden Anforderungen anhand nachstehender technischer Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen:
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(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
(3) Bei Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine vermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.
(4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.
(5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die behinderten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel barrierefrei ermöglichen oder erleichtern. Einrichtungen für diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2005)
(7) Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen den grundlegenden Anforderungen anhand nachstehender technischer Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen:
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