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(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in größeren als den im § 67 festgelegten Mengen, ausgenommen die für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten festgelegten Mengen, bis einschließlich 200 Liter auch dann in einem Lagerraum gelagert werden, wenn dieser Raum den Anforderungen der §§ 81 bis 83 mit der Ausnahme entspricht, daß die Umfassungswände nicht fugenlos an den Fußboden anschließen und nicht bis zu der im § 81 letzter Satz genannten Höhe aus einem für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässigen Material hergestellt sind. Die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten müssen jedoch in dicht verschlossenen Behältern aufbewahrt werden und das Ausfließen der gesamten gelagerten Flüssigkeitsmenge in den Lagerraum muß durch geeignete Einrichtungen, wie Auffangwannen oder Sicherheitsschränke, verhindert sein.
(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in Mengen von mehr als 1 200 Liter bis einschließlich 5 000 Liter in Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
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(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in größeren als den im § 67 festgelegten Mengen, ausgenommen die für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten festgelegten Mengen, bis einschließlich 200 Liter auch dann in einem Lagerraum gelagert werden, wenn dieser Raum den Anforderungen der §§ 81 bis 83 mit der Ausnahme entspricht, daß die Umfassungswände nicht fugenlos an den Fußboden anschließen und nicht bis zu der im § 81 letzter Satz genannten Höhe aus einem für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässigen Material hergestellt sind. Die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten müssen jedoch in dicht verschlossenen Behältern aufbewahrt werden und das Ausfließen der gesamten gelagerten Flüssigkeitsmenge in den Lagerraum muß durch geeignete Einrichtungen, wie Auffangwannen oder Sicherheitsschränke, verhindert sein.
(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in Mengen von mehr als 1 200 Liter bis einschließlich 5 000 Liter in Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
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