§ 72 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in größeren als den im § 67 § 72 VbFfestgelegten Mengen bis einschließlich 1 200 Liter unter Beachtung der besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) und der gegebenen örtlichen Verhältnisse, soweit Abs seit 28.02.2023 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt, in Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten gelagert werden; die Lagerung von mehr als 200 Liter ist in Obergeschossen jedoch nur dann zulässig, wenn es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist, mindestens eine Wand des Lagerraumes an der Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude). Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten an der nach dem ersten Satz zulässigen Lagermenge darf bei Lagerung im Keller oder im Erdgeschoß nicht mehr als 400 Liter, bei Lagerung in Obergeschossen nicht mehr als 50 Liter betragen.

(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in größeren als den im § 67 festgelegten Mengen, ausgenommen die für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten festgelegten Mengen, bis einschließlich 200 Liter auch dann in einem Lagerraum gelagert werden, wenn dieser Raum den Anforderungen der §§ 81 bis 83 mit der Ausnahme entspricht, daß die Umfassungswände nicht fugenlos an den Fußboden anschließen und nicht bis zu der im § 81 letzter Satz genannten Höhe aus einem für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässigen Material hergestellt sind. Die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten müssen jedoch in dicht verschlossenen Behältern aufbewahrt werden und das Ausfließen der gesamten gelagerten Flüssigkeitsmenge in den Lagerraum muß durch geeignete Einrichtungen, wie Auffangwannen oder Sicherheitsschränke, verhindert sein.

(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in Mengen von mehr als 1 200 Liter bis einschließlich 5 000 Liter in Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1.

Der Lagerraum muß ebenerdig oder im Keller sein; mindestens eine Wand des Lagerraumes muß an der Außenseite des Gebäudes liegen; der Lagerraum muß entweder vom Freien direkt zugänglich sein oder in der Außenwand eine die Brandbekämpfung ermöglichende Öffnung oder Einrichtung aufweisen und nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich sein.

2.

Die Lagerung muß in Lagerbehältern oder in bruchfesten oder zumindest bruchgeschützt gelagerten ortsveränderlichen Behältern erfolgen.

3.

Es müssen alle auf Grund der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten oder infolge der gegebenen örtlichen Verhältnisse notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen sein.

4.

Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf nicht mehr als 1 200 Liter betragen; Mengen dieser Flüssigkeiten von mehr als 100 Liter bis einschließlich 400 Liter müssen abgesondert von den übrigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und Mengen von mehr als 400 Liter in einem eigenen Lagerraum gelagert werden.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in größeren als den im § 67 § 72 VbFfestgelegten Mengen bis einschließlich 1 200 Liter unter Beachtung der besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) und der gegebenen örtlichen Verhältnisse, soweit Abs seit 28.02.2023 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt, in Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten gelagert werden; die Lagerung von mehr als 200 Liter ist in Obergeschossen jedoch nur dann zulässig, wenn es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist, mindestens eine Wand des Lagerraumes an der Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude). Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten an der nach dem ersten Satz zulässigen Lagermenge darf bei Lagerung im Keller oder im Erdgeschoß nicht mehr als 400 Liter, bei Lagerung in Obergeschossen nicht mehr als 50 Liter betragen.

(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in größeren als den im § 67 festgelegten Mengen, ausgenommen die für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten festgelegten Mengen, bis einschließlich 200 Liter auch dann in einem Lagerraum gelagert werden, wenn dieser Raum den Anforderungen der §§ 81 bis 83 mit der Ausnahme entspricht, daß die Umfassungswände nicht fugenlos an den Fußboden anschließen und nicht bis zu der im § 81 letzter Satz genannten Höhe aus einem für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässigen Material hergestellt sind. Die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten müssen jedoch in dicht verschlossenen Behältern aufbewahrt werden und das Ausfließen der gesamten gelagerten Flüssigkeitsmenge in den Lagerraum muß durch geeignete Einrichtungen, wie Auffangwannen oder Sicherheitsschränke, verhindert sein.

(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in Mengen von mehr als 1 200 Liter bis einschließlich 5 000 Liter in Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1.

Der Lagerraum muß ebenerdig oder im Keller sein; mindestens eine Wand des Lagerraumes muß an der Außenseite des Gebäudes liegen; der Lagerraum muß entweder vom Freien direkt zugänglich sein oder in der Außenwand eine die Brandbekämpfung ermöglichende Öffnung oder Einrichtung aufweisen und nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich sein.

2.

Die Lagerung muß in Lagerbehältern oder in bruchfesten oder zumindest bruchgeschützt gelagerten ortsveränderlichen Behältern erfolgen.

3.

Es müssen alle auf Grund der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten oder infolge der gegebenen örtlichen Verhältnisse notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen sein.

4.

Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf nicht mehr als 1 200 Liter betragen; Mengen dieser Flüssigkeiten von mehr als 100 Liter bis einschließlich 400 Liter müssen abgesondert von den übrigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und Mengen von mehr als 400 Liter in einem eigenen Lagerraum gelagert werden.

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