§ 4 VgEV

Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2009 bis 31.12.9999

(1) Kleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren.

(2) Zweiwegefahrzeuge im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Fahrzeuge, die sowohl auf Straßen als auch auf Gleisen fahren können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2009 bis 31.12.9999

(1) Kleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren.

(2) Zweiwegefahrzeuge im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Fahrzeuge, die sowohl auf Straßen als auch auf Gleisen fahren können.

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