§ 128 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen nach § 124 § 128 VbFbereits genehmigte Anlagen, nach § 125 bereits bestehende Eisenbahnen, bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen, nach § 126 bestehende Apotheken oder nach § 127 bereits bewilligte Betriebe ausgenommen sind, gelten für diese Anlagen, Eisenbahnen, Rohrleitungsanlagen, Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen, Apotheken oder Betriebe weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der im § 131 angeführten Vorschriften und der auf diese Vorschriften gestützten Bescheide seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen nach § 124 § 128 VbFbereits genehmigte Anlagen, nach § 125 bereits bestehende Eisenbahnen, bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen, nach § 126 bestehende Apotheken oder nach § 127 bereits bewilligte Betriebe ausgenommen sind, gelten für diese Anlagen, Eisenbahnen, Rohrleitungsanlagen, Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen, Apotheken oder Betriebe weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der im § 131 angeführten Vorschriften und der auf diese Vorschriften gestützten Bescheide seit 28.02.2023 weggefallen.

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