§ 12 EBEV Grundriss

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAus Grundrissen hat ersichtlich zu sein
    1. 1.Ziffer einsdie Größe und Lage der Räume und sonstigen Bauwerksteile sowie deren Nutzflächen;
    2. 2.Ziffer 2die Zweckwidmung der Räume und sonstigen Bauwerksteile und deren Belichtung;
    3. 3.Ziffer 3die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege;
    4. 4.Ziffer 4die Situierung der zur Aufstellung kommenden technischen Einrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Grundrisse sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAus Grundrissen hat ersichtlich zu sein
    1. 1.Ziffer einsdie Größe und Lage der Räume und sonstigen Bauwerksteile sowie deren Nutzflächen;
    2. 2.Ziffer 2die Zweckwidmung der Räume und sonstigen Bauwerksteile und deren Belichtung;
    3. 3.Ziffer 3die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege;
    4. 4.Ziffer 4die Situierung der zur Aufstellung kommenden technischen Einrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Grundrisse sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.

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