Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wenn der Innendurchmesser bzw. die kürzeste Kantenlänge des Lagerbehälters nicht mehr als 80 cm oder der Nenninhalt des Lagerbehälters nicht mehr als 1 000 Liter oder bei Lagerbehältern aus Kunststoff zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III für Heizzwecke der Nenninhalt des Lagerbehälters nicht mehr als 3 000 Liter beträgt, dürfen anstelle der Einstiegsöffnungen auch Besichtigungsöffnungen angebracht sein; sie müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß das Innere des Lagerbehälters leicht überprüft werden kann.
(2) Wenn der Innendurchmesser bzw. die kürzeste Kantenlänge des Lagerbehälters nicht mehr als 80 cm oder der Nenninhalt des Lagerbehälters nicht mehr als 1 000 Liter oder bei Lagerbehältern aus Kunststoff zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III für Heizzwecke der Nenninhalt des Lagerbehälters nicht mehr als 3 000 Liter beträgt, dürfen anstelle der Einstiegsöffnungen auch Besichtigungsöffnungen angebracht sein; sie müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß das Innere des Lagerbehälters leicht überprüft werden kann.