§ 30 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Jeder Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, muß, sofern Abs§ 30 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt, mit mindestens einer Einstiegsöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnung muß mindestens 60 cm betragen. Vor senkrechten Einstiegsöffnungen muß ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m, oberhalb waagrechter Einstiegsöffnungen muß ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein; der freie Raum muß das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen.

(2) Wenn der Innendurchmesser bzw. die kürzeste Kantenlänge des Lagerbehälters nicht mehr als 80 cm oder der Nenninhalt des Lagerbehälters nicht mehr als 1 000 Liter oder bei Lagerbehältern aus Kunststoff zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III für Heizzwecke der Nenninhalt des Lagerbehälters nicht mehr als 3 000 Liter beträgt, dürfen anstelle der Einstiegsöffnungen auch Besichtigungsöffnungen angebracht sein; sie müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß das Innere des Lagerbehälters leicht überprüft werden kann.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Jeder Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, muß, sofern Abs§ 30 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt, mit mindestens einer Einstiegsöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnung muß mindestens 60 cm betragen. Vor senkrechten Einstiegsöffnungen muß ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m, oberhalb waagrechter Einstiegsöffnungen muß ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein; der freie Raum muß das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen.

(2) Wenn der Innendurchmesser bzw. die kürzeste Kantenlänge des Lagerbehälters nicht mehr als 80 cm oder der Nenninhalt des Lagerbehälters nicht mehr als 1 000 Liter oder bei Lagerbehältern aus Kunststoff zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III für Heizzwecke der Nenninhalt des Lagerbehälters nicht mehr als 3 000 Liter beträgt, dürfen anstelle der Einstiegsöffnungen auch Besichtigungsöffnungen angebracht sein; sie müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß das Innere des Lagerbehälters leicht überprüft werden kann.

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