(1)Absatz einsDer Titel und die Bestimmungen des § 20a, § 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2, 3 und 10, § 24, § 26, § 28, § 29b, § 30 Abs. 1 Z 2, § 44 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.Der Tit... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Funktionsperiode des bisherigen Kuratoriums und der bisherigen Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks endet mit 31. Dezember 2001. Diese Organe führen die Geschäfte auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung des Stiftungsrates und des Publikumsrates gem... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Stiftung ist eine Gleichstellungskommission einzurichten, der als Mitglieder angehören:1.Ziffer einsfünf Vertreterinnen oder Vertreter, die von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor zu bestellen sind,2.Ziffer 2fünf Vertreterinnen oder Vertreter, die vom Zentralbetri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Publikumsrat obliegt1.Ziffer einsdie Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für den technischen Ausbau;2.Ziffer 2die Bestellung von neun Mitgliedern des Stiftungsrates;3.Ziffer 3die Anrufung der Regulierungsbehörde;4.Ziffer 4die Geneh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.(2)Absatz 2Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.(2)Absatz 2Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:1.Ziffer einsPersonen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:1.Ziffer einsSechs Mitglieder werden von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge b... mehr lesen...
(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens ist nicht übertragbar.(2) Das nach § 6 verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit ihrem Untergang.(3) Erteilte Berechti... mehr lesen...
(1) In der Erteilung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes zu umschreiben.(2) Die Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens auf Grund einer Verleihung nach § 6 darf durch die hiezu Berechtigtena)nur im bewilligten Umfan... mehr lesen...
Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens darf von der Landesregierung als Auszeichnung physischen oder juristischen Personen auf Antrag erteilt werden, diea)durch ihre Tätigkeit die Interessen des Landes, insbesondere auf den Gebieten der Kultur, der Bildu... mehr lesen...
§ 5Recht zur Führung des Wappens (1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens steht zua)der Landesregierung und ihren Mitgliedern und den Präsidenten des Landtages im Rahmen ihrer Funktionen;b)den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Kärnten sowie dem... mehr lesen...