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(2) Sind durch den Zustand der Wand des Lagerbehälters oder des Außenschutzes Zweifel an der Eignung für den unterirdischen Einbau gegeben, so darf der Lagerbehälter nur dann in die Behältergrube abgesenkt werden, wenn eine Prüfung durch eine unter § 17 Abs. 1 fallende Person die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau ergeben bat. Über diese Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen; diese Prüfbescheinigung ist bei der erstmaligen Prüfung dem Prüfer vorzulegen.
(2) Sind durch den Zustand der Wand des Lagerbehälters oder des Außenschutzes Zweifel an der Eignung für den unterirdischen Einbau gegeben, so darf der Lagerbehälter nur dann in die Behältergrube abgesenkt werden, wenn eine Prüfung durch eine unter § 17 Abs. 1 fallende Person die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau ergeben bat. Über diese Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen; diese Prüfbescheinigung ist bei der erstmaligen Prüfung dem Prüfer vorzulegen.