§ 47 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Vor dem Absenken des unterirdisch zu verlegenden Lagerbehälters in die Behältergrube hat der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 § 47 VbFoder eine von ihm beauftragte geeignete und fachkundige Person durch Augenschein den Zustand des Lagerbehälters und dessen Außenschutzes festzustellen seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Sind durch den Zustand der Wand des Lagerbehälters oder des Außenschutzes Zweifel an der Eignung für den unterirdischen Einbau gegeben, so darf der Lagerbehälter nur dann in die Behältergrube abgesenkt werden, wenn eine Prüfung durch eine unter § 17 Abs. 1 fallende Person die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau ergeben bat. Über diese Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen; diese Prüfbescheinigung ist bei der erstmaligen Prüfung dem Prüfer vorzulegen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Vor dem Absenken des unterirdisch zu verlegenden Lagerbehälters in die Behältergrube hat der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 § 47 VbFoder eine von ihm beauftragte geeignete und fachkundige Person durch Augenschein den Zustand des Lagerbehälters und dessen Außenschutzes festzustellen seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Sind durch den Zustand der Wand des Lagerbehälters oder des Außenschutzes Zweifel an der Eignung für den unterirdischen Einbau gegeben, so darf der Lagerbehälter nur dann in die Behältergrube abgesenkt werden, wenn eine Prüfung durch eine unter § 17 Abs. 1 fallende Person die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau ergeben bat. Über diese Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen; diese Prüfbescheinigung ist bei der erstmaligen Prüfung dem Prüfer vorzulegen.

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