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(1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die §§ 22, 24 Abs seit 28.02.2023 weggefallen. 3 erster Satz bezüglich der Unterteilung in Abschnitte von nicht mehr als 2,50 m Länge, 25, 30 Abs. 2, 31 Abs. 3, 32 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 und 3, 39, 41, 42 erster sowie dritter bis fünfter Satz, 43, 44, 46 bis 50, 52, 53, 55, 57 Abs. 1 und 2, 59, 60 erster Satz, 64, 65 Abs. 1 Z 9 lit. a und Abs. 3, 66 erster Satz, 67 bis 80, 81 erster bis dritter Satz, 82 Abs. 2 erster Satz, 83 Abs. 1, 84, 85, 86 bis 97, 102 Abs. 1 erster Satz, 102 Abs. 2, 105 Abs. 1 zweiter Satz hinsichtlich der Verweisung auf § 102 Abs. 2, 107, 108 Abs. 1 bis 3, 109 Abs. 1 bis 3, 110, 112, 113 dritter und vierter Satz, 114 Abs. 3 letzter Satz, 116 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 3, 118 erster Satz hinsichtlich der Verweisung auf § 65 Abs. 1 Z 9 lit. a, 118 zweiter Satz, 119 Abs. 4, 120 Abs. 1 hinsichtlich der Verweisungen auf die §§ 81 erster bis dritter Satz, 82 Abs. 2 erster Satz und 83 Abs. 1, sowie die §§ 122 Abs. 2 und 123 nicht für bereits genehmigte Anlagen.
(2) Bereits genehmigte und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtete Anlagen unterliegen nicht der erstmaligen Prüfung gemäß den §§ 12 und 13.
(3) Für bereits genehmigte Anlagen gelten die §§ 14 und 15 mit folgenden Abweichungen:
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(4) Bereits genehmigte Anlagen müssen den Anforderungen des § 31 Abs. 4 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
(5) Das Weiterverwenden von dem § 45 nicht entsprechenden unterirdischen und dem § 55 nicht entsprechenden teilweise oberirdischen Lagerbehältern in bereits genehmigten Betriebsanlagen ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:
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(6) Für bereits genehmigte Abfüllanlagen gelten die im § 117 Abs. 2 angeführten Bestimmungen dieser Verordnung soweit, als sie auch für andere bereits genehmigte Betriebsanlagen gelten.
(1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die §§ 22, 24 Abs seit 28.02.2023 weggefallen. 3 erster Satz bezüglich der Unterteilung in Abschnitte von nicht mehr als 2,50 m Länge, 25, 30 Abs. 2, 31 Abs. 3, 32 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 und 3, 39, 41, 42 erster sowie dritter bis fünfter Satz, 43, 44, 46 bis 50, 52, 53, 55, 57 Abs. 1 und 2, 59, 60 erster Satz, 64, 65 Abs. 1 Z 9 lit. a und Abs. 3, 66 erster Satz, 67 bis 80, 81 erster bis dritter Satz, 82 Abs. 2 erster Satz, 83 Abs. 1, 84, 85, 86 bis 97, 102 Abs. 1 erster Satz, 102 Abs. 2, 105 Abs. 1 zweiter Satz hinsichtlich der Verweisung auf § 102 Abs. 2, 107, 108 Abs. 1 bis 3, 109 Abs. 1 bis 3, 110, 112, 113 dritter und vierter Satz, 114 Abs. 3 letzter Satz, 116 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 3, 118 erster Satz hinsichtlich der Verweisung auf § 65 Abs. 1 Z 9 lit. a, 118 zweiter Satz, 119 Abs. 4, 120 Abs. 1 hinsichtlich der Verweisungen auf die §§ 81 erster bis dritter Satz, 82 Abs. 2 erster Satz und 83 Abs. 1, sowie die §§ 122 Abs. 2 und 123 nicht für bereits genehmigte Anlagen.
(2) Bereits genehmigte und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtete Anlagen unterliegen nicht der erstmaligen Prüfung gemäß den §§ 12 und 13.
(3) Für bereits genehmigte Anlagen gelten die §§ 14 und 15 mit folgenden Abweichungen:
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(4) Bereits genehmigte Anlagen müssen den Anforderungen des § 31 Abs. 4 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
(5) Das Weiterverwenden von dem § 45 nicht entsprechenden unterirdischen und dem § 55 nicht entsprechenden teilweise oberirdischen Lagerbehältern in bereits genehmigten Betriebsanlagen ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:
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(6) Für bereits genehmigte Abfüllanlagen gelten die im § 117 Abs. 2 angeführten Bestimmungen dieser Verordnung soweit, als sie auch für andere bereits genehmigte Betriebsanlagen gelten.