§ 2 VgEV Genehmigungsfreie Vorhaben

Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2009 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in § 36 Abs. 1 letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich

  1. 1.Ziffer einsbei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;
  2. 2.Ziffer 2bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;
  3. 3.Ziffer 3für die Inbetriebnahme von Kleinstfahrzeugen mit Schienenfahrwerk sowie Zweiwegefahrzeugen, die ausschließlich in Bereichen eingesetzt werden, die für den sonstigen Verkehr auf der Eisenbahn gesperrt sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2009 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in § 36 Abs. 1 letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich

  1. 1.Ziffer einsbei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;
  2. 2.Ziffer 2bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;
  3. 3.Ziffer 3für die Inbetriebnahme von Kleinstfahrzeugen mit Schienenfahrwerk sowie Zweiwegefahrzeugen, die ausschließlich in Bereichen eingesetzt werden, die für den sonstigen Verkehr auf der Eisenbahn gesperrt sind.

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