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(2) Der gemäß § 1 Abs. 3 für die Anlagen und Einrichtungen Verantwortliche hat unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Personen- und Sachschaden zu vermeiden, und sodann das Vorliegen von im Abs. 1 angeführten Umständen und die von ihm mit der außerordentlichen Prüfung betraute Person der Behörde anzuzeigen; im Falle des § 22 Abs. 2 ist ein Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 vorzulegen.
(3) Wird der Behörde auf andere Art als durch eine Anzeige nach Abs. 2 das Vorliegen voll im Abs. 1 anführten Umständen bekannt, so hat sie die Durchführung einer außerordentlichen Prüfung anzuordnen.
(4) Hat die außerordentliche Prüfung einer wiederkehrenden Prüfung in vollem Umfang entsprochen, so gilt sie auch als wiederkehrende Prüfung.
(2) Der gemäß § 1 Abs. 3 für die Anlagen und Einrichtungen Verantwortliche hat unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Personen- und Sachschaden zu vermeiden, und sodann das Vorliegen von im Abs. 1 angeführten Umständen und die von ihm mit der außerordentlichen Prüfung betraute Person der Behörde anzuzeigen; im Falle des § 22 Abs. 2 ist ein Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 vorzulegen.
(3) Wird der Behörde auf andere Art als durch eine Anzeige nach Abs. 2 das Vorliegen voll im Abs. 1 anführten Umständen bekannt, so hat sie die Durchführung einer außerordentlichen Prüfung anzuordnen.
(4) Hat die außerordentliche Prüfung einer wiederkehrenden Prüfung in vollem Umfang entsprochen, so gilt sie auch als wiederkehrende Prüfung.