§ 89 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Werden auf Lagerhöfen brennbare Flüssigkeiten in Gebäuden oberirdisch gelagert, so müssen die Gebäude mindestens brandbeständig sein§ 89 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Auf die zur Lagerung verwendeten Räume sind die §§ 81 bis 83 anzuwenden. Die Breite der Schutzzone hat mindestens die Hälfte der nach § 88 in Betracht kommenden Schutzzonenbreite zu betragen.

(2) Bei oberirdischer Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten in Lagergebäuden bat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den zu lagernden Mengen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten die Breite der Schutzzone festzulegen; die Breite der Schutzzone darf jedoch keinesfalls das im Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreiten.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Werden auf Lagerhöfen brennbare Flüssigkeiten in Gebäuden oberirdisch gelagert, so müssen die Gebäude mindestens brandbeständig sein§ 89 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Auf die zur Lagerung verwendeten Räume sind die §§ 81 bis 83 anzuwenden. Die Breite der Schutzzone hat mindestens die Hälfte der nach § 88 in Betracht kommenden Schutzzonenbreite zu betragen.

(2) Bei oberirdischer Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten in Lagergebäuden bat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den zu lagernden Mengen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten die Breite der Schutzzone festzulegen; die Breite der Schutzzone darf jedoch keinesfalls das im Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreiten.

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