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(1) Gemäß § 110 Abs. 6 ASchG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.
(2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
(3) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, dass in § 8 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung eine Abweichung von § 46 Abs. 2 ASchG und in § 11 Abs. 4 eine Abweichung von § 43 Abs. 2 Z 5 und 6 ASchG festgelegt werden.
(4) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
1. | folgende gemäß § 106 Abs. 3 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. Nr. 218/1983, in der geltenden Fassung: § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4 erster Satz, in § 14 Abs. 2 die Wortfolge | |||||||||
2. | folgende gemäß § 107 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltende | |||||||||
Bestimmungen der AAV: in § 74 Abs. 1 die Wortfolge | ||||||||||
3. | folgende gemäß § 109 Abs. 2 ASchG als Bundesgesetz geltende | |||||||||
Bestimmungen der AAV: § 59 Abs. 8 letzter Satz, in § 59 Abs. 13 die Wortfolge | ||||||||||
4. | folgende gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: § 16 Abs. 3 und in Abs. 8 erster Satz der Begriff | |||||||||
5. | den gemäß § 114 Abs. 4 Z 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 73 Abs. 2 zweiter Satz AAV. | |||||||||
6. | in § 62 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, der Verweis |
(5) Die Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2003, wird wie folgt geändert:
1. | In § 19 Abs. 4 entfällt das Zitat | |||||||||
2. | In § 20 Abs. 4, 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge | |||||||||
3. | § 20 Abs. 8 tritt außer Kraft. | |||||||||
4. | In § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge | |||||||||
5. | § 42 Abs. 2 lautet: |
“(„(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.”“
6. | § 96 Abs. 1 Z 3, Abs. 6 und Abs. 9 treten außer Kraft. | |||||||||
7. | In § 96 Abs. 5 entfällt die Wortfolge | |||||||||
8. | In § 96 Abs. 3, 5 und 8 wird das Zitat | |||||||||
9. | § 97 Abs. 1 zweiter Satz tritt außer Kraft. | |||||||||
10. | § 120 Abs. 4 zweiter Satz tritt außer Kraft. | |||||||||
11. | § 121 tritt außer Kraft. | |||||||||
12. | § 122 Abs. 2 zweiter Satz tritt außer Kraft. | |||||||||
13. | In § 123 Abs. 1 wird das Zitat | |||||||||
14. | In § 130 Abs. 4 wird die Wortfolge | |||||||||
15. | In § 130 Abs. 5 wird der Satzteil |
(6) In § 51 der Arbeitsmittel-Verordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002, entfällt der Abs. 7 und wird in Abs. 8 der Verweis “„Abs. 1 bis 7”“ ersetzt durch “„Abs. 1 bis 6”“.
(7) Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
1. | folgende gemäß § 195 Abs. 1 Z 1 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten: §§ 32, 36, 38, 41, 47A, weiters § 47B Abs. 1 lit. b bis g jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter Bereiche, § 47B Abs. 2, in § 47D die Wortfolge | |||||||||
2. | §§ 18 und 126 Abs. 6 der gemäß § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten; | |||||||||
3. | in § 3 Abs. 1 der gemäß § 196 Abs. 1 Z 7 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, im ersten Satz der Satzteil |
(8) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie 1999/92/EG vom 16.12.1999, ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7.6.2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können; | |||||||||
2. | Richtlinie 92/91/EWG vom 3.11.1992, ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992, über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz; | |||||||||
3. | Richtlinie 92/104/EWG vom 3.12.1992, ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992, über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz im Geltungsbereich dieser Verordnung. |
(9) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(10) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 2a, § 15 Abs. 3 und 3a und im Anhang die Punkte 21, 25 sowie 29 jeweils samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(11) § 2 Abs. 1 Z 1 und § 11 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Gemäß § 110 Abs. 6 ASchG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.
(2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
(3) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, dass in § 8 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung eine Abweichung von § 46 Abs. 2 ASchG und in § 11 Abs. 4 eine Abweichung von § 43 Abs. 2 Z 5 und 6 ASchG festgelegt werden.
(4) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
1. | folgende gemäß § 106 Abs. 3 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. Nr. 218/1983, in der geltenden Fassung: § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4 erster Satz, in § 14 Abs. 2 die Wortfolge | |||||||||
2. | folgende gemäß § 107 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltende | |||||||||
Bestimmungen der AAV: in § 74 Abs. 1 die Wortfolge | ||||||||||
3. | folgende gemäß § 109 Abs. 2 ASchG als Bundesgesetz geltende | |||||||||
Bestimmungen der AAV: § 59 Abs. 8 letzter Satz, in § 59 Abs. 13 die Wortfolge | ||||||||||
4. | folgende gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: § 16 Abs. 3 und in Abs. 8 erster Satz der Begriff | |||||||||
5. | den gemäß § 114 Abs. 4 Z 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 73 Abs. 2 zweiter Satz AAV. | |||||||||
6. | in § 62 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, der Verweis |
(5) Die Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2003, wird wie folgt geändert:
1. | In § 19 Abs. 4 entfällt das Zitat | |||||||||
2. | In § 20 Abs. 4, 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge | |||||||||
3. | § 20 Abs. 8 tritt außer Kraft. | |||||||||
4. | In § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge | |||||||||
5. | § 42 Abs. 2 lautet: |
“(„(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.”“
6. | § 96 Abs. 1 Z 3, Abs. 6 und Abs. 9 treten außer Kraft. | |||||||||
7. | In § 96 Abs. 5 entfällt die Wortfolge | |||||||||
8. | In § 96 Abs. 3, 5 und 8 wird das Zitat | |||||||||
9. | § 97 Abs. 1 zweiter Satz tritt außer Kraft. | |||||||||
10. | § 120 Abs. 4 zweiter Satz tritt außer Kraft. | |||||||||
11. | § 121 tritt außer Kraft. | |||||||||
12. | § 122 Abs. 2 zweiter Satz tritt außer Kraft. | |||||||||
13. | In § 123 Abs. 1 wird das Zitat | |||||||||
14. | In § 130 Abs. 4 wird die Wortfolge | |||||||||
15. | In § 130 Abs. 5 wird der Satzteil |
(6) In § 51 der Arbeitsmittel-Verordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002, entfällt der Abs. 7 und wird in Abs. 8 der Verweis “„Abs. 1 bis 7”“ ersetzt durch “„Abs. 1 bis 6”“.
(7) Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
1. | folgende gemäß § 195 Abs. 1 Z 1 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten: §§ 32, 36, 38, 41, 47A, weiters § 47B Abs. 1 lit. b bis g jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter Bereiche, § 47B Abs. 2, in § 47D die Wortfolge | |||||||||
2. | §§ 18 und 126 Abs. 6 der gemäß § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten; | |||||||||
3. | in § 3 Abs. 1 der gemäß § 196 Abs. 1 Z 7 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, im ersten Satz der Satzteil |
(8) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie 1999/92/EG vom 16.12.1999, ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7.6.2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können; | |||||||||
2. | Richtlinie 92/91/EWG vom 3.11.1992, ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992, über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz; | |||||||||
3. | Richtlinie 92/104/EWG vom 3.12.1992, ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992, über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz im Geltungsbereich dieser Verordnung. |
(9) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(10) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 2a, § 15 Abs. 3 und 3a und im Anhang die Punkte 21, 25 sowie 29 jeweils samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(11) § 2 Abs. 1 Z 1 und § 11 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.