§ 22 VEXAT Schlussbestimmungen

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGemäß § 110 Abs. 6 ASchG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.Gemäß Paragraph 110, Absatz 6, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 46, Absatz 2,, 3, 5 und 8 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.
  2. (2)Absatz 2Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 114, Absatz 3, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 71, Absatz 2, ASchG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
  3. (3)Absatz 3Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, dass in § 8 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung eine Abweichung von § 46 Abs. 2 ASchG und in § 11 Abs. 4 eine Abweichung von § 43 Abs. 2 Z 5 und 6 ASchG festgelegt werden.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, ASchG wird festgestellt, dass in Paragraph 8, Absatz 2 und 3 dieser Verordnung eine Abweichung von Paragraph 46, Absatz 2, ASchG und in Paragraph 11, Absatz 4, eine Abweichung von Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 ASchG festgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
    1. 1.Ziffer einsfolgende gemäß § 106 Abs. 3 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. Nr. 218/1983, in der geltenden Fassung: § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4 erster Satz, in § 14 Abs. 2 die Wortfolge und explosionsgefährdete Räume, § 14 Abs. 3, in § 22 Abs. 5 die Wortfolge und von explosionsgefährdeten Räumen, in § 26 Abs. 10 erster Satz die Wortfolge Explosionsgefährdete Räume und;folgende gemäß Paragraph 106, Absatz 3, ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der geltenden Fassung: Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz, in Paragraph 14, Absatz 2, die Wortfolge und explosionsgefährdete Räume, Paragraph 14, Absatz 3,, in Paragraph 22, Absatz 5, die Wortfolge und von explosionsgefährdeten Räumen, in Paragraph 26, Absatz 10, erster Satz die Wortfolge Explosionsgefährdete Räume und;
    2. 2.Ziffer 2folgende gemäß § 107 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltendefolgende gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASchG als Bundesgesetz geltendeBestimmungen der AAV: in § 74 Abs. 1 die Wortfolge und in explosionsgefährdeten Räumen, § 74 Abs. 2 erster Satz;Bestimmungen der AAV: in Paragraph 74, Absatz eins, die Wortfolge und in explosionsgefährdeten Räumen, Paragraph 74, Absatz 2, erster Satz;
    3. 3.Ziffer 3folgende gemäß § 109 Abs. 2 ASchG als Bundesgesetz geltendefolgende gemäß Paragraph 109, Absatz 2, ASchG als Bundesgesetz geltendeBestimmungen der AAV: § 59 Abs. 8 letzter Satz, in § 59 Abs. 13 die Wortfolge , leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche sowie der Passus oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird., § 60 Abs. 4 bis 9;Bestimmungen der AAV: Paragraph 59, Absatz 8, letzter Satz, in Paragraph 59, Absatz 13, die Wortfolge , leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche sowie der Passus oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird., Paragraph 60, Absatz 4 bis 9;
    4. 4.Ziffer 4folgende gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: § 16 Abs. 3 und in Abs. 8 erster Satz der Begriff und 3, § 54 Abs. 2, 3, 4, 5, in § 54 Abs. 6 die Wortfolge brandgefährlichen Arbeitsstoffen und, § 54 Abs. 7 bis 9;folgende gemäß Paragraph 110, Absatz 8, ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: Paragraph 16, Absatz 3 und in Absatz 8, erster Satz der Begriff und 3, Paragraph 54, Absatz 2,, 3, 4, 5, in Paragraph 54, Absatz 6, die Wortfolge brandgefährlichen Arbeitsstoffen und, Paragraph 54, Absatz 7 bis 9;
    5. 5.Ziffer 5den gemäß § 114 Abs. 4 Z 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 73 Abs. 2 zweiter Satz AAV.den gemäß Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 8, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraph 73, Absatz 2, zweiter Satz AAV.
    6. 6.Ziffer 6in § 62 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, der Verweis §§ 59 und 60 AAV; dieser wird ersetzt durch den Verweis auf § 17 VEXAT§ 17 VEXAT.in Paragraph 62, Absatz eins, letzter Satz der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, der Verweis §§ 59 und 60 AAV; dieser wird ersetzt durch den Verweis auf § 17 VEXAT§ 17 VEXAT.
  1. 1.Ziffer einsIn § 19 Abs. 4 entfällt das Zitat § 20 Abs. 8,.In Paragraph 19, Absatz 4, entfällt das Zitat § 20 Absatz 8,,.
  2. 2.Ziffer 2In § 20 Abs. 4, 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge brandgefährliche oder.In Paragraph 20, Absatz 4,, 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge brandgefährliche oder.
  3. 3.Ziffer 3§ 20 Abs. 8 tritt außer Kraft.Paragraph 20, Absatz 8, tritt außer Kraft.
  4. 4.Ziffer 4In § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge und explosionsgefährdetenIn Paragraph 42, Absatz eins, entfällt die Wortfolge und explosionsgefährdeten
  5. 5.Ziffer 5§ 42 Abs. 2 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, lautet:
“(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.”“(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.”

  1. 6.Ziffer 6§ 96 Abs. 1 Z 3, Abs. 6 und Abs. 9 treten außer Kraft.Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 6 und Absatz 9, treten außer Kraft.
  2. 7.Ziffer 7In § 96 Abs. 5 entfällt die Wortfolge “und Methan”.In Paragraph 96, Absatz 5, entfällt die Wortfolge “und Methan”.
  3. 8.Ziffer 8In § 96 Abs. 3, 5 und 8 wird das Zitat “Z 1 bis 3” jeweils ersetzt durch “Z 1 und 2”.In Paragraph 96, Absatz 3,, 5 und 8 wird das Zitat “Z 1 bis 3” jeweils ersetzt durch “Z 1 und 2”.
  4. 9.Ziffer 9§ 97 Abs. 1 zweiter Satz tritt außer Kraft.Paragraph 97, Absatz eins, zweiter Satz tritt außer Kraft.
  5. 10.Ziffer 10§ 120 Abs. 4 zweiter Satz tritt außer Kraft.Paragraph 120, Absatz 4, zweiter Satz tritt außer Kraft.
  6. 11.Ziffer 11§ 121 tritt außer Kraft.Paragraph 121, tritt außer Kraft.
  7. 12.Ziffer 12§ 122 Abs. 2 zweiter Satz tritt außer Kraft.Paragraph 122, Absatz 2, zweiter Satz tritt außer Kraft.
  8. 13.Ziffer 13In § 123 Abs. 1 wird das Zitat “§§ 120 bis 122” ersetzt durch “§§ 120 und 122”, lautet der letzte Halbsatz “wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.” und entfallen die Ziffern 1 und 2.In Paragraph 123, Absatz eins, wird das Zitat “§§ 120 bis 122” ersetzt durch “§§ 120 und 122”, lautet der letzte Halbsatz “wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.” und entfallen die Ziffern 1 und 2.
  9. 14.Ziffer 14In § 130 Abs. 4 wird die Wortfolge “explosible Gas-Luftgemische im Sinne des § 20 Abs. 8” ersetzt durch “eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50% oder mehr der unteren Explosionsgrenze”.In Paragraph 130, Absatz 4, wird die Wortfolge “explosible Gas-Luftgemische im Sinne des Paragraph 20, Absatz 8 &, #, 8221 ;, ersetzt durch “eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50% oder mehr der unteren Explosionsgrenze”.
  10. 15.Ziffer 15In § 130 Abs. 5 wird der Satzteil “die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (§ 20 Abs. 8) rechtzeitig anzeigen.” ersetzt durch die Wortfolge “rechtzeitig anzeigen, dass die Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht.”In Paragraph 130, Absatz 5, wird der Satzteil “die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (Paragraph 20, Absatz 8,) rechtzeitig anzeigen.” ersetzt durch die Wortfolge “rechtzeitig anzeigen, dass die Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht.”
  11. „(2)Absatz 2Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.“
    1. 6.Ziffer 6§ 96 Abs. 1 Z 3, Abs. 6 und Abs. 9 treten außer Kraft.Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 6 und Absatz 9, treten außer Kraft.
    2. 7.Ziffer 7In § 96 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und Methan“.In Paragraph 96, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und Methan“.
    3. 8.Ziffer 8In § 96 Abs. 3, 5 und 8 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ jeweils ersetzt durch „Z 1 und 2“.In Paragraph 96, Absatz 3,, 5 und 8 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ jeweils ersetzt durch „Z 1 und 2“.
    4. 9.Ziffer 9§ 97 Abs. 1 zweiter Satz tritt außer Kraft.Paragraph 97, Absatz eins, zweiter Satz tritt außer Kraft.
    5. 10.Ziffer 10§ 120 Abs. 4 zweiter Satz tritt außer Kraft.Paragraph 120, Absatz 4, zweiter Satz tritt außer Kraft.
    6. 11.Ziffer 11§ 121 tritt außer Kraft.Paragraph 121, tritt außer Kraft.
    7. 12.Ziffer 12§ 122 Abs. 2 zweiter Satz tritt außer Kraft.Paragraph 122, Absatz 2, zweiter Satz tritt außer Kraft.
    8. 13.Ziffer 13In § 123 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 120 bis 122“ ersetzt durch „§§ 120 und 122“, lautet der letzte Halbsatz „wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.“ und entfallen die Ziffern 1 und 2.In Paragraph 123, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 120 bis 122“ ersetzt durch „§§ 120 und 122“, lautet der letzte Halbsatz „wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.“ und entfallen die Ziffern 1 und 2.
    9. 14.Ziffer 14In § 130 Abs. 4 wird die Wortfolge „explosible Gas-Luftgemische im Sinne des § 20 Abs. 8“ ersetzt durch „eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50% oder mehr der unteren Explosionsgrenze“.In Paragraph 130, Absatz 4, wird die Wortfolge „explosible Gas-Luftgemische im Sinne des Paragraph 20, Absatz 8 “, ersetzt durch „eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50% oder mehr der unteren Explosionsgrenze“.
    10. 15.Ziffer 15In § 130 Abs. 5 wird der Satzteil „die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (§ 20 Abs. 8) rechtzeitig anzeigen.“ ersetzt durch die Wortfolge „rechtzeitig anzeigen, dass die Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht.“In Paragraph 130, Absatz 5, wird der Satzteil „die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (Paragraph 20, Absatz 8,) rechtzeitig anzeigen.“ ersetzt durch die Wortfolge „rechtzeitig anzeigen, dass die Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht.“
  12. (6)Absatz 6In § 51 der Arbeitsmittel-Verordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002, entfällt der Abs. 7 und wird in Abs. 8 der Verweis „Abs. 1 bis 7“ ersetzt durch „Abs. 1 bis 6“.In Paragraph 51, der Arbeitsmittel-Verordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,, entfällt der Absatz 7 und wird in Absatz 8, der Verweis „Abs. 1 bis 7“ ersetzt durch „Abs. 1 bis 6“.
  13. (7)Absatz 7Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser VerordnungGemäß Paragraph 195, Absatz 2, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
    1. 1.Ziffer einsfolgende gemäß § 195 Abs. 1 Z 1 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten: §§ 32, 36, 38, 41, 47A, weiters § 47B Abs. 1 lit. b bis g jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter Bereiche, § 47B Abs. 2, in § 47D die Wortfolge „sowie sinngemäß die Bestimmungen des § 47B Abs. 2“ sowie die Anlage „Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen“;folgende gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, außer Kraft treten: Paragraphen 32,, 36, 38, 41, 47A, weiters Paragraph 47 B, Absatz eins, Litera b bis g jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter Bereiche, Paragraph 47 B, Absatz 2,, in Paragraph 47 D, die Wortfolge „sowie sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 47 B, Absatz 2 “, sowie die Anlage „Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen“;
    2. 2.Ziffer 2§§ 18 und 126 Abs. 6 der gemäß § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten;Paragraphen 18 und 126 Absatz 6, der gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, außer Kraft treten;
    3. 3.Ziffer 3in § 3 Abs. 1 der gemäß § 196 Abs. 1 Z 7 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, im ersten Satz der Satzteil „wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich“ und im zweiten Satz die Wortfolge „in explosionsgefährdeten oder“ außer Kraft treten.in Paragraph 3, Absatz eins, der gemäß Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG als Bundesgesetz geltenden Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, im ersten Satz der Satzteil „wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich“ und im zweiten Satz die Wortfolge „in explosionsgefährdeten oder“ außer Kraft treten.
  14. (8)Absatz 8Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 1999/92/EG vom 16.12.1999, ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7.6.2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können;
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 92/91/EWG vom 3.11.1992, ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992, über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz;
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 92/104/EWG vom 3.12.1992, ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992, über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz im Geltungsbereich dieser Verordnung.
  15. (9)Absatz 9Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  16. (10)Absatz 10§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 2a, § 15 Abs. 3 und 3a und im Anhang die Punkte 21, 25 sowie 29 jeweils samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2 und 2a, Paragraph 15, Absatz 3 und 3a und im Anhang die Punkte 21, 25 sowie 29 jeweils samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012, treten mit 1. März 2012 in Kraft.
  17. (11)Absatz 11§ 2 Abs. 1 Z 1 und § 11 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  1. (6)Absatz 6In § 51 der Arbeitsmittel-Verordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002, entfällt der Abs. 7 und wird in Abs. 8 der Verweis “Abs. 1 bis 7” ersetzt durch “Abs. 1 bis 6”.In Paragraph 51, der Arbeitsmittel-Verordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,, entfällt der Absatz 7 und wird in Absatz 8, der Verweis “Abs. 1 bis 7” ersetzt durch “Abs. 1 bis 6”.
  2. (7)Absatz 7Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser VerordnungGemäß Paragraph 195, Absatz 2, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
    1. 1.Ziffer einsfolgende gemäß § 195 Abs. 1 Z 1 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten: §§ 32, 36, 38, 41, 47A, weiters § 47B Abs. 1 lit. b bis g jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter Bereiche, § 47B Abs. 2, in § 47D die Wortfolge “sowie sinngemäß die Bestimmungen des § 47B Abs. 2” sowie die Anlage “Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen”;folgende gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, außer Kraft treten: Paragraphen 32,, 36, 38, 41, 47A, weiters Paragraph 47 B, Absatz eins, Litera b bis g jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter Bereiche, Paragraph 47 B, Absatz 2,, in Paragraph 47 D, die Wortfolge “sowie sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 47 B, Absatz 2 &, #, 8221 ;, sowie die Anlage “Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen”;
    2. 2.Ziffer 2§§ 18 und 126 Abs. 6 der gemäß § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten;Paragraphen 18 und 126 Absatz 6, der gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, außer Kraft treten;
    3. 3.Ziffer 3in § 3 Abs. 1 der gemäß § 196 Abs. 1 Z 7 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, im ersten Satz der Satzteil “wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich” und im zweiten Satz die Wortfolge “in explosionsgefährdeten oder” außer Kraft treten.in Paragraph 3, Absatz eins, der gemäß Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG als Bundesgesetz geltenden Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, im ersten Satz der Satzteil “wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich” und im zweiten Satz die Wortfolge “in explosionsgefährdeten oder” außer Kraft treten.
  3. (8)Absatz 8Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 1999/92/EG vom 16.12.1999, ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7.6.2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können;
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 92/91/EWG vom 3.11.1992, ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992, über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz;
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 92/104/EWG vom 3.12.1992, ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992, über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz im Geltungsbereich dieser Verordnung.
  4. (9)Absatz 9Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  5. (10)Absatz 10§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 2a, § 15 Abs. 3 und 3a und im Anhang die Punkte 21, 25 sowie 29 jeweils samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2 und 2a, Paragraph 15, Absatz 3 und 3a und im Anhang die Punkte 21, 25 sowie 29 jeweils samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012, treten mit 1. März 2012 in Kraft.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 07.02.2012 bis 30.06.2015
  1. (1)Absatz einsGemäß § 110 Abs. 6 ASchG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.Gemäß Paragraph 110, Absatz 6, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 46, Absatz 2,, 3, 5 und 8 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.
  2. (2)Absatz 2Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 114, Absatz 3, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 71, Absatz 2, ASchG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
  3. (3)Absatz 3Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, dass in § 8 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung eine Abweichung von § 46 Abs. 2 ASchG und in § 11 Abs. 4 eine Abweichung von § 43 Abs. 2 Z 5 und 6 ASchG festgelegt werden.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, ASchG wird festgestellt, dass in Paragraph 8, Absatz 2 und 3 dieser Verordnung eine Abweichung von Paragraph 46, Absatz 2, ASchG und in Paragraph 11, Absatz 4, eine Abweichung von Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 ASchG festgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
    1. 1.Ziffer einsfolgende gemäß § 106 Abs. 3 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. Nr. 218/1983, in der geltenden Fassung: § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4 erster Satz, in § 14 Abs. 2 die Wortfolge und explosionsgefährdete Räume, § 14 Abs. 3, in § 22 Abs. 5 die Wortfolge und von explosionsgefährdeten Räumen, in § 26 Abs. 10 erster Satz die Wortfolge Explosionsgefährdete Räume und;folgende gemäß Paragraph 106, Absatz 3, ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der geltenden Fassung: Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz, in Paragraph 14, Absatz 2, die Wortfolge und explosionsgefährdete Räume, Paragraph 14, Absatz 3,, in Paragraph 22, Absatz 5, die Wortfolge und von explosionsgefährdeten Räumen, in Paragraph 26, Absatz 10, erster Satz die Wortfolge Explosionsgefährdete Räume und;
    2. 2.Ziffer 2folgende gemäß § 107 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltendefolgende gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASchG als Bundesgesetz geltendeBestimmungen der AAV: in § 74 Abs. 1 die Wortfolge und in explosionsgefährdeten Räumen, § 74 Abs. 2 erster Satz;Bestimmungen der AAV: in Paragraph 74, Absatz eins, die Wortfolge und in explosionsgefährdeten Räumen, Paragraph 74, Absatz 2, erster Satz;
    3. 3.Ziffer 3folgende gemäß § 109 Abs. 2 ASchG als Bundesgesetz geltendefolgende gemäß Paragraph 109, Absatz 2, ASchG als Bundesgesetz geltendeBestimmungen der AAV: § 59 Abs. 8 letzter Satz, in § 59 Abs. 13 die Wortfolge , leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche sowie der Passus oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird., § 60 Abs. 4 bis 9;Bestimmungen der AAV: Paragraph 59, Absatz 8, letzter Satz, in Paragraph 59, Absatz 13, die Wortfolge , leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche sowie der Passus oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird., Paragraph 60, Absatz 4 bis 9;
    4. 4.Ziffer 4folgende gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: § 16 Abs. 3 und in Abs. 8 erster Satz der Begriff und 3, § 54 Abs. 2, 3, 4, 5, in § 54 Abs. 6 die Wortfolge brandgefährlichen Arbeitsstoffen und, § 54 Abs. 7 bis 9;folgende gemäß Paragraph 110, Absatz 8, ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: Paragraph 16, Absatz 3 und in Absatz 8, erster Satz der Begriff und 3, Paragraph 54, Absatz 2,, 3, 4, 5, in Paragraph 54, Absatz 6, die Wortfolge brandgefährlichen Arbeitsstoffen und, Paragraph 54, Absatz 7 bis 9;
    5. 5.Ziffer 5den gemäß § 114 Abs. 4 Z 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 73 Abs. 2 zweiter Satz AAV.den gemäß Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 8, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraph 73, Absatz 2, zweiter Satz AAV.
    6. 6.Ziffer 6in § 62 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, der Verweis §§ 59 und 60 AAV; dieser wird ersetzt durch den Verweis auf § 17 VEXAT§ 17 VEXAT.in Paragraph 62, Absatz eins, letzter Satz der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, der Verweis §§ 59 und 60 AAV; dieser wird ersetzt durch den Verweis auf § 17 VEXAT§ 17 VEXAT.
  1. 1.Ziffer einsIn § 19 Abs. 4 entfällt das Zitat § 20 Abs. 8,.In Paragraph 19, Absatz 4, entfällt das Zitat § 20 Absatz 8,,.
  2. 2.Ziffer 2In § 20 Abs. 4, 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge brandgefährliche oder.In Paragraph 20, Absatz 4,, 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge brandgefährliche oder.
  3. 3.Ziffer 3§ 20 Abs. 8 tritt außer Kraft.Paragraph 20, Absatz 8, tritt außer Kraft.
  4. 4.Ziffer 4In § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge und explosionsgefährdetenIn Paragraph 42, Absatz eins, entfällt die Wortfolge und explosionsgefährdeten
  5. 5.Ziffer 5§ 42 Abs. 2 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, lautet:
“(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.”“(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.”

  1. 6.Ziffer 6§ 96 Abs. 1 Z 3, Abs. 6 und Abs. 9 treten außer Kraft.Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 6 und Absatz 9, treten außer Kraft.
  2. 7.Ziffer 7In § 96 Abs. 5 entfällt die Wortfolge “und Methan”.In Paragraph 96, Absatz 5, entfällt die Wortfolge “und Methan”.
  3. 8.Ziffer 8In § 96 Abs. 3, 5 und 8 wird das Zitat “Z 1 bis 3” jeweils ersetzt durch “Z 1 und 2”.In Paragraph 96, Absatz 3,, 5 und 8 wird das Zitat “Z 1 bis 3” jeweils ersetzt durch “Z 1 und 2”.
  4. 9.Ziffer 9§ 97 Abs. 1 zweiter Satz tritt außer Kraft.Paragraph 97, Absatz eins, zweiter Satz tritt außer Kraft.
  5. 10.Ziffer 10§ 120 Abs. 4 zweiter Satz tritt außer Kraft.Paragraph 120, Absatz 4, zweiter Satz tritt außer Kraft.
  6. 11.Ziffer 11§ 121 tritt außer Kraft.Paragraph 121, tritt außer Kraft.
  7. 12.Ziffer 12§ 122 Abs. 2 zweiter Satz tritt außer Kraft.Paragraph 122, Absatz 2, zweiter Satz tritt außer Kraft.
  8. 13.Ziffer 13In § 123 Abs. 1 wird das Zitat “§§ 120 bis 122” ersetzt durch “§§ 120 und 122”, lautet der letzte Halbsatz “wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.” und entfallen die Ziffern 1 und 2.In Paragraph 123, Absatz eins, wird das Zitat “§§ 120 bis 122” ersetzt durch “§§ 120 und 122”, lautet der letzte Halbsatz “wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.” und entfallen die Ziffern 1 und 2.
  9. 14.Ziffer 14In § 130 Abs. 4 wird die Wortfolge “explosible Gas-Luftgemische im Sinne des § 20 Abs. 8” ersetzt durch “eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50% oder mehr der unteren Explosionsgrenze”.In Paragraph 130, Absatz 4, wird die Wortfolge “explosible Gas-Luftgemische im Sinne des Paragraph 20, Absatz 8 &, #, 8221 ;, ersetzt durch “eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50% oder mehr der unteren Explosionsgrenze”.
  10. 15.Ziffer 15In § 130 Abs. 5 wird der Satzteil “die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (§ 20 Abs. 8) rechtzeitig anzeigen.” ersetzt durch die Wortfolge “rechtzeitig anzeigen, dass die Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht.”In Paragraph 130, Absatz 5, wird der Satzteil “die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (Paragraph 20, Absatz 8,) rechtzeitig anzeigen.” ersetzt durch die Wortfolge “rechtzeitig anzeigen, dass die Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht.”
  11. „(2)Absatz 2Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.“
    1. 6.Ziffer 6§ 96 Abs. 1 Z 3, Abs. 6 und Abs. 9 treten außer Kraft.Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 6 und Absatz 9, treten außer Kraft.
    2. 7.Ziffer 7In § 96 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und Methan“.In Paragraph 96, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und Methan“.
    3. 8.Ziffer 8In § 96 Abs. 3, 5 und 8 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ jeweils ersetzt durch „Z 1 und 2“.In Paragraph 96, Absatz 3,, 5 und 8 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ jeweils ersetzt durch „Z 1 und 2“.
    4. 9.Ziffer 9§ 97 Abs. 1 zweiter Satz tritt außer Kraft.Paragraph 97, Absatz eins, zweiter Satz tritt außer Kraft.
    5. 10.Ziffer 10§ 120 Abs. 4 zweiter Satz tritt außer Kraft.Paragraph 120, Absatz 4, zweiter Satz tritt außer Kraft.
    6. 11.Ziffer 11§ 121 tritt außer Kraft.Paragraph 121, tritt außer Kraft.
    7. 12.Ziffer 12§ 122 Abs. 2 zweiter Satz tritt außer Kraft.Paragraph 122, Absatz 2, zweiter Satz tritt außer Kraft.
    8. 13.Ziffer 13In § 123 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 120 bis 122“ ersetzt durch „§§ 120 und 122“, lautet der letzte Halbsatz „wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.“ und entfallen die Ziffern 1 und 2.In Paragraph 123, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 120 bis 122“ ersetzt durch „§§ 120 und 122“, lautet der letzte Halbsatz „wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.“ und entfallen die Ziffern 1 und 2.
    9. 14.Ziffer 14In § 130 Abs. 4 wird die Wortfolge „explosible Gas-Luftgemische im Sinne des § 20 Abs. 8“ ersetzt durch „eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50% oder mehr der unteren Explosionsgrenze“.In Paragraph 130, Absatz 4, wird die Wortfolge „explosible Gas-Luftgemische im Sinne des Paragraph 20, Absatz 8 “, ersetzt durch „eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50% oder mehr der unteren Explosionsgrenze“.
    10. 15.Ziffer 15In § 130 Abs. 5 wird der Satzteil „die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (§ 20 Abs. 8) rechtzeitig anzeigen.“ ersetzt durch die Wortfolge „rechtzeitig anzeigen, dass die Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht.“In Paragraph 130, Absatz 5, wird der Satzteil „die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (Paragraph 20, Absatz 8,) rechtzeitig anzeigen.“ ersetzt durch die Wortfolge „rechtzeitig anzeigen, dass die Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht.“
  12. (6)Absatz 6In § 51 der Arbeitsmittel-Verordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002, entfällt der Abs. 7 und wird in Abs. 8 der Verweis „Abs. 1 bis 7“ ersetzt durch „Abs. 1 bis 6“.In Paragraph 51, der Arbeitsmittel-Verordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,, entfällt der Absatz 7 und wird in Absatz 8, der Verweis „Abs. 1 bis 7“ ersetzt durch „Abs. 1 bis 6“.
  13. (7)Absatz 7Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser VerordnungGemäß Paragraph 195, Absatz 2, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
    1. 1.Ziffer einsfolgende gemäß § 195 Abs. 1 Z 1 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten: §§ 32, 36, 38, 41, 47A, weiters § 47B Abs. 1 lit. b bis g jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter Bereiche, § 47B Abs. 2, in § 47D die Wortfolge „sowie sinngemäß die Bestimmungen des § 47B Abs. 2“ sowie die Anlage „Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen“;folgende gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, außer Kraft treten: Paragraphen 32,, 36, 38, 41, 47A, weiters Paragraph 47 B, Absatz eins, Litera b bis g jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter Bereiche, Paragraph 47 B, Absatz 2,, in Paragraph 47 D, die Wortfolge „sowie sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 47 B, Absatz 2 “, sowie die Anlage „Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen“;
    2. 2.Ziffer 2§§ 18 und 126 Abs. 6 der gemäß § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten;Paragraphen 18 und 126 Absatz 6, der gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, außer Kraft treten;
    3. 3.Ziffer 3in § 3 Abs. 1 der gemäß § 196 Abs. 1 Z 7 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, im ersten Satz der Satzteil „wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich“ und im zweiten Satz die Wortfolge „in explosionsgefährdeten oder“ außer Kraft treten.in Paragraph 3, Absatz eins, der gemäß Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG als Bundesgesetz geltenden Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, im ersten Satz der Satzteil „wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich“ und im zweiten Satz die Wortfolge „in explosionsgefährdeten oder“ außer Kraft treten.
  14. (8)Absatz 8Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 1999/92/EG vom 16.12.1999, ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7.6.2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können;
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 92/91/EWG vom 3.11.1992, ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992, über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz;
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 92/104/EWG vom 3.12.1992, ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992, über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz im Geltungsbereich dieser Verordnung.
  15. (9)Absatz 9Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  16. (10)Absatz 10§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 2a, § 15 Abs. 3 und 3a und im Anhang die Punkte 21, 25 sowie 29 jeweils samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2 und 2a, Paragraph 15, Absatz 3 und 3a und im Anhang die Punkte 21, 25 sowie 29 jeweils samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012, treten mit 1. März 2012 in Kraft.
  17. (11)Absatz 11§ 2 Abs. 1 Z 1 und § 11 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  1. (6)Absatz 6In § 51 der Arbeitsmittel-Verordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002, entfällt der Abs. 7 und wird in Abs. 8 der Verweis “Abs. 1 bis 7” ersetzt durch “Abs. 1 bis 6”.In Paragraph 51, der Arbeitsmittel-Verordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,, entfällt der Absatz 7 und wird in Absatz 8, der Verweis “Abs. 1 bis 7” ersetzt durch “Abs. 1 bis 6”.
  2. (7)Absatz 7Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser VerordnungGemäß Paragraph 195, Absatz 2, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
    1. 1.Ziffer einsfolgende gemäß § 195 Abs. 1 Z 1 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten: §§ 32, 36, 38, 41, 47A, weiters § 47B Abs. 1 lit. b bis g jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter Bereiche, § 47B Abs. 2, in § 47D die Wortfolge “sowie sinngemäß die Bestimmungen des § 47B Abs. 2” sowie die Anlage “Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen”;folgende gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, außer Kraft treten: Paragraphen 32,, 36, 38, 41, 47A, weiters Paragraph 47 B, Absatz eins, Litera b bis g jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter Bereiche, Paragraph 47 B, Absatz 2,, in Paragraph 47 D, die Wortfolge “sowie sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 47 B, Absatz 2 &, #, 8221 ;, sowie die Anlage “Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen”;
    2. 2.Ziffer 2§§ 18 und 126 Abs. 6 der gemäß § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten;Paragraphen 18 und 126 Absatz 6, der gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, außer Kraft treten;
    3. 3.Ziffer 3in § 3 Abs. 1 der gemäß § 196 Abs. 1 Z 7 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, im ersten Satz der Satzteil “wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich” und im zweiten Satz die Wortfolge “in explosionsgefährdeten oder” außer Kraft treten.in Paragraph 3, Absatz eins, der gemäß Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG als Bundesgesetz geltenden Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, im ersten Satz der Satzteil “wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich” und im zweiten Satz die Wortfolge “in explosionsgefährdeten oder” außer Kraft treten.
  3. (8)Absatz 8Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 1999/92/EG vom 16.12.1999, ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7.6.2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können;
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 92/91/EWG vom 3.11.1992, ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992, über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz;
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 92/104/EWG vom 3.12.1992, ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992, über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz im Geltungsbereich dieser Verordnung.
  4. (9)Absatz 9Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  5. (10)Absatz 10§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 2a, § 15 Abs. 3 und 3a und im Anhang die Punkte 21, 25 sowie 29 jeweils samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2 und 2a, Paragraph 15, Absatz 3 und 3a und im Anhang die Punkte 21, 25 sowie 29 jeweils samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012, treten mit 1. März 2012 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten