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(2) Die beim Umfüllen und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten nach Abs. 1 entstehenden Dämpfe müssen möglichst nahe der Entstehungsstelle gefahrlos abgesaugt und abgeleitet werden. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann. Beim Umfüllen und Abfüllen sind Schutzmaßnahmen gegen gefährliche elektrostatische Aufladungen zu treffen. Ein Absaugen der Dämpfe ist nicht erforderlich, wenn die Entwicklung von Dämpfen nur so gering ist, daß die natürliche Raumlüftung ausreicht, um ein Ansammeln von gesundheitsgefährdenden oder von explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemischen im Raum zu verhindern.
(3) Auf Räume, in denen ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III abgefüllt werden, sind die Abs. 1 und 2 sowie § 103 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Eine Abfüllung dieser brennbaren Flüssigkeiten mittels Zapfsäulen darf technisch nur möglich sein, wenn die Absaugeeinrichtungen voll wirksam sind; der Pumpenmotor muß im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort allpolig abschaltbar sein. Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.
(2) Die beim Umfüllen und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten nach Abs. 1 entstehenden Dämpfe müssen möglichst nahe der Entstehungsstelle gefahrlos abgesaugt und abgeleitet werden. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann. Beim Umfüllen und Abfüllen sind Schutzmaßnahmen gegen gefährliche elektrostatische Aufladungen zu treffen. Ein Absaugen der Dämpfe ist nicht erforderlich, wenn die Entwicklung von Dämpfen nur so gering ist, daß die natürliche Raumlüftung ausreicht, um ein Ansammeln von gesundheitsgefährdenden oder von explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemischen im Raum zu verhindern.
(3) Auf Räume, in denen ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III abgefüllt werden, sind die Abs. 1 und 2 sowie § 103 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Eine Abfüllung dieser brennbaren Flüssigkeiten mittels Zapfsäulen darf technisch nur möglich sein, wenn die Absaugeeinrichtungen voll wirksam sind; der Pumpenmotor muß im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort allpolig abschaltbar sein. Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.