§ 39 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Ob Lagerbehälter für die Lagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten mit einem Schwimmdach oder einer Schwimmdecke ausgerüstet sein dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten zu beurteilen§ 39 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Ob Lagerbehälter für die Lagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten mit einem Schwimmdach oder einer Schwimmdecke ausgerüstet sein dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten zu beurteilen§ 39 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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