§ 99 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 99,

In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach § 98 Abs. 1 § 99 VbFdürfen in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern höchstens In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach Paragraph 98, Absatz eins, dürfen in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern höchstens

  1. 1.Ziffer einsinsgesamt 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I, wobei die Behälter, die zur Aufbewahrung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten dienen, bruchgeschützt umhüllt sein müssen, undinsgesamt 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins, wobei die Behälter, die zur Aufbewahrung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten dienen, bruchgeschützt umhüllt sein müssen, und
  2. 2.Ziffer 2insgesamt 40 Liter brennbarer Flüssigkeitender Gefahrenklasse II
gelagert werden, wenn der Nenninhalt jedes Behälters für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I 1,5 Liter und für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II drei Liter nicht übersteigt; bruchgeschützt umhüllte Behälter für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten dürfen einen Nenninhalt von höchstens 0,5 Liter, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz von höchstens einem Liter aufweisen seit 28.02.2023 weggefallen.gelagert werden, wenn der Nenninhalt jedes Behälters für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins 1,5 Liter und für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch II drei Liter nicht übersteigt; bruchgeschützt umhüllte Behälter für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten dürfen einen Nenninhalt von höchstens 0,5 Liter, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Satz von höchstens einem Liter aufweisen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Paragraph 99,

In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach § 98 Abs. 1 § 99 VbFdürfen in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern höchstens In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach Paragraph 98, Absatz eins, dürfen in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern höchstens

  1. 1.Ziffer einsinsgesamt 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I, wobei die Behälter, die zur Aufbewahrung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten dienen, bruchgeschützt umhüllt sein müssen, undinsgesamt 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins, wobei die Behälter, die zur Aufbewahrung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten dienen, bruchgeschützt umhüllt sein müssen, und
  2. 2.Ziffer 2insgesamt 40 Liter brennbarer Flüssigkeitender Gefahrenklasse II
gelagert werden, wenn der Nenninhalt jedes Behälters für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I 1,5 Liter und für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II drei Liter nicht übersteigt; bruchgeschützt umhüllte Behälter für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten dürfen einen Nenninhalt von höchstens 0,5 Liter, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz von höchstens einem Liter aufweisen seit 28.02.2023 weggefallen.gelagert werden, wenn der Nenninhalt jedes Behälters für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins 1,5 Liter und für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch II drei Liter nicht übersteigt; bruchgeschützt umhüllte Behälter für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten dürfen einen Nenninhalt von höchstens 0,5 Liter, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Satz von höchstens einem Liter aufweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten