§ 99 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach § 98 Abs. 1 § 99 VbFdürfen in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern höchstens

1.

insgesamt 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I, wobei die Behälter, die zur Aufbewahrung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten dienen, bruchgeschützt umhüllt sein müssen, und

2.

insgesamt 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse II

gelagert werden, wenn der Nenninhalt jedes Behälters für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I 1,5 Liter und für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II drei Liter nicht übersteigt; bruchgeschützt umhüllte Behälter für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten dürfen einen Nenninhalt von höchstens 0,5 Liter, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz von höchstens einem Liter aufweisen.

seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach § 98 Abs. 1 § 99 VbFdürfen in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern höchstens

1.

insgesamt 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I, wobei die Behälter, die zur Aufbewahrung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten dienen, bruchgeschützt umhüllt sein müssen, und

2.

insgesamt 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse II

gelagert werden, wenn der Nenninhalt jedes Behälters für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I 1,5 Liter und für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II drei Liter nicht übersteigt; bruchgeschützt umhüllte Behälter für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten dürfen einen Nenninhalt von höchstens 0,5 Liter, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz von höchstens einem Liter aufweisen.

seit 28.02.2023 weggefallen.

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