§ 35 EisbEPV

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Betriebliche Tätigkeiten in Begleitung von Zügen, ausgenommen im Zusammenhang mit der Zugräumung, dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Zugräumung“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Zugbegleitung“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Kontrolle der Freihaltung von Wegen;

2.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

3.

die Maßnahmen bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln;

4.

die Übermittlung von Signalen;

5.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Notfallmanagement;

6.

die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit der Bahnbenützenden im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;

8.

das Bedienen von technischen Einrichtungen von personenbefördernden Schienenfahrzeugen im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;

9.

Kommunikation mit Fahrgästen und Hilfeleistung für Fahrgäste.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Eisenbahnbetrieb;

2.

Signale und Anschriften;

3.

Fahrzeugtechnik;

4.

betriebliche Unterlagen;

5.

betriebliche Kommunikation;

6.

Sicherungstechnik;

7.

Notfallmanagement;

8.

Fahrgastrechte, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne;

9.

Umgang mit Fahrgästen, insbesondere mit Personen mit eingeschränkter Mobilität.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Betriebliche Tätigkeiten in Begleitung von Zügen, ausgenommen im Zusammenhang mit der Zugräumung, dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Zugräumung“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Zugbegleitung“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Kontrolle der Freihaltung von Wegen;

2.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

3.

die Maßnahmen bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln;

4.

die Übermittlung von Signalen;

5.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Notfallmanagement;

6.

die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit der Bahnbenützenden im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;

8.

das Bedienen von technischen Einrichtungen von personenbefördernden Schienenfahrzeugen im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;

9.

Kommunikation mit Fahrgästen und Hilfeleistung für Fahrgäste.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Eisenbahnbetrieb;

2.

Signale und Anschriften;

3.

Fahrzeugtechnik;

4.

betriebliche Unterlagen;

5.

betriebliche Kommunikation;

6.

Sicherungstechnik;

7.

Notfallmanagement;

8.

Fahrgastrechte, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne;

9.

Umgang mit Fahrgästen, insbesondere mit Personen mit eingeschränkter Mobilität.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

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