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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Mengen von mehr als 30 000 Liter bis einschließlich 150 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
(3) Mengen von mehr als 150 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar
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(4) Ab welchen Mengen und in welchen Behälterarten besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
(2) Mengen von mehr als 30 000 Liter bis einschließlich 150 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
(3) Mengen von mehr als 150 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar
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(4) Ab welchen Mengen und in welchen Behälterarten besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.