§ 2 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt, zum Verkauf bereitgehalten, in nicht dem Abs. 2 unterliegenden Fällen kurzzeitig vorrätig gehalten oder in Zwischenlagern, wie Lagern von Transportunternehmen, Abfallsammlern, Altölsammlern oder Zollagern, länger gelagert werden, als es im Abs. 2 Z 5 festgelegt ist.Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt, zum Verkauf bereitgehalten, in nicht dem Absatz 2, unterliegenden Fällen kurzzeitig vorrätig gehalten oder in Zwischenlagern, wie Lagern von Transportunternehmen, Abfallsammlern, Altölsammlern oder Zollagern, länger gelagert werden, als es im Absatz 2, Ziffer 5, festgelegt ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Lagerung oder Abfüllung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare Flüssigkeiten
    1. 1.Ziffer einsfür den Handgebrauch in Laboratorien oder in Offizinen von Apotheken in der hiefür erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
    2. 2.Ziffer 2für den Fortgang der Arbeit in der hiefür erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
    3. 3.Ziffer 3sich im Arbeitsvorgang befinden,
    4. 4.Ziffer 4bei der Herstellung als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzzeitig abgestellt werden,
    5. 5.Ziffer 5im Zuge ihrer Beförderung für die zur Abwicklung der Beförderung erforderliche Zeit abgestellt werden oder
    6. 6.Ziffer 6sich in dem Rohrleitungsgesetz unterliegenden Rohrleitungen oder Druckentlastungsbehältern befinden.
  3. (3)Absatz 3Auf die Zwischenlager im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Ausstattung (wie Brandschutz, Explosionsschutz, Brandalarmeinrichtungen), Auffangwannen und Schutzzonen unter Einhaltung der zulässigen Gesamtlagermengen sinngemäß anzuwenden. Bezüglich der Mengenbeschränkungen für die einzelnen Gefahrenklassen und der Bestimmungen über die Zusammenlagerung aller Gefahrenklassen sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn bei der Zwischenlagerung die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 43/1990, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 181/1988, und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 57/1990, hinsichtlich der Verpackung, Zusammenlagerung und Zusammenpackung eingehalten werden. Die Behörde hat im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtlagermenge der brennbaren Flüssigkeiten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.Auf die Zwischenlager im Sinne des Absatz eins, sind die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Ausstattung (wie Brandschutz, Explosionsschutz, Brandalarmeinrichtungen), Auffangwannen und Schutzzonen unter Einhaltung der zulässigen Gesamtlagermengen sinngemäß anzuwenden. Bezüglich der Mengenbeschränkungen für die einzelnen Gefahrenklassen und der Bestimmungen über die Zusammenlagerung aller Gefahrenklassen sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn bei der Zwischenlagerung die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1990,, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt), Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1988,, und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1990,, hinsichtlich der Verpackung, Zusammenlagerung und Zusammenpackung eingehalten werden. Die Behörde hat im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtlagermenge der brennbaren Flüssigkeiten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
§ 2 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsEine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt, zum Verkauf bereitgehalten, in nicht dem Abs. 2 unterliegenden Fällen kurzzeitig vorrätig gehalten oder in Zwischenlagern, wie Lagern von Transportunternehmen, Abfallsammlern, Altölsammlern oder Zollagern, länger gelagert werden, als es im Abs. 2 Z 5 festgelegt ist.Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt, zum Verkauf bereitgehalten, in nicht dem Absatz 2, unterliegenden Fällen kurzzeitig vorrätig gehalten oder in Zwischenlagern, wie Lagern von Transportunternehmen, Abfallsammlern, Altölsammlern oder Zollagern, länger gelagert werden, als es im Absatz 2, Ziffer 5, festgelegt ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Lagerung oder Abfüllung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare Flüssigkeiten
    1. 1.Ziffer einsfür den Handgebrauch in Laboratorien oder in Offizinen von Apotheken in der hiefür erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
    2. 2.Ziffer 2für den Fortgang der Arbeit in der hiefür erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
    3. 3.Ziffer 3sich im Arbeitsvorgang befinden,
    4. 4.Ziffer 4bei der Herstellung als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzzeitig abgestellt werden,
    5. 5.Ziffer 5im Zuge ihrer Beförderung für die zur Abwicklung der Beförderung erforderliche Zeit abgestellt werden oder
    6. 6.Ziffer 6sich in dem Rohrleitungsgesetz unterliegenden Rohrleitungen oder Druckentlastungsbehältern befinden.
  3. (3)Absatz 3Auf die Zwischenlager im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Ausstattung (wie Brandschutz, Explosionsschutz, Brandalarmeinrichtungen), Auffangwannen und Schutzzonen unter Einhaltung der zulässigen Gesamtlagermengen sinngemäß anzuwenden. Bezüglich der Mengenbeschränkungen für die einzelnen Gefahrenklassen und der Bestimmungen über die Zusammenlagerung aller Gefahrenklassen sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn bei der Zwischenlagerung die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 43/1990, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 181/1988, und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 57/1990, hinsichtlich der Verpackung, Zusammenlagerung und Zusammenpackung eingehalten werden. Die Behörde hat im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtlagermenge der brennbaren Flüssigkeiten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.Auf die Zwischenlager im Sinne des Absatz eins, sind die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Ausstattung (wie Brandschutz, Explosionsschutz, Brandalarmeinrichtungen), Auffangwannen und Schutzzonen unter Einhaltung der zulässigen Gesamtlagermengen sinngemäß anzuwenden. Bezüglich der Mengenbeschränkungen für die einzelnen Gefahrenklassen und der Bestimmungen über die Zusammenlagerung aller Gefahrenklassen sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn bei der Zwischenlagerung die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1990,, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt), Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1988,, und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1990,, hinsichtlich der Verpackung, Zusammenlagerung und Zusammenpackung eingehalten werden. Die Behörde hat im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtlagermenge der brennbaren Flüssigkeiten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
§ 2 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten