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(2) Eine Lagerung oder Abfüllung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare Flüssigkeiten
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(3) Auf die Zwischenlager im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Ausstattung (wie Brandschutz, Explosionsschutz, Brandalarmeinrichtungen), Auffangwannen und Schutzzonen unter Einhaltung der zulässigen Gesamtlagermengen sinngemäß anzuwenden. Bezüglich der Mengenbeschränkungen für die einzelnen Gefahrenklassen und der Bestimmungen über die Zusammenlagerung aller Gefahrenklassen sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn bei der Zwischenlagerung die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 43/1990, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 181/1988, und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 57/1990, hinsichtlich der Verpackung, Zusammenlagerung und Zusammenpackung eingehalten werden. Die Behörde hat im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtlagermenge der brennbaren Flüssigkeiten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
(2) Eine Lagerung oder Abfüllung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare Flüssigkeiten
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(3) Auf die Zwischenlager im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Ausstattung (wie Brandschutz, Explosionsschutz, Brandalarmeinrichtungen), Auffangwannen und Schutzzonen unter Einhaltung der zulässigen Gesamtlagermengen sinngemäß anzuwenden. Bezüglich der Mengenbeschränkungen für die einzelnen Gefahrenklassen und der Bestimmungen über die Zusammenlagerung aller Gefahrenklassen sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn bei der Zwischenlagerung die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 43/1990, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 181/1988, und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 57/1990, hinsichtlich der Verpackung, Zusammenlagerung und Zusammenpackung eingehalten werden. Die Behörde hat im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtlagermenge der brennbaren Flüssigkeiten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.