§ 69 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III in öffentlichen Apotheken, in Anstaltsapotheken und im Arzneimittelvorrat von Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke gemäß § 20 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, insgesamt bis zu 100 Liter gelagert werden, wobei der Anteil an Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I höchstens 60 Liter betragen darf, wennBei Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins bis römisch III in öffentlichen Apotheken, in Anstaltsapotheken und im Arzneimittelvorrat von Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 20, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, dürfen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, insgesamt bis zu 100 Liter gelagert werden, wobei der Anteil an Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins höchstens 60 Liter betragen darf, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Lagerung ausschließlich für pharmazeutische Zwecke erfolgt,
    2. 2.Ziffer 2von dem Anteil der Gefahrenklasse I nicht mehr als 20 Liter auf die Gruppe A und von diesen 20 Litern nicht mehr als fünf Liter auf besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten entfallen undvon dem Anteil der Gefahrenklasse römisch eins nicht mehr als 20 Liter auf die Gruppe A und von diesen 20 Litern nicht mehr als fünf Liter auf besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten entfallen und
    3. 3.Ziffer 3die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I in Sicherheitsbehältern oder in bruchfesten Behältern gelagert werden und der Inhalt jedes Behälters nicht mehr als 20 Liter beträgt.die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins in Sicherheitsbehältern oder in bruchfesten Behältern gelagert werden und der Inhalt jedes Behälters nicht mehr als 20 Liter beträgt.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt die Lagerung in einem Vorratsraum (Arzneikeller) einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke oder in einem gleichartigen Raum für den Arzneimittelvorrat einer Krankenanstalt ohne eigene Anstaltsapotheke, so dürfen insgesamt bis zu 250 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III gelagert werden, wenn der Raum ausreichend durchlüftet ist, die Wände brandbeständig und die Raumöffnungen brandhemmend ausgebildet sind. Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in diesem Raum müssen jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. Die Behälter der brennbaren Flüssigkeiten haben in einer oder in mehreren Auffangwannen zu stehen, die die in ihnen gelagerten Flüssigkeitsmengen aufnehmen können Der Anteil der Flüssigkeiten der Gefahrenklasse darf höchstens 60 Liter betragen. Abs. 1 gilt sinngemäß.Erfolgt die Lagerung in einem Vorratsraum (Arzneikeller) einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke oder in einem gleichartigen Raum für den Arzneimittelvorrat einer Krankenanstalt ohne eigene Anstaltsapotheke, so dürfen insgesamt bis zu 250 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins bis römisch III gelagert werden, wenn der Raum ausreichend durchlüftet ist, die Wände brandbeständig und die Raumöffnungen brandhemmend ausgebildet sind. Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in diesem Raum müssen jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. Die Behälter der brennbaren Flüssigkeiten haben in einer oder in mehreren Auffangwannen zu stehen, die die in ihnen gelagerten Flüssigkeitsmengen aufnehmen können Der Anteil der Flüssigkeiten der Gefahrenklasse darf höchstens 60 Liter betragen. Absatz eins, gilt sinngemäß.
§ 69 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsBei Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III in öffentlichen Apotheken, in Anstaltsapotheken und im Arzneimittelvorrat von Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke gemäß § 20 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, insgesamt bis zu 100 Liter gelagert werden, wobei der Anteil an Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I höchstens 60 Liter betragen darf, wennBei Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins bis römisch III in öffentlichen Apotheken, in Anstaltsapotheken und im Arzneimittelvorrat von Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 20, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, dürfen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, insgesamt bis zu 100 Liter gelagert werden, wobei der Anteil an Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins höchstens 60 Liter betragen darf, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Lagerung ausschließlich für pharmazeutische Zwecke erfolgt,
    2. 2.Ziffer 2von dem Anteil der Gefahrenklasse I nicht mehr als 20 Liter auf die Gruppe A und von diesen 20 Litern nicht mehr als fünf Liter auf besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten entfallen undvon dem Anteil der Gefahrenklasse römisch eins nicht mehr als 20 Liter auf die Gruppe A und von diesen 20 Litern nicht mehr als fünf Liter auf besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten entfallen und
    3. 3.Ziffer 3die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I in Sicherheitsbehältern oder in bruchfesten Behältern gelagert werden und der Inhalt jedes Behälters nicht mehr als 20 Liter beträgt.die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins in Sicherheitsbehältern oder in bruchfesten Behältern gelagert werden und der Inhalt jedes Behälters nicht mehr als 20 Liter beträgt.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt die Lagerung in einem Vorratsraum (Arzneikeller) einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke oder in einem gleichartigen Raum für den Arzneimittelvorrat einer Krankenanstalt ohne eigene Anstaltsapotheke, so dürfen insgesamt bis zu 250 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III gelagert werden, wenn der Raum ausreichend durchlüftet ist, die Wände brandbeständig und die Raumöffnungen brandhemmend ausgebildet sind. Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in diesem Raum müssen jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. Die Behälter der brennbaren Flüssigkeiten haben in einer oder in mehreren Auffangwannen zu stehen, die die in ihnen gelagerten Flüssigkeitsmengen aufnehmen können Der Anteil der Flüssigkeiten der Gefahrenklasse darf höchstens 60 Liter betragen. Abs. 1 gilt sinngemäß.Erfolgt die Lagerung in einem Vorratsraum (Arzneikeller) einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke oder in einem gleichartigen Raum für den Arzneimittelvorrat einer Krankenanstalt ohne eigene Anstaltsapotheke, so dürfen insgesamt bis zu 250 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins bis römisch III gelagert werden, wenn der Raum ausreichend durchlüftet ist, die Wände brandbeständig und die Raumöffnungen brandhemmend ausgebildet sind. Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in diesem Raum müssen jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. Die Behälter der brennbaren Flüssigkeiten haben in einer oder in mehreren Auffangwannen zu stehen, die die in ihnen gelagerten Flüssigkeitsmengen aufnehmen können Der Anteil der Flüssigkeiten der Gefahrenklasse darf höchstens 60 Liter betragen. Absatz eins, gilt sinngemäß.
§ 69 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten