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(2) Erfolgt die Lagerung in einem Vorratsraum (Arzneikeller) einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke oder in einem gleichartigen Raum für den Arzneimittelvorrat einer Krankenanstalt ohne eigene Anstaltsapotheke, so dürfen insgesamt bis zu 250 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III gelagert werden, wenn der Raum ausreichend durchlüftet ist, die Wände brandbeständig und die Raumöffnungen brandhemmend ausgebildet sind. Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in diesem Raum müssen jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. Die Behälter der brennbaren Flüssigkeiten haben in einer oder in mehreren Auffangwannen zu stehen, die die in ihnen gelagerten Flüssigkeitsmengen aufnehmen können Der Anteil der Flüssigkeiten der Gefahrenklasse darf höchstens 60 Liter betragen. Abs. 1 gilt sinngemäß.
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(2) Erfolgt die Lagerung in einem Vorratsraum (Arzneikeller) einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke oder in einem gleichartigen Raum für den Arzneimittelvorrat einer Krankenanstalt ohne eigene Anstaltsapotheke, so dürfen insgesamt bis zu 250 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III gelagert werden, wenn der Raum ausreichend durchlüftet ist, die Wände brandbeständig und die Raumöffnungen brandhemmend ausgebildet sind. Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in diesem Raum müssen jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. Die Behälter der brennbaren Flüssigkeiten haben in einer oder in mehreren Auffangwannen zu stehen, die die in ihnen gelagerten Flüssigkeitsmengen aufnehmen können Der Anteil der Flüssigkeiten der Gefahrenklasse darf höchstens 60 Liter betragen. Abs. 1 gilt sinngemäß.