§ 55 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Als teilweise oberirdische Lagerbehälter dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter verlegt werden§ 55 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Auf teilweise oberirdische Lagerbehälter finden die je nach Art des Einbaues (wie stehend oder liegend, eingegraben oder überschüttet) in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Verordnung für unterirdische Lagerbehälter Anwendung.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Als teilweise oberirdische Lagerbehälter dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter verlegt werden§ 55 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Auf teilweise oberirdische Lagerbehälter finden die je nach Art des Einbaues (wie stehend oder liegend, eingegraben oder überschüttet) in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Verordnung für unterirdische Lagerbehälter Anwendung.

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