§ 27 EisbEPV Fahrdienstleitungsassistenz

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bedienung von Stellwerks- und Eisenbahnsicherungsanlagen, die Regelung oder Leitung von Nebenfahrten im Bahnhof und Verschubfahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsassistenz“ voraus.
  3. (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitungsassistenz“ umfasst im Wesentlichen
    1. 1.Ziffer einsdie Bedienung von Eisenbahnsicherungsanlagen und Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen im Regel- und Störungsfall;
    2. 2.Ziffer 2die Abwicklung von Verschubfahrten;
    3. 3.Ziffer 3die Abwicklung von Nebenfahrten im Bahnhof;
    4. 4.Ziffer 4die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit der Bahnbenützenden;
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit von Arbeitern im Gefahrenraum.
  4. (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 130 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsBetriebliche Begriffe und Bestimmungen im Zusammenhang mit der sicheren Abwicklung von Fahrten;
    2. 2.Ziffer 2Signale im Zusammenhang mit Fahrten;
    3. 3.Ziffer 3Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten im Gefahrenraum;
    4. 4.Ziffer 4Fahrstraßenprüfung;
    5. 5.Ziffer 5Zugmeldeverfahren;
    6. 6.Ziffer 6Besondere Kenntnisse für die Betriebsabwicklung, insbesondere Bestimmungen über
      1. a)Litera aGleiswechselbetrieb;
      2. b)Litera bBaugleis;
      3. c)Litera cMaßnahmen bei gestörten Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen;
      4. d)Litera daußergewöhnliche Sendungen;
      5. e)Litera eörtliche Regelwerke;
    7. 7.Ziffer 7Besondere Betriebsfälle;
    8. 8.Ziffer 8Betriebsführung;
    9. 9.Ziffer 9Grundlagen des Sicherungsdienstes;
    10. 10.Ziffer 10Grundlagen der Bremstechnik.
  5. (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bedienung von Stellwerks- und Eisenbahnsicherungsanlagen, die Regelung oder Leitung von Nebenfahrten im Bahnhof und Verschubfahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsassistenz“ voraus.
  3. (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitungsassistenz“ umfasst im Wesentlichen
    1. 1.Ziffer einsdie Bedienung von Eisenbahnsicherungsanlagen und Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen im Regel- und Störungsfall;
    2. 2.Ziffer 2die Abwicklung von Verschubfahrten;
    3. 3.Ziffer 3die Abwicklung von Nebenfahrten im Bahnhof;
    4. 4.Ziffer 4die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit der Bahnbenützenden;
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit von Arbeitern im Gefahrenraum.
  4. (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 130 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsBetriebliche Begriffe und Bestimmungen im Zusammenhang mit der sicheren Abwicklung von Fahrten;
    2. 2.Ziffer 2Signale im Zusammenhang mit Fahrten;
    3. 3.Ziffer 3Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten im Gefahrenraum;
    4. 4.Ziffer 4Fahrstraßenprüfung;
    5. 5.Ziffer 5Zugmeldeverfahren;
    6. 6.Ziffer 6Besondere Kenntnisse für die Betriebsabwicklung, insbesondere Bestimmungen über
      1. a)Litera aGleiswechselbetrieb;
      2. b)Litera bBaugleis;
      3. c)Litera cMaßnahmen bei gestörten Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen;
      4. d)Litera daußergewöhnliche Sendungen;
      5. e)Litera eörtliche Regelwerke;
    7. 7.Ziffer 7Besondere Betriebsfälle;
    8. 8.Ziffer 8Betriebsführung;
    9. 9.Ziffer 9Grundlagen des Sicherungsdienstes;
    10. 10.Ziffer 10Grundlagen der Bremstechnik.
  5. (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

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