§ 27 EisbEPV Fahrdienstleitungsassistenz

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Bedienung von Stellwerks- und Eisenbahnsicherungsanlagen, die Regelung oder Leitung von Nebenfahrten im Bahnhof und Verschubfahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsassistenz“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitungsassistenz“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Bedienung von Eisenbahnsicherungsanlagen und Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen im Regel- und Störungsfall;

2.

die Abwicklung von Verschubfahrten;

3.

die Abwicklung von Nebenfahrten im Bahnhof;

4.

die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit der Bahnbenützenden;

5.

die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit von Arbeitern im Gefahrenraum.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 130 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Betriebliche Begriffe und Bestimmungen im Zusammenhang mit der sicheren Abwicklung von Fahrten;

2.

Signale im Zusammenhang mit Fahrten;

3.

Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten im Gefahrenraum;

4.

Fahrstraßenprüfung;

5.

Zugmeldeverfahren;

6.

Besondere Kenntnisse für die Betriebsabwicklung, insbesondere Bestimmungen über

a)

Gleiswechselbetrieb;

b)

Baugleis;

c)

Maßnahmen bei gestörten Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen;

d)

außergewöhnliche Sendungen;

e)

örtliche Regelwerke;

7.

Besondere Betriebsfälle;

8.

Betriebsführung;

9.

Grundlagen des Sicherungsdienstes;

10.

Grundlagen der Bremstechnik.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Bedienung von Stellwerks- und Eisenbahnsicherungsanlagen, die Regelung oder Leitung von Nebenfahrten im Bahnhof und Verschubfahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsassistenz“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitungsassistenz“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Bedienung von Eisenbahnsicherungsanlagen und Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen im Regel- und Störungsfall;

2.

die Abwicklung von Verschubfahrten;

3.

die Abwicklung von Nebenfahrten im Bahnhof;

4.

die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit der Bahnbenützenden;

5.

die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit von Arbeitern im Gefahrenraum.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 130 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Betriebliche Begriffe und Bestimmungen im Zusammenhang mit der sicheren Abwicklung von Fahrten;

2.

Signale im Zusammenhang mit Fahrten;

3.

Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten im Gefahrenraum;

4.

Fahrstraßenprüfung;

5.

Zugmeldeverfahren;

6.

Besondere Kenntnisse für die Betriebsabwicklung, insbesondere Bestimmungen über

a)

Gleiswechselbetrieb;

b)

Baugleis;

c)

Maßnahmen bei gestörten Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen;

d)

außergewöhnliche Sendungen;

e)

örtliche Regelwerke;

7.

Besondere Betriebsfälle;

8.

Betriebsführung;

9.

Grundlagen des Sicherungsdienstes;

10.

Grundlagen der Bremstechnik.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

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