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Flüssiggasbehälter und allfällige Explosionsschutzzonen um Flüssiggasbehälter im Gefährdungsbereich von Eisenbahnen (§ 39 des Eisenbahngesetzes 1957) müssen zur Gleisachse des nächstgelegenen Gleises von Eisenbahnen einen Mindestabstand von 3 m aufweisen. Bei Gleisen, die mit einer Oberleitung ausgerüstet sind, darf die Explosionsschutzzone nicht in den Bereich von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragen; diese 4 m dürfen unterschritten werden, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen (wie durch geerdete Abspannseile) sichergestellt ist, dass die Oberleitung bei einem Oberleitungsriss die Explosionsschutzzone nicht erreicht.
Flüssiggasbehälter und allfällige Explosionsschutzzonen um Flüssiggasbehälter im Gefährdungsbereich von Eisenbahnen (§ 39 des Eisenbahngesetzes 1957) müssen zur Gleisachse des nächstgelegenen Gleises von Eisenbahnen einen Mindestabstand von 3 m aufweisen. Bei Gleisen, die mit einer Oberleitung ausgerüstet sind, darf die Explosionsschutzzone nicht in den Bereich von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragen; diese 4 m dürfen unterschritten werden, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen (wie durch geerdete Abspannseile) sichergestellt ist, dass die Oberleitung bei einem Oberleitungsriss die Explosionsschutzzone nicht erreicht.