§ 113 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
An jeder Abfülleinrichtung von Tankstellen muß zum Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit ein mit der Abfülleinrichtung fest verbundener Zapfschlauch vorhanden sein§ 113 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Zapfschläuche von Zapfsäulen müssen am Schlauchauslauf mit einem geeigneten Zapfventil ausgerüstet sein. Zapfschläuche müssen eine für das ordnungsgemäße Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit erforderliche Länge aufweisen, sie dürfen jedoch nicht länger als 6 m sein. Zapfschläuche zum Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen, wenn es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuläßt, länger als 6 m, jedoch nicht länger als 10 m sein. Zapfschläuche müssen so ausgeführt sein, daß elektrostatische Aufladungen stets gefahrlos abgeleitet werden.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
An jeder Abfülleinrichtung von Tankstellen muß zum Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit ein mit der Abfülleinrichtung fest verbundener Zapfschlauch vorhanden sein§ 113 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Zapfschläuche von Zapfsäulen müssen am Schlauchauslauf mit einem geeigneten Zapfventil ausgerüstet sein. Zapfschläuche müssen eine für das ordnungsgemäße Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit erforderliche Länge aufweisen, sie dürfen jedoch nicht länger als 6 m sein. Zapfschläuche zum Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen, wenn es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuläßt, länger als 6 m, jedoch nicht länger als 10 m sein. Zapfschläuche müssen so ausgeführt sein, daß elektrostatische Aufladungen stets gefahrlos abgeleitet werden.

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